Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - admin.ch
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<strong>Chemikalien</strong>-<strong>Risikoreduktions</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
814.81<br />
3 Die Inhaberinnen von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen na<strong>ch</strong> den<br />
Weisungen des BLW Untersu<strong>ch</strong>ungen dur<strong>ch</strong>führen, um si<strong>ch</strong>erzustellen, dass die<br />
Anforderungen na<strong>ch</strong> Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>staben a und b erfüllt werden. Sie müssen die<br />
Ergebnisse der Untersu<strong>ch</strong>ung unverzügli<strong>ch</strong> dem BLW und der kantonalen Behörde<br />
zur Verfügung stellen.<br />
5.2 Verwendung<br />
1 Klärs<strong>ch</strong>lamm darf no<strong>ch</strong> bis zum 30. September 2006 verwendet werden, jedo<strong>ch</strong><br />
ni<strong>ch</strong>t auf Futter- und Gemüseflä<strong>ch</strong>en, in Grundwassers<strong>ch</strong>utzzonen und für das Einfüllen<br />
in Güllengruben.<br />
2 Es darf nur so viel Klärs<strong>ch</strong>lamm verwendet werden, dass der Bedarf der Pflanzen<br />
an Stickstoff und Phosphor ni<strong>ch</strong>t überstiegen wird, hö<strong>ch</strong>stens aber 5 Tonnen pro<br />
Hektare innert drei Jahren (bezogen auf die Trockensubstanz, ohne Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />
von Beigaben).<br />
5.3 Verlängerung der Übergangsfrist<br />
1 Die Kantone können die Frist, in wel<strong>ch</strong>er Klärs<strong>ch</strong>lamm no<strong>ch</strong> abgegeben und<br />
verwendet werden darf (Ziffer 5.1 Absatz 1 und Ziffer 5.2 Absatz 1), um hö<strong>ch</strong>stens<br />
zwei Jahre verlängern. Das Verbot der Verwendung auf Futter- und Gemüseflä<strong>ch</strong>en<br />
und in Grundwassers<strong>ch</strong>utzzonen sowie das Verbot des Einfüllens in Güllengruben<br />
bleiben vorbehalten.<br />
2 Sie teilen eine Verlängerung dem BLW und dem BAFU mit.<br />
5.4 Aufgaben und Befugnisse des BLW<br />
1 Das BLW kann die Abgabe von Klärs<strong>ch</strong>lamm, der die Grenzwerte na<strong>ch</strong> Ziffer 5.1<br />
Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>stabe a um hö<strong>ch</strong>stens 100 Prozent übers<strong>ch</strong>reitet, für eine bes<strong>ch</strong>ränkte<br />
Dauer bewilligen, wenn:<br />
a. die Übers<strong>ch</strong>reitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens<br />
se<strong>ch</strong>s Monaten erfolgt; oder<br />
b. die kantonale Behörde einen entspre<strong>ch</strong>enden Antrag stellt und im Einzugsgebiet<br />
der betreffenden Anlage für die erforderli<strong>ch</strong>en Sanierungsmassnahmen<br />
sorgt.<br />
2 Erteilt das BLW eine Bewilligung na<strong>ch</strong> Absatz 1, so s<strong>ch</strong>ränkt es die Abgabemenge<br />
so ein, dass die S<strong>ch</strong>adstofffra<strong>ch</strong>t des Klärs<strong>ch</strong>lamms pro Hektare ni<strong>ch</strong>t grösser ist als<br />
bei Einhaltung der Grenzwerte na<strong>ch</strong> Ziffer 5.1 Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>stabe a.<br />
3 Es informiert die kantonale Behörde, wenn der Ri<strong>ch</strong>twert für AOX na<strong>ch</strong> Ziffer 5.1<br />
Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>stabe a übers<strong>ch</strong>ritten ist, und verlangt von ihr die Abklärung der<br />
Ursa<strong>ch</strong>e. Es stellt si<strong>ch</strong>er, dass Klärs<strong>ch</strong>lamm ni<strong>ch</strong>t als Dünger abgegeben wird, wenn<br />
dadur<strong>ch</strong> der Boden oder seine Kulturen beeinträ<strong>ch</strong>tigt werden können.<br />
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