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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - admin.ch

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80<br />

S<strong>ch</strong>utz des ökologis<strong>ch</strong>en Glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>ts<br />

4 Das BLW und die anerkannten Untersu<strong>ch</strong>ungsstellen na<strong>ch</strong> Artikel 30a Absatz 1<br />

Bu<strong>ch</strong>stabe c DüV können bei den zentralen Abwasserreinigungsanlagen sowie am<br />

Ort der Klärs<strong>ch</strong>lammverwendung jederzeit Proben nehmen.<br />

5 Im Übrigen ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> die Aufgaben und Befugnisse des BLW na<strong>ch</strong> Artikel 30a<br />

DüV.

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