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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - admin.ch

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<strong>Chemikalien</strong>-<strong>Risikoreduktions</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />

814.81<br />

a. Vinyl<strong>ch</strong>lorid enthalten; oder<br />

b. Basen oder Säuren in flüssiger Phase oder Lösungsmittel enthalten und gemäss<br />

Anhang 1 Ziffer 2.1 ChemV mit einem der folgenden R-Sätze gekennzei<strong>ch</strong>net<br />

werden müssen:<br />

1. R 23,<br />

2. R 26,<br />

3. R 34,<br />

4. R 35,<br />

5. R 41.<br />

3 Aerosolpackungen für Unterhaltungs- oder Dekorationszwecke, die brennbare<br />

Stoffe enthalten, dürfen ni<strong>ch</strong>t an die breite Öffentli<strong>ch</strong>keit abgegeben werden.<br />

3 Ausnahmen<br />

1 Die Verbote na<strong>ch</strong> Ziffer 2 Absatz 1 gelten ni<strong>ch</strong>t für Arzneimittel und Medizinprodukte,<br />

wenn:<br />

a. na<strong>ch</strong> dem Stand der Te<strong>ch</strong>nik ein Ersatz fehlt; und<br />

b. ni<strong>ch</strong>t mehr ozons<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tabbauende oder in der Luft stabile Stoffe eingesetzt<br />

werden, als na<strong>ch</strong> dem Stand der Te<strong>ch</strong>nik nötig ist.<br />

2 Die Verbote na<strong>ch</strong> Ziffer 2 Absatz 1 gelten ni<strong>ch</strong>t für Aerosolpackungen mit in der<br />

Luft stabilen Stoffen zur Herstellung von Montages<strong>ch</strong>äumen oder zur Reinigung von<br />

Anlagen und Geräten unter elektris<strong>ch</strong>er Spannung, wenn:<br />

a. na<strong>ch</strong> dem Stand der Te<strong>ch</strong>nik ein Ersatz fehlt;<br />

b. ni<strong>ch</strong>t mehr in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als na<strong>ch</strong> dem Stand<br />

der Te<strong>ch</strong>nik nötig ist; und<br />

c. nur in der Luft stabile Stoffe mit einer mögli<strong>ch</strong>st kurzen mittleren Aufenthaltsdauer<br />

in der Luft eingesetzt werden.<br />

3 Das Verbot na<strong>ch</strong> Ziffer 2 Absatz 3 gilt ni<strong>ch</strong>t für Aerosolpackungen, die in Artikel<br />

9a der Ri<strong>ch</strong>tlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 197596 zur Anglei<strong>ch</strong>ung<br />

der Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>riften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen genannt sind und<br />

die den dort aufgeführten Anforderungen entspre<strong>ch</strong>en.<br />

4 Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG einer Herstellerin auf begründetes<br />

Gesu<strong>ch</strong> eine befristete Ausnahme von den Verboten na<strong>ch</strong> Ziffer 2 Absatz 1 für<br />

Aerosolpackungen mit in der Luft stabilen Stoffen zu anderen als den in den Absätzen<br />

1 und 2 genannten Verwendungszwecken gestatten, wenn:<br />

96 ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, zuletzt geändert dur<strong>ch</strong> die Ri<strong>ch</strong>tlinie 94/1/EG<br />

(ABl. L 23 vom 28.1.1994, S. 28). Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Re<strong>ch</strong>tsakte<br />

der EU können bei der Anmeldestelle für <strong>Chemikalien</strong>, 3003 Bern gegen Verre<strong>ch</strong>nung<br />

bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.<strong>ch</strong>eminfo.<strong>ch</strong><br />

abgerufen werden.<br />

99

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