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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - admin.ch

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814.81<br />

6.2 Verbote<br />

116<br />

S<strong>ch</strong>utz des ökologis<strong>ch</strong>en Glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>ts<br />

1 Neue Elektro- und Elektronikgeräte sowie neue Ersatzteile für Elektro- und Elektronikgeräte<br />

dürfen ni<strong>ch</strong>t in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t werden, wenn ihre Werkstoffe oder<br />

Bauteile mehr als 0,1 Massenprozent Blei, Quecksilber oder Chrom(VI) oder mehr<br />

als 0,01 Massenprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.<br />

2 und 3 …<br />

4 Für quecksilber-, cadmium- oder bleihaltige Batterien gelten die Bestimmungen<br />

von Anhang 2.15.<br />

6.3 Ausnahmen<br />

1 Das Verbot na<strong>ch</strong> Ziffer 6.2 Absatz 1 gilt ni<strong>ch</strong>t für:<br />

a. Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien 8 (Medizinis<strong>ch</strong>e<br />

Geräte) und 9 (Überwa<strong>ch</strong>ungs- und Kontrollinstrumente) na<strong>ch</strong> Anhang<br />

IA der Ri<strong>ch</strong>tlinie 2002/96/EG fallen;<br />

b. Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien na<strong>ch</strong> Anhang<br />

IA der Ri<strong>ch</strong>tlinie 2002/96/EG fallen, jedo<strong>ch</strong> Teil eines anderen Gerätetyps<br />

sind, der ni<strong>ch</strong>t in den Geltungsberei<strong>ch</strong> der Ri<strong>ch</strong>tlinie fällt;<br />

c. Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentli<strong>ch</strong>en Si<strong>ch</strong>erheitsinteressen<br />

der S<strong>ch</strong>weiz dienen oder eigens für militäris<strong>ch</strong>e Zwecke bestimmt<br />

sind;<br />

d. Elektro- und Elektronikgeräte, wel<strong>ch</strong>e die im Anhang der Ri<strong>ch</strong>tlinie<br />

2002/95/EG aufgeführten Werkstoffe oder Bauteile unter den dort genannten<br />

Bedingungen enthalten.<br />

2 Das Verbot na<strong>ch</strong> Ziffer 6.2 Absatz 1 gilt ni<strong>ch</strong>t für Ersatzteile für Elektro- und<br />

Elektronikgeräte, die na<strong>ch</strong> Absatz 1 oder Ziffer 7 Absatz 5 in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t<br />

werden dürfen.<br />

7 Übergangsbestimmungen<br />

1 Die Verbote na<strong>ch</strong> Ziffer 1.1 treten am 1. Juli 2007 in Kraft.<br />

2 Das Verbot na<strong>ch</strong> Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt ni<strong>ch</strong>t für Fahrzeugwerkstoffe und<br />

-bauteile, die in der S<strong>ch</strong>weiz oder in einem Mitgliedsstaat der Europäis<strong>ch</strong>en Union<br />

(EU) oder der Europäis<strong>ch</strong>en Freihandelsassoziation (EFTA) vor dem 1. August 2006<br />

erstmals in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t worden sind.<br />

3 Das Verbot na<strong>ch</strong> Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t für die in Anhang II der Ri<strong>ch</strong>tlinie<br />

2000/53/EG aufgeführten Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile, wenn diese:<br />

a. in der S<strong>ch</strong>weiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA bis zu den in<br />

diesem Anhang genannten Fristen erstmals in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t werden; und<br />

b. die in diesem Anhang genannten Bedingungen einhalten.

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