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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - admin.ch

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814.81<br />

1.3 Ausnahmen<br />

66<br />

S<strong>ch</strong>utz des ökologis<strong>ch</strong>en Glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>ts<br />

1 Vom Verbot na<strong>ch</strong> Ziffer 1.2 Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>stabe b ausgenommen sind Teeröl<br />

haltige Holzs<strong>ch</strong>utzmittel, wenn sie:<br />

a. so wenig wasserlösli<strong>ch</strong>e Phenole oder Benzo[a]pyren enthalten, als na<strong>ch</strong><br />

dem Stand der Te<strong>ch</strong>nik mögli<strong>ch</strong> ist, hö<strong>ch</strong>stens aber:<br />

1. 30 g wasserlösli<strong>ch</strong>e Phenole je Kilogramm,<br />

2. 50 mg Benzo[a]pyren je Kilogramm; und<br />

b. an berufli<strong>ch</strong>e oder gewerbli<strong>ch</strong>e Verwenderinnen in Verpackungen mit mindestens<br />

20 Litern Inhalt abgegeben werden.<br />

2 Vom Abgabeverbot na<strong>ch</strong> Ziffer 1.2 Absatz 2 ausgenommen sind Bahns<strong>ch</strong>wellen,<br />

die von einer Eisenbahnunternehmung einer anderen zur Verwendung für Gleisanlagen<br />

abgegeben werden.<br />

3 Die Verbote na<strong>ch</strong> Ziffer 1.2 Absatz 2 gelten ni<strong>ch</strong>t für Holz, das:<br />

a. mit Holzs<strong>ch</strong>utzmitteln na<strong>ch</strong> Absatz 1 behandelt worden ist; und<br />

b. verwendet wird für:<br />

1. Gleisanlagen,<br />

2. Hang- und Lawinenverbauungen ausserhalb von Wohnsiedlungen,<br />

3. Lärms<strong>ch</strong>utzwände ausserhalb von Wohnsiedlungen,<br />

4. Weg- und Strassenbefestigungen ausserhalb von Wohnsiedlungen,<br />

5. Sockelberei<strong>ch</strong>e von Leitungsmasten,<br />

6. andere Anlagen, die einen den Anlagen na<strong>ch</strong> den Ziffern 1–5 verglei<strong>ch</strong>baren<br />

Zweck haben und die ausserhalb von Wohnsiedlungen erri<strong>ch</strong>tet<br />

werden; das BAFU erlässt na<strong>ch</strong> Anhörung der betroffenen Bundesämter<br />

für die Vollzugsbehörden Empfehlungen.<br />

4 Das Verbot na<strong>ch</strong> Ziffer 1.2 Absatz 3 gilt ni<strong>ch</strong>t für die Einfuhr von Holz, wenn es<br />

im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt<br />

wird.<br />

5 Die Anmeldestelle (Art. 89 der <strong>Chemikalien</strong>verordnung vom 18. Mai 200582) kann<br />

Ausnahmen vom Verbot na<strong>ch</strong> Ziffer 1.2 Absatz 3 gestatten. Sie trifft ihren Ents<strong>ch</strong>eid<br />

im Einvernehmen mit den na<strong>ch</strong> Artikel 50 VBP fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> zuständigen Beurteilungsstellen.<br />

1.4 Verwendung in Grundwassers<strong>ch</strong>utzzonen<br />

1 In den Zonen S1 und S2 von Grundwassers<strong>ch</strong>utzzonen ist verboten:<br />

a. die Verwendung von Holzs<strong>ch</strong>utzmitteln;<br />

b. die Lagerung von Holz, das mit Holzs<strong>ch</strong>utzmitteln behandelt worden ist.<br />

82 SR 813.11

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