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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - admin.ch

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814.81<br />

Kältemittel<br />

1 Begriffe<br />

88<br />

S<strong>ch</strong>utz des ökologis<strong>ch</strong>en Glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>ts<br />

Anhang 2.10 92<br />

(Art. 3)<br />

1 Als Kältemittel gelten Stoffe oder Zubereitungen, die in Geräten oder Anlagen<br />

Wärme von einer tieferen auf eine höhere Temperatur transportieren.<br />

2 Als ozons<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tabbauende Kältemittel gelten Kältemittel, die ozons<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tabbauende<br />

Stoffe (Anhang 1.4) enthalten.<br />

3 Als in der Luft stabile Kältemittel gelten Kältemittel, die in der Luft stabile Stoffe<br />

(Anhang 1.5) enthalten.<br />

4 Der Umbau des Kälte erzeugenden Teils bestehender Anlagen ist der Erstellung<br />

von Anlagen glei<strong>ch</strong>gestellt.<br />

5 Fest eingebaute Klimageräte gelten als Geräte und ni<strong>ch</strong>t als Anlagen.<br />

2 Herstellung, Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr<br />

2.1 Verbote<br />

1 Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten<br />

Zwecken und die Ausfuhr von:<br />

a. ozons<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tabbauenden Kältemitteln;<br />

b. Geräten und Anlagen, die mit ozons<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tabbauenden Kältemitteln betrieben<br />

werden.<br />

2 Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr zu privaten<br />

Zwecken folgender Geräte und Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln<br />

betrieben werden:<br />

a. Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt;<br />

b. Geräte zum Entfeu<strong>ch</strong>ten;<br />

c. Klimageräte;<br />

d. Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden.<br />

92 Bereinigt gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Dez. 2006 (AS 2007 111), Anhang Ziff. 2 der V<br />

vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401) und Ziff. I 6 der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit<br />

1. Febr. 2011 und 1. Aug. 2011 (AS 2011 113).

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