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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - admin.ch

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814.81<br />

Perfluoroctansulfonate<br />

1 Begriffe<br />

48<br />

S<strong>ch</strong>utz des ökologis<strong>ch</strong>en Glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>ts<br />

Anhang 1.16 60<br />

(Art. 3)<br />

Als Perfluoroctansulfonate (PFOS) gelten Stoffe mit der Summenformel<br />

C8F17SO2X, wobei X bedeutet: OH, Metallsalze [O –M +], Halogenide, Amide oder<br />

andere Derivate eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> Polymere.<br />

2 Verbote<br />

1 Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von<br />

PFOS sowie von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,005<br />

Prozent oder mehr an PFOS.<br />

2 Verboten ist das Inverkehrbringen von neuen Gegenständen und deren Bestandteilen,<br />

wenn sie folgende Werte übers<strong>ch</strong>reiten:<br />

a. einen Massengehalt von mehr als 0.1 Prozent PFOS bere<strong>ch</strong>net im Verhältnis<br />

zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell vers<strong>ch</strong>iedenartigen Bestandteile,<br />

die PFOS enthalten; oder<br />

b. im Falle von Textilien oder anderen bes<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>teten Werkstoffen: mehr als<br />

1 �g PFOS pro Quadratmeter des bes<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>teten Materials.<br />

3 Ausnahmen<br />

1 Die Verbote na<strong>ch</strong> Ziffer 2 gelten ni<strong>ch</strong>t für die Herstellung, das Inverkehrbringen<br />

und die Verwendung zu Analyse- und Fors<strong>ch</strong>ungszwecken.<br />

2 Die Verbote na<strong>ch</strong> Ziffer 2 gelten zudem ni<strong>ch</strong>t für folgende Produkte und die für<br />

deren Herstellung erforderli<strong>ch</strong>en Stoffe und Zubereitungen:<br />

a. Fotoresistlacke und Antireflexbes<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tungen für fotolithografis<strong>ch</strong>e Prozesse;<br />

b. fotografis<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;<br />

c. Antis<strong>ch</strong>leiermittel für ni<strong>ch</strong>t-dekoratives Hartver<strong>ch</strong>romen (Chrom VI) und<br />

Netzmittel für überwa<strong>ch</strong>te Galvanote<strong>ch</strong>niksysteme, bei denen die Menge der<br />

PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Minimum reduziert wird;<br />

60 Eingefügt dur<strong>ch</strong> Ziff. I 4 der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2011<br />

(AS 2011 113).

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