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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - admin.ch

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814.81<br />

2.2.3 Organis<strong>ch</strong>-mineralis<strong>ch</strong>e Dünger<br />

74<br />

S<strong>ch</strong>utz des ökologis<strong>ch</strong>en Glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>ts<br />

Der S<strong>ch</strong>adstoffgehalt von organis<strong>ch</strong>-mineralis<strong>ch</strong>en Düngern darf die Grenzwerte der<br />

Ziffer 2.2.1 ni<strong>ch</strong>t übersteigen, wobei bei einem Anteil von mehr als 5 Prozent Phosphor<br />

der Cadmiumgrenzwert von Ziffer 2.2.2 zur Anwendung gelangt.<br />

2.3 Aufgaben der Inhaberinnen von Kompostierungs- und<br />

Vergärungsanlagen<br />

2.3.1 Liefers<strong>ch</strong>ein<br />

1 Die Inhaberinnen von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährli<strong>ch</strong> mehr<br />

als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Kompost, Gärgut<br />

oder Presswasser abgeben, müssen den Abnehmerinnen bei der Abgabe einen Liefers<strong>ch</strong>ein<br />

mit den folgenden Angaben ausstellen:<br />

a. abgegebene Menge;<br />

b. Gehalt an Trockensubstanz und organis<strong>ch</strong>er Substanz;<br />

c. Gehalt an Gesamtstickstoff;<br />

d. Gehalt an Phosphor, Calcium, Magnesium und Kalium sowie elektris<strong>ch</strong>e<br />

Leitfähigkeit (ausgedrückt in Millisiemens pro Zentimeter);<br />

e. S<strong>ch</strong>adstoffgehalt (Gesamtbeurteilung);<br />

f. erlaubte Verwendungsmenge für dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>e Bedürfnisse.<br />

2 Wird Kompost oder Gärgut in Säcken abgegeben, so sind auf den Säcken das<br />

Gewi<strong>ch</strong>t und die Angaben na<strong>ch</strong> Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>staben b–f anzubringen. In diesen<br />

Fällen gilt die Sackaufs<strong>ch</strong>rift als Liefers<strong>ch</strong>ein.<br />

2.3.2 Verzei<strong>ch</strong>nis über die Abnehmerinnen<br />

1 Die Inhaberinnen von Anlagen na<strong>ch</strong> Ziffer 2.3.1 Absatz 1 müssen ein Verzei<strong>ch</strong>nis<br />

über die Abnehmerinnen von Kompost, Gärgut und Presswasser führen, die jährli<strong>ch</strong><br />

mehr als 5 t Kompost-, Gärgut- oder Presswasser-Trockensubstanz beziehen.<br />

2 Das Verzei<strong>ch</strong>nis muss mindestens folgende Angaben enthalten:<br />

a. das Datum der Abgabe;<br />

b. den Namen der Abnehmerin;<br />

c. die abgegebene Menge;<br />

d. die übrigen Angaben des Liefers<strong>ch</strong>eins.<br />

3 Die Inhaberinnen der Anlagen müssen das Verzei<strong>ch</strong>nis mindestens 10 Jahre aufbewahren.<br />

Sie müssen es dem BLW, der kantonalen Behörde und den vom BLW<br />

bezei<strong>ch</strong>neten Dritten auf Verlangen zur Verfügung stellen.

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