Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - admin.ch
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S<strong>ch</strong>utz des ökologis<strong>ch</strong>en Glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>ts<br />
2 Für Stoffe na<strong>ch</strong> Ziffer 1 Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>staben a und c–h wird die Generaleinfuhrbewilligung<br />
zudem nur im Rahmen der von den Vertragsparteien des Montrealer<br />
Protokolls genehmigten Mengen und Verwendungen erteilt.<br />
3.1.3 Generaleinfuhrbewilligung<br />
3.1.3.1 Grundsätze<br />
1 Wer ozons<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tabbauende Stoffe na<strong>ch</strong> Ziffer 3.1.2 einführen will, brau<strong>ch</strong>t eine<br />
Bewilligung des BAFU.<br />
2 Sie wird als Generaleinfuhrbewilligung für bestimmte Stoffe für eine Dauer von<br />
hö<strong>ch</strong>stens 18 Monaten erteilt, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres befristet<br />
und mit einer Nummer versehen.<br />
3 Eine Generaleinfuhrbewilligung bere<strong>ch</strong>tigt deren Inhaberin, von bestimmten<br />
ausländis<strong>ch</strong>en Exporteurinnen bestimmte Mengen ozons<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tabbauender Stoffe<br />
einzuführen. Sie ist persönli<strong>ch</strong> und ni<strong>ch</strong>t übertragbar.<br />
4 Die Zollveranlagung ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Zollgesetzgebung.<br />
5 Die na<strong>ch</strong> der Zollgesetzgebung anmeldepfli<strong>ch</strong>tige Person muss:<br />
a. bei der Einfuhr in der Zollanmeldung die Nummer der Generaleinfuhrbewilligung<br />
angeben; oder<br />
b. bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter<br />
oder in ein Zollfreilager der Zollstelle eine Kopie der Generaleinfuhrbewilligung<br />
vorlegen.<br />
6 Die Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung muss auf Verlangen des BAFU<br />
na<strong>ch</strong>weisen, dass die Einfuhr zu Re<strong>ch</strong>t erfolgt ist. Das BAFU kann diesen Na<strong>ch</strong>weis<br />
bis fünf Jahre na<strong>ch</strong> der Zollveranlagung verlangen.<br />
7 Das BAFU entzieht die Generaleinfuhrbewilligung, wenn deren Bestimmungen<br />
dur<strong>ch</strong> die Inhaberin verletzt werden oder ni<strong>ch</strong>t mehr erfüllt sind.<br />
8 Es informiert die Kantone über die Erteilung und den Entzug von Generaleinfuhrbewilligungen.<br />
3.1.3.2 Gesu<strong>ch</strong><br />
1 Wer eine Generaleinfuhrbewilligung erhalten will, muss beim BAFU ein Gesu<strong>ch</strong><br />
einrei<strong>ch</strong>en.<br />
2 Das Gesu<strong>ch</strong> muss enthalten:<br />
a. den Namen und die Adresse der Gesu<strong>ch</strong>stellerin;<br />
b. die Namen und die Adressen der ausländis<strong>ch</strong>en Exporteurinnen;<br />
c. zu jedem Stoff, der eingeführt werden soll:<br />
1. den <strong>ch</strong>emis<strong>ch</strong>en Namen na<strong>ch</strong> einer international anerkannten Nomenklatur,