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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - admin.ch

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814.81<br />

18<br />

S<strong>ch</strong>utz des ökologis<strong>ch</strong>en Glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>ts<br />

2 Für Stoffe na<strong>ch</strong> Ziffer 1 Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>staben a und c–h wird die Generaleinfuhrbewilligung<br />

zudem nur im Rahmen der von den Vertragsparteien des Montrealer<br />

Protokolls genehmigten Mengen und Verwendungen erteilt.<br />

3.1.3 Generaleinfuhrbewilligung<br />

3.1.3.1 Grundsätze<br />

1 Wer ozons<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tabbauende Stoffe na<strong>ch</strong> Ziffer 3.1.2 einführen will, brau<strong>ch</strong>t eine<br />

Bewilligung des BAFU.<br />

2 Sie wird als Generaleinfuhrbewilligung für bestimmte Stoffe für eine Dauer von<br />

hö<strong>ch</strong>stens 18 Monaten erteilt, jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres befristet<br />

und mit einer Nummer versehen.<br />

3 Eine Generaleinfuhrbewilligung bere<strong>ch</strong>tigt deren Inhaberin, von bestimmten<br />

ausländis<strong>ch</strong>en Exporteurinnen bestimmte Mengen ozons<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tabbauender Stoffe<br />

einzuführen. Sie ist persönli<strong>ch</strong> und ni<strong>ch</strong>t übertragbar.<br />

4 Die Zollveranlagung ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Zollgesetzgebung.<br />

5 Die na<strong>ch</strong> der Zollgesetzgebung anmeldepfli<strong>ch</strong>tige Person muss:<br />

a. bei der Einfuhr in der Zollanmeldung die Nummer der Generaleinfuhrbewilligung<br />

angeben; oder<br />

b. bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter<br />

oder in ein Zollfreilager der Zollstelle eine Kopie der Generaleinfuhrbewilligung<br />

vorlegen.<br />

6 Die Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung muss auf Verlangen des BAFU<br />

na<strong>ch</strong>weisen, dass die Einfuhr zu Re<strong>ch</strong>t erfolgt ist. Das BAFU kann diesen Na<strong>ch</strong>weis<br />

bis fünf Jahre na<strong>ch</strong> der Zollveranlagung verlangen.<br />

7 Das BAFU entzieht die Generaleinfuhrbewilligung, wenn deren Bestimmungen<br />

dur<strong>ch</strong> die Inhaberin verletzt werden oder ni<strong>ch</strong>t mehr erfüllt sind.<br />

8 Es informiert die Kantone über die Erteilung und den Entzug von Generaleinfuhrbewilligungen.<br />

3.1.3.2 Gesu<strong>ch</strong><br />

1 Wer eine Generaleinfuhrbewilligung erhalten will, muss beim BAFU ein Gesu<strong>ch</strong><br />

einrei<strong>ch</strong>en.<br />

2 Das Gesu<strong>ch</strong> muss enthalten:<br />

a. den Namen und die Adresse der Gesu<strong>ch</strong>stellerin;<br />

b. die Namen und die Adressen der ausländis<strong>ch</strong>en Exporteurinnen;<br />

c. zu jedem Stoff, der eingeführt werden soll:<br />

1. den <strong>ch</strong>emis<strong>ch</strong>en Namen na<strong>ch</strong> einer international anerkannten Nomenklatur,

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