Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - admin.ch
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<strong>Chemikalien</strong>-<strong>Risikoreduktions</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
7 Übergangsbestimmungen<br />
814.81<br />
1 Folgende Bestimmungen treten am 8. Oktober 2005 in Kraft:<br />
a. die Verbote na<strong>ch</strong> Ziffer 2 Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>staben f, g und h;<br />
b. die besonderen Kennzei<strong>ch</strong>nungsvors<strong>ch</strong>riften na<strong>ch</strong> Ziffer 3 Absatz 3 Bu<strong>ch</strong>staben<br />
d und e sowie Absatz 4;<br />
c. die Bestimmungen über das Datenblatt na<strong>ch</strong> Ziffer 5.<br />
2 Textilwas<strong>ch</strong>mittel, die Tenside na<strong>ch</strong> Ziffer 2 Absatz 1 Bu<strong>ch</strong>stabe g enthalten und<br />
die vor dem 8. Oktober 2005 bereits auf dem Markt waren, dürfen längstens bis zum<br />
7. Oktober 2007 für den Eigengebrau<strong>ch</strong> hergestellt oder in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t werden.<br />
3 Ab dem 8. Oktober 2007 dürfen Textilwas<strong>ch</strong>mittel na<strong>ch</strong> Absatz 2 nur no<strong>ch</strong> für den<br />
Eigengebrau<strong>ch</strong> hergestellt oder in Verkehr gebra<strong>ch</strong>t werden, wenn dem BAFU:<br />
a. der Na<strong>ch</strong>weis erbra<strong>ch</strong>t wurde, dass vor diesem Datum ein Gesu<strong>ch</strong> um eine<br />
Ausnahme für das betreffende Einsatzgebiet na<strong>ch</strong> dem Verfahren der <strong>Verordnung</strong><br />
(EG) Nr. 648/2004 in einem EU-Mitgliedstaat gestellt wurde; oder<br />
b. ein Gesu<strong>ch</strong> um eine Ausnahme na<strong>ch</strong> Ziffer 6 Absatz 5 gestellt wurde.<br />
4 Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten bis zum Ents<strong>ch</strong>eid der zuständigen<br />
Behörde über den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme.<br />
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