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Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - admin.ch

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814.81<br />

6<br />

S<strong>ch</strong>utz des ökologis<strong>ch</strong>en Glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>ts<br />

3 Das Departement legt fest:<br />

a. Inhalt, Umfang und Verfahren der Fa<strong>ch</strong>prüfungen;<br />

b. die Dokumentationspfli<strong>ch</strong>ten der Prüfungsstellen.<br />

4 Das Departement oder die von ihm bezei<strong>ch</strong>nete Stelle bestimmt die Prüfungsstellen,<br />

wel<strong>ch</strong>e die Fa<strong>ch</strong>prüfungen abnehmen und die Fa<strong>ch</strong>bewilligungen ausstellen.<br />

5 Das UVEK sorgt für Vorbereitungsmögli<strong>ch</strong>keiten für die Fa<strong>ch</strong>prüfungen in seinem<br />

Zuständigkeitsberei<strong>ch</strong>.<br />

3. Kapitel: Vollzug<br />

Art. 13 Kantone<br />

Die Kantone überwa<strong>ch</strong>en die Einhaltung der Bestimmungen dieser <strong>Verordnung</strong>,<br />

soweit die Zuständigkeiten ni<strong>ch</strong>t anders geregelt sind.<br />

Art. 14 Bund<br />

Der Bund ist zuständig für:<br />

a. die ihm in den Artikeln 7–12 (Fa<strong>ch</strong>bewilligungen) zugewiesenen Aufgaben;<br />

b. die Erteilung von Bewilligungen na<strong>ch</strong> den Anhängen;<br />

c. den Vollzug der Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr;<br />

d. den Vollzug, soweit er Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände betrifft, die<br />

der Landesverteidigung dienen.<br />

Art. 15 Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte<br />

1 Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen dur<strong>ch</strong> diese <strong>Verordnung</strong> zugewiesenen<br />

Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Körpers<strong>ch</strong>aften oder Privaten übertragen.<br />

2 Soweit die Übertragung den Vollzug des Gesundheitss<strong>ch</strong>utzes betrifft, ist sie einges<strong>ch</strong>ränkt<br />

auf die Artikel 7–12 (Fa<strong>ch</strong>bewilligungen) sowie auf Informationstätigkeiten<br />

na<strong>ch</strong> Artikel 28 ChemG.<br />

Art. 16 Besondere Vollzugsbestimmungen<br />

1 Bei Medizinprodukten ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> der Vollzug na<strong>ch</strong> der Medizinprodukteverordnung<br />

vom 17. Oktober 200113. 2 Bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Zusammenhang mit Anlagen<br />

und Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, gilt Artikel 96 der <strong>Chemikalien</strong>verordnung<br />

vom 18. Mai 200514 (ChemV) entspre<strong>ch</strong>end.<br />

13 SR 812.213<br />

14 SR 813.11

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