Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung - admin.ch
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<strong>Chemikalien</strong>-<strong>Risikoreduktions</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />
814.81<br />
b. zur Herstellung von Mini-Relais;<br />
c. zur Herstellung von elektris<strong>ch</strong>en Versorgungsanlagen mit Bemessungsspannungen<br />
gemäss Internationaler Elektrote<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>er Kommission (IEC) von<br />
mehr als 1 kV, deren Gasräume dauernd überwa<strong>ch</strong>t oder gemäss IEC-Norm<br />
60694 in der Fassung 2002-0134 hermetis<strong>ch</strong> abges<strong>ch</strong>lossen sind;<br />
d. als Inertgas in Aluminium- und Magnesiumgiessereien;<br />
e. für den Unterhalt und Betrieb von Geräten und Anlagen, die S<strong>ch</strong>wefelhexafluorid<br />
enthalten dürfen.<br />
3 Die Ausnahmen na<strong>ch</strong> Absatz 2 gelten unter der Voraussetzung, dass:<br />
a. na<strong>ch</strong> dem Stand der Te<strong>ch</strong>nik ein Ersatz für S<strong>ch</strong>wefelhexafluorid fehlt;<br />
b. ni<strong>ch</strong>t mehr S<strong>ch</strong>wefelhexafluorid eingesetzt wird, als für den angestrebten<br />
Zweck nötig ist;<br />
c. die Emissionen von S<strong>ch</strong>wefelhexafluorid während des ganzen Lebenszyklus<br />
der vorgesehenen Verwendung so gering wie mögli<strong>ch</strong> sind; und<br />
d. ein funktionsfähiges System die umweltgere<strong>ch</strong>te Entsorgung von S<strong>ch</strong>wefelhexafluorid<br />
gewährleistet.<br />
4 Das BAFU erlässt für die Vollzugsbehörden Empfehlungen zum Stand der Te<strong>ch</strong>nik<br />
bei der Verwendung von S<strong>ch</strong>wefelhexafluorid zur Herstellung von elektris<strong>ch</strong>en<br />
Versorgungsanlagen na<strong>ch</strong> Absatz 2 Bu<strong>ch</strong>stabe c. Vor Erlass der Empfehlungen hört<br />
es die betroffenen Kreise an.<br />
5 Es kann auf begründetes Gesu<strong>ch</strong> befristete Ausnahmen gestatten für weitere Verwendungen<br />
von in der Luft stabilen Stoffen, wenn:<br />
a. na<strong>ch</strong> dem Stand der Te<strong>ch</strong>nik ein Ersatz für die in der Luft stabilen Stoffe<br />
oder für die mit in der Luft stabilen Stoffen hergestellten Zubereitungen und<br />
Gegenstände fehlt;<br />
b. ni<strong>ch</strong>t mehr in der Luft stabile Stoffe eingesetzt werden, als für den angestrebten<br />
Zweck nötig ist; und<br />
c. die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen während des ganzen Lebenszyklus<br />
der vorgesehenen Verwendung so gering wie mögli<strong>ch</strong> sind.<br />
4.3 Meldepfli<strong>ch</strong>t für S<strong>ch</strong>wefelhexafluorid<br />
4.3.1 Grundsatz<br />
1 Wer ein Gerät oder eine Anlage mit mehr als 1 kg S<strong>ch</strong>wefelhexafluorid in Betrieb<br />
oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem BAFU melden.<br />
2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:<br />
a. die Art und den Standort des Geräts oder der Anlage;<br />
34 Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim S<strong>ch</strong>weiz. Informationszentrum für<br />
te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.<strong>ch</strong><br />
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