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Wasser Boden Luft

Historische Notate Heft 5 Wasser, Boden, Luft ... - Volkswagen AG

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Brunnenanlagen Brackstedt und Weyhausen, aus denen dreiMillionen Kubikmeter Trinkwasser gefördert wurden. 75 DieFördergenehmigung für die Eigengewinnung von maximaldrei Millionen Kubikmetern <strong>Wasser</strong> in Weyhausen hatte derLandkreis Gifhorn am 20. Februar 1960 gemäß Paragraf 204des Preußischen <strong>Wasser</strong>gesetzes erteilt. Die Unterlagen fürdas Genehmigungsverfahren der Brunnen in Brackstedtlagen beim zuständigen Verwaltungspräsidium in Braunschweig.76 In dieser Krisenphase, die auf die Anfälligkeitdes wasserwirtschaftlichen Systems nachdrücklich hinwies,intensivierte das Unternehmen seine Bemühungen, die Förderleistungder Brunnenanlagen aufzustocken.Im Mai 1961 beantragte das Unternehmen deshalb nach demneuen NWG, die in Weyhausen geförderte Menge von dreiauf fünf Millionen Kubikmeter <strong>Wasser</strong> zu erhöhen. 77 ZumStreitpunkt geriet die Frage, ob es sich um einen Neuantragnach dem NWG handelte, wie der Regierungspräsident inLüneburg mutmaßte, oder um eine Erweiterung des altenAntrags unter Berücksichtigung der inzwischen geltendenVorschriften des NWG, worauf das Volkswagenwerk Wertlegte. Dieser Punkt war für das Unternehmen von zentralerBedeutung, um im Anschluss an die 1960 erteilte Genehmigungseinen Anspruch auf eine langfristige Bewilligung der<strong>Wasser</strong>förderung zu untermauern. Die inzwischen ergangenenAusführungsbestimmungen zum Niedersächsischen<strong>Wasser</strong>gesetz aber sahen die Erlaubnis als "Regelfall der wasserrechtlichenBefugnis" vor. Eine Bewilligung sollte nachParagraf 11 NWG nur für den Fall ausgesprochen werden, dassdem Unternehmen die Durchführung seines Vorhabens ohneeine gesicherte Rechtsstellung nicht zuzumuten war. 78 DerLandkreis und das Staatliche Gesundheitsamt Gifhorn hattenebenso wenig wie die Stadt Wolfsburg Einwände gegenden Antrag des Volkswagenwerks erhoben. Das <strong>Wasser</strong>wirtschaftsamtCelle hingegen hatte zur Frage Bewilligung oderErlaubnis ausgeführt, dass die Entnahmemengen aus demGrundwasser und der Leistungsaufwand des Unternehmenskeine wesentliche Rolle spielten. Der Regierungspräsident inLüneburg schloss sich dieser Auffassung an, weil die bisherigeEntwicklung des Unternehmens gezeigt habe, "dass dieimmer noch fehlende gesicherte Rechtsstellung auf demGebiet der Einleitung von Abwässern in die Aller weder zueiner Beeinträchtigung der Produktionskraft Ihres Unternehmensnoch zu einem sonstigen Mißstand geführt hat". Erhielt deshalb eine einfache Erlaubnis für ausreichend, fürderen Erteilung der Landkreis Gifhorn als untere <strong>Wasser</strong>behördezuständig war. 79Bernhard Heiny (rechts) im erweitertenBetriebswasserwerk, 1962.

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