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Wasser Boden Luft

Historische Notate Heft 5 Wasser, Boden, Luft ... - Volkswagen AG

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können". 83 Dieser Weg erwies sich indes als nicht gangbar.Der Präsident des Niedersächsischen VerwaltungsbezirksBraunschweig teilte am 18. Mai 1965 mit, dass über denBewilligungsantrag für das <strong>Wasser</strong>werk Brackstedt erst entschiedenwerden könne, wenn der Antrag von 1950 erledigtsei. 84Über die festgefahrene Situation informierte das Volkswagenwerkden Regierungspräsidenten in Lüneburg und vereinbartezum 1. September 1965 einen Besichtigungstermin. DieBehördenvertreter sollten sich einen persönlichen Eindruckvon der betrieblichen <strong>Wasser</strong>wirtschaft des Volkswagenwerksmachen können. Die Ortsbegehung gab dem wasserrechtlichenGenehmigungsmarathon eine neue Richtung undschuf in zweierlei Hinsicht klare Verhältnisse. Nach Ansichtdes beim Regierungspräsidenten in Lüneburg zuständigenOberbaurats Klinge ließ sich der Antrag auf Abwassereinleitungin die Aller nicht mit dem auf <strong>Wasser</strong>förderung inBrackstedt verbinden, weil die <strong>Wasser</strong>versorgung aus mehrerenQuellen fließe und die wesentliche Abwasserfrage durchein Verregnungsabkommen mit dem Abwasserverband Werderausreichend geregelt sei. Ferner hatte Oberbaurat Klingebereits im Januar 1964 anläßlich einer Besprechung mit derStadt Wolfsburg entschieden, das wasserrechtliche Genehmigungsverfahrenauf die Einleitung von Niederschlagswasserin die Aller zu beschränken. Damals war festgelegt worden,die <strong>Wasser</strong>läufe im Werks- und Stadtgebiet im Sinne desParagrafen 1, Absatz 3 NWG als Gewässer von untergeordneterBedeutung einzustufen. Sie fielen dadurch aus dem inder Zuständigkeit der Stadt Wolfsburg liegenden Genehmigungsverfahrenheraus.Von dieser entscheidenden verfahrensrechtlichen Wende,die die meisten der vom Volkswagenwerk 1950 beantragten<strong>Wasser</strong>rechte, wie die Nutzung des Heßlinger Grenzgrabensund des Hasselbachs sowie die Speicherung von Regenwasser,gegenstandslos gemacht hatte, erfuhren die Vertreterdes Volkswagenwerks jedoch erst 20 Monate später währenddes Treffens mit dem Fachbeamten des Regierungspräsidentenin Lüneburg. Das Genehmigungsverfahren beschränktesich nunmehr auf die Einleitung von Abwasser in die Aller.Allerdings beharrte die Regierung in Lüneburg in diesemPunkt auf seiner früheren, für das Volkswagenwerk inakzeptablenPosition: "Das im Betrieb anfallende Abwasser wird inwerkseigenen Klärteichen gereinigt und der Versorgung desWerkes wieder zugeführt. Die bei diesem Kreislauf ausscheidendeRestwassermenge wird über eine werkseigene Rohrleitungmit Mündungsbauwerk in die Aller eingeleitet. Fürdiese Gewässernutzung braucht das Werk keine gesicherteRechtsstellung, wie sie eine Bewilligung gewährt. Es genügteine Erlaubnis, die (...) in die Zuständigkeit des LandkreisesHelmstedt fällt." 8532 331.3 WASSER

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