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Flughafenverfahren (§ 18 a AsylVfG)<br />
Seite 11<br />
Flughafenverfahren<br />
(§ 18 a AsylVfG)<br />
Flughafenverfahren<br />
1993 wurde die Änderung des Artikels 16 des Grundgesetzes beschlossen<br />
und in diesem Zusammenhang in Artikel 16 a des Grundgesetzes <strong>das</strong> Asylrecht<br />
neu gefasst sowie <strong>das</strong> Flughafenverfahren (§ 18a AsylVfG) eingeführt.<br />
Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylVfG), die<br />
über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl<br />
nachsuchen, ist <strong>das</strong> Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise<br />
durchzuführen. Das gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde<br />
auf dem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem<br />
gültigen Pass oder Passersatz ausweisen.<br />
Der Flughafen Frankfurt/Main ist die größte Schengen-Außengrenze<br />
Deutschlands. Das Flughafenverfahren wird jedoch auch in Hamburg,<br />
Düsseldorf, München und Berlin (zukünftig Berlin-Brandenburg) angewendet.<br />
Wie funktioniert <strong>das</strong> Verfahren?<br />
Das Flughafenverfahren muss unverzüglich nach Beantragung eingeleitet<br />
werden. Das Bundesamt muss ab förmlicher Entgegennahme des Asylantrages<br />
im Rahmen der eigenen Aktenanlage binnen 2 Tagen die Personen<br />
anhören und entscheiden, ob die Einreise zu gestatten oder der Asylantrag<br />
als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen ist.<br />
Nur falls der Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird, verweigert<br />
die Bundespolizei die Einreise, sonst kann die Person einreisen.<br />
Für den Fall der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ hat der<br />
Ausländer 3 Tage Zeit, Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht<br />
einzulegen. Er erhält für ihn kostenlose Rechtsberatung durch (unabhängige)<br />
Rechtsanwälte. Eine weitere Begründungsfrist von 4 Tagen kann <strong>das</strong><br />
Verwaltungsgericht auf Antrag gewähren.