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Flughafenverfahren (§ 18 a AsylVfG)<br />

Seite 11<br />

Flughafenverfahren<br />

(§ 18 a AsylVfG)<br />

Flughafenverfahren<br />

1993 wurde die Änderung des Artikels 16 des Grundgesetzes beschlossen<br />

und in diesem Zusammenhang in Artikel 16 a des Grundgesetzes <strong>das</strong> Asylrecht<br />

neu gefasst sowie <strong>das</strong> Flughafenverfahren (§ 18a AsylVfG) eingeführt.<br />

Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylVfG), die<br />

über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl<br />

nachsuchen, ist <strong>das</strong> Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise<br />

durchzuführen. Das gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde<br />

auf dem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem<br />

gültigen Pass oder Passersatz ausweisen.<br />

Der Flughafen Frankfurt/Main ist die größte Schengen-Außengrenze<br />

Deutschlands. Das Flughafenverfahren wird jedoch auch in Hamburg,<br />

Düsseldorf, München und Berlin (zukünftig Berlin-Brandenburg) angewendet.<br />

Wie funktioniert <strong>das</strong> Verfahren?<br />

Das Flughafenverfahren muss unverzüglich nach Beantragung eingeleitet<br />

werden. Das Bundesamt muss ab förmlicher Entgegennahme des Asylantrages<br />

im Rahmen der eigenen Aktenanlage binnen 2 Tagen die Personen<br />

anhören und entscheiden, ob die Einreise zu gestatten oder der Asylantrag<br />

als „offensichtlich unbegründet“ abzulehnen ist.<br />

Nur falls der Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird, verweigert<br />

die Bundespolizei die Einreise, sonst kann die Person einreisen.<br />

Für den Fall der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ hat der<br />

Ausländer 3 Tage Zeit, Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht<br />

einzulegen. Er erhält für ihn kostenlose Rechtsberatung durch (unabhängige)<br />

Rechtsanwälte. Eine weitere Begründungsfrist von 4 Tagen kann <strong>das</strong><br />

Verwaltungsgericht auf Antrag gewähren.

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