das-deutsche-asylverfahren
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Anhörung<br />
Seite 15<br />
Ebene abgeglichen. Auf diese Weise können Mehrfach-Identitäten schnell<br />
erkannt und eine Mehrfach-Beantragung von Asyl im nationalen und<br />
europäischen Bereich erkannt und die notwendigen Konsequenzen<br />
gezogen werden, z.B. die Einleitung eines Dublin-Verfahrens.<br />
Belehrungen<br />
Der Asylbewerber wird über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren<br />
belehrt. Entsprechende Informationsblätter werden ihm sowohl in<br />
<strong>deutsche</strong>r als auch in seiner Heimatsprache ausgehändigt.<br />
Abschließend wird ein Termin für die persönliche Anhörung des<br />
Asylbewerbers festgelegt.<br />
Anhörung<br />
Rechtsgrundlagen<br />
Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Anhörung finden sich in<br />
den §§ 24 und 25 AsylVfG.<br />
• Pflichten des Bundesamtes (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG):<br />
Das Bundesamt hat den Ausländer persönlich anzuhören.<br />
• Anhörung (§ 25 Abs. 1 AsylVfG): Der Ausländer muss selbst die<br />
Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die<br />
Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen,<br />
und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen<br />
Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte<br />
in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen<br />
Staaten oder im Bundesgebiet ein Asylverfahren eingeleitet oder<br />
durchgeführt wird.<br />
Er muss auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände angeben,<br />
die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten<br />
Staat entgegenstehen (§ 25 Abs. 2 AsylVfG).<br />
Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt<br />
bleiben (§ 25 Abs. 3 AsylVfG).