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das-deutsche-asylverfahren

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Anhörung<br />

Seite 15<br />

Ebene abgeglichen. Auf diese Weise können Mehrfach-Identitäten schnell<br />

erkannt und eine Mehrfach-Beantragung von Asyl im nationalen und<br />

europäischen Bereich erkannt und die notwendigen Konsequenzen<br />

gezogen werden, z.B. die Einleitung eines Dublin-Verfahrens.<br />

Belehrungen<br />

Der Asylbewerber wird über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren<br />

belehrt. Entsprechende Informationsblätter werden ihm sowohl in<br />

<strong>deutsche</strong>r als auch in seiner Heimatsprache ausgehändigt.<br />

Abschließend wird ein Termin für die persönliche Anhörung des<br />

Asylbewerbers festgelegt.<br />

Anhörung<br />

Rechtsgrundlagen<br />

Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Anhörung finden sich in<br />

den §§ 24 und 25 AsylVfG.<br />

• Pflichten des Bundesamtes (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG):<br />

Das Bundesamt hat den Ausländer persönlich anzuhören.<br />

• Anhörung (§ 25 Abs. 1 AsylVfG): Der Ausländer muss selbst die<br />

Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die<br />

Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen,<br />

und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen<br />

Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte<br />

in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen<br />

Staaten oder im Bundesgebiet ein Asylverfahren eingeleitet oder<br />

durchgeführt wird.<br />

Er muss auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände angeben,<br />

die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten<br />

Staat entgegenstehen (§ 25 Abs. 2 AsylVfG).<br />

Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt<br />

bleiben (§ 25 Abs. 3 AsylVfG).

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