das-deutsche-asylverfahren
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Seite 16<br />
Anhörung<br />
Ladung<br />
Der Anhörungstermin sollte möglichst zeitnah zur Antragstellung erfolgen,<br />
kann sich aber wegen hoher Antragszahlen über mehrere Wochen<br />
hinziehen.<br />
An der Anhörung, die grundsätzlich nicht öffentlich ist, nehmen der Asylbewerber,<br />
evtl. sein Verfahrensbevollmächtigter, der Entscheider und ein<br />
Dolmetscher als Sprachmittler teil. Bei unbegleiteten Minderjährigen ist<br />
regelmäßig ein Vormund bzw. Ergänzungspfleger beteiligt.<br />
Es können aber Vertreter des Bundes, eines Landes oder des UN-Flüchtlingskommissariats<br />
(UNHCR) teilnehmen. Weitere Ausnahmen kann der<br />
Leiter des Bundesamtes gestatten (§ 25 Abs. 6 AsylVfG).<br />
Typische Inhalte einer Anhörung sind u.a.: Lebenslauf u. –umstände,<br />
Reiseweg und Verfolgungsschicksal, einschließlich der Frage, was der<br />
Asylbewerber bei Rückkehr in sein Heimat befürchtet. Der Entscheider<br />
hat die Aufgabe, die Fluchtgründe genau zu klären. Der Asylbewerber ist<br />
verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und Beweismittel<br />
vorzulegen, sofern er welche hat bzw. beschaffen kann. Wie lange eine<br />
Anhörung dauert, hängt stark vom Verfolgungsschicksal und vom Asylbewerber<br />
selbst ab.<br />
Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen<br />
Angaben des Asylbewerbers enthält. Dem Asylbewerber ist eine<br />
Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des<br />
Bundesamtes zuzustellen (§ 25 Abs. 7 AsylVfG).