das-deutsche-asylverfahren
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Antragstellung<br />
Seite 13<br />
Ablauf des Verfahrens<br />
Stellt ein Mitgliedstaat fest, <strong>das</strong>s ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat<br />
zu bearbeiten ist, stellt er ein sogenanntes Übernahmeersuchen an den<br />
betreffenden Mitgliedstaat. Stimmt dieser zu, erhält der Antragsteller einen<br />
entsprechenden Bescheid des Bundesamts. Hiergegen kann ein Eilantrag<br />
gestellt werden. Dieser hat zur Konsequenz, <strong>das</strong>s eine Überstellung in den<br />
Mitgliedstaat vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist.<br />
Ist der Bescheid vollziehbar, vereinbaren die Mitgliedstaaten die Modalitäten<br />
der Überstellung. Wird diese nicht binnen sechs Monaten durchgeführt,<br />
geht die Zuständigkeit für <strong>das</strong> Verfahren an den Mitgliedstaat über, der um<br />
Übernahme ersucht hat. Taucht der Antragsteller unter oder befindet er sich<br />
in Haft, kann sich diese Frist verlängern.<br />
Neue Dublin Verordnung mit Wirkung zum 01. Januar 2014<br />
Die „Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung<br />
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen<br />
in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist“<br />
(VO (EG) 343/2003 - Dublin-Verordnung) wurde durch die neue Dublin<br />
Verordnung III (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 26.Juni 2013) mit Wirkung zum 01.01.2014 abgelöst.<br />
Mitgliedstaaten, in denen diese Verordnung unmittelbar geltendes<br />
Recht ist, sind alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, die<br />
Schweiz und Liechtenstein.<br />
Weitere Informationen zum Dublin-Verfahren und aktuelle Zahlen zu<br />
Dublin-Übernahmeersuchen oder Überstellungen bietet die Broschüre<br />
„Asyl in Zahlen“, die Ihnen als Download unter www.bamf.de zur Verfügung<br />
steht<br />
Antragstellung<br />
Grundsatz der persönlichen Antragstellung<br />
Um in Deutschland einen Asylantrag stellen zu können, muss sich<br />
der Schutzsuchende in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten