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das-deutsche-asylverfahren

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Antragstellung<br />

Seite 13<br />

Ablauf des Verfahrens<br />

Stellt ein Mitgliedstaat fest, <strong>das</strong>s ein Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat<br />

zu bearbeiten ist, stellt er ein sogenanntes Übernahmeersuchen an den<br />

betreffenden Mitgliedstaat. Stimmt dieser zu, erhält der Antragsteller einen<br />

entsprechenden Bescheid des Bundesamts. Hiergegen kann ein Eilantrag<br />

gestellt werden. Dieser hat zur Konsequenz, <strong>das</strong>s eine Überstellung in den<br />

Mitgliedstaat vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist.<br />

Ist der Bescheid vollziehbar, vereinbaren die Mitgliedstaaten die Modalitäten<br />

der Überstellung. Wird diese nicht binnen sechs Monaten durchgeführt,<br />

geht die Zuständigkeit für <strong>das</strong> Verfahren an den Mitgliedstaat über, der um<br />

Übernahme ersucht hat. Taucht der Antragsteller unter oder befindet er sich<br />

in Haft, kann sich diese Frist verlängern.<br />

Neue Dublin Verordnung mit Wirkung zum 01. Januar 2014<br />

Die „Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung<br />

des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen<br />

in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist“<br />

(VO (EG) 343/2003 - Dublin-Verordnung) wurde durch die neue Dublin<br />

Verordnung III (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 26.Juni 2013) mit Wirkung zum 01.01.2014 abgelöst.<br />

Mitgliedstaaten, in denen diese Verordnung unmittelbar geltendes<br />

Recht ist, sind alle Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, die<br />

Schweiz und Liechtenstein.<br />

Weitere Informationen zum Dublin-Verfahren und aktuelle Zahlen zu<br />

Dublin-Übernahmeersuchen oder Überstellungen bietet die Broschüre<br />

„Asyl in Zahlen“, die Ihnen als Download unter www.bamf.de zur Verfügung<br />

steht<br />

Antragstellung<br />

Grundsatz der persönlichen Antragstellung<br />

Um in Deutschland einen Asylantrag stellen zu können, muss sich<br />

der Schutzsuchende in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten

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