das-deutsche-asylverfahren
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Medizinische Belange<br />
Seite 29<br />
Trägt ein Asylbewerber vor, <strong>das</strong>s er aus gesundheitlichen Gründen nicht<br />
in sein Herkunftsland zurückkehren kann, hat <strong>das</strong> Bundesamt zu prüfen,<br />
ob ihm nach seiner Rückkehr die Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung<br />
droht. Ist dies der Fall, darf ein Asylbewerber auch dann<br />
nicht abgeschoben werden, wenn er wegen fehlender Verfolgung nicht<br />
als Flüchtling anerkannt wird. Oft werden solche Erkrankungen aber erst<br />
vorgetragen, wenn <strong>das</strong> Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen ist.<br />
Häufig werden vor allem psychische Leiden wie die sog. Posttraumatische<br />
Belastungsstörung vorgetragen, die mit den beschriebenen Ereignissen<br />
im Heimatland und/oder unterwegs auf dem Weg nach Deutschland in<br />
Verbindung gebracht werden.<br />
Im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten muss der Asylbewerber eine<br />
nachvollziehbare Diagnose seiner Erkrankung vorlegen, in der Regel<br />
also ein ärztliches Attest, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit einer<br />
solchen Gefahr ergibt; <strong>das</strong> Bundesamt ist dann verpflichtet, einem solchen<br />
Sachvortrag nachzugehen und beauftragt gegebenenfalls einen Mediziner<br />
oder Psychologen, ein Gutachten über <strong>das</strong> Krankheitsbild zu erstellen.<br />
• Körperliche Spuren von Misshandlungen bis hin zur<br />
Folter<br />
Das Bundesamt kann bei Sachvorträgen über Misshandlungen und Folter<br />
in der Anhörung Mediziner mit der Begutachtung von körperlichen<br />
Spuren beauftragen.<br />
• Ursachenbestimmung für die Unlesbarkeit von<br />
Fingerabdrücken<br />
Stellt sich bei der Auswertung von gewonnenen Fingerabdrücken heraus,<br />
<strong>das</strong>s sie aus nicht ersichtlichen Gründen nicht ausgewertet werden<br />
können, wendet sich <strong>das</strong> Bundesamt ebenfalls an Mediziner.