das-deutsche-asylverfahren
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Seite 48<br />
Rechtsmittel<br />
bei Widerruf/ Rücknahme einer positiven Entscheidung (§ 75 Abs. 1 Satz 1<br />
AsylVfG). Die Vertretung des Asylbewerbers durch einen Rechtsanwalt ist<br />
vor dem VG nicht erforderlich (§ 67 Abs. 1 VwGO). In Streitigkeiten nach<br />
dem Asylverfahrensgesetz werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 83b<br />
AsylVfG).<br />
Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kann binnen<br />
einer Woche Klage erhoben und beim VG die Anordnung der aufschiebenden<br />
Wirkung der Klage gegen den Vollzug der Abschiebung beantragt<br />
werden. Das VG entscheidet über die aufschiebende Wirkung der Klage in<br />
einem Eilverfahren.<br />
Weist <strong>das</strong> VG die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich<br />
unbegründet ab, stehen keine weiteren Rechtsmittel zur Verfügung<br />
(§ 78 AsylVfG). Gegen die übrigen Entscheidungen des VG ist die Berufung<br />
zum Oberverwaltungsgericht (OVG) beziehungsweise (in einigen Bundesländern)<br />
Verwaltungsgerichtshof (VGH) nur dann möglich, wenn sie auf<br />
Antrag des Asylbewerbers oder des Bundesamts vom OVG beziehungsweise<br />
VGH zugelassen worden ist. Die Antragsfrist beträgt einen Monat<br />
nach Zustellung der Entscheidung. Der Antrag muss bei dem VG gestellt<br />
werden, die Entscheidung bezeichnen und die Gründe, aus denen die<br />
Berufung zuzulassen ist, darlegen. Die Rechtskraft der Entscheidung wird<br />
durch den Antrag auf Zulassung der Klage ausgesetzt.