03.01.2016 Views

das-deutsche-asylverfahren

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

Seite 48<br />

Rechtsmittel<br />

bei Widerruf/ Rücknahme einer positiven Entscheidung (§ 75 Abs. 1 Satz 1<br />

AsylVfG). Die Vertretung des Asylbewerbers durch einen Rechtsanwalt ist<br />

vor dem VG nicht erforderlich (§ 67 Abs. 1 VwGO). In Streitigkeiten nach<br />

dem Asylverfahrensgesetz werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 83b<br />

AsylVfG).<br />

Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kann binnen<br />

einer Woche Klage erhoben und beim VG die Anordnung der aufschiebenden<br />

Wirkung der Klage gegen den Vollzug der Abschiebung beantragt<br />

werden. Das VG entscheidet über die aufschiebende Wirkung der Klage in<br />

einem Eilverfahren.<br />

Weist <strong>das</strong> VG die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich<br />

unbegründet ab, stehen keine weiteren Rechtsmittel zur Verfügung<br />

(§ 78 AsylVfG). Gegen die übrigen Entscheidungen des VG ist die Berufung<br />

zum Oberverwaltungsgericht (OVG) beziehungsweise (in einigen Bundesländern)<br />

Verwaltungsgerichtshof (VGH) nur dann möglich, wenn sie auf<br />

Antrag des Asylbewerbers oder des Bundesamts vom OVG beziehungsweise<br />

VGH zugelassen worden ist. Die Antragsfrist beträgt einen Monat<br />

nach Zustellung der Entscheidung. Der Antrag muss bei dem VG gestellt<br />

werden, die Entscheidung bezeichnen und die Gründe, aus denen die<br />

Berufung zuzulassen ist, darlegen. Die Rechtskraft der Entscheidung wird<br />

durch den Antrag auf Zulassung der Klage ausgesetzt.

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!