das-deutsche-asylverfahren
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Seite 18<br />
Materielles Flüchtlingsrecht<br />
Übersetzung des Tenors der Entscheidung zugestellt. Ist der Asylantrag<br />
abzulehnen, hat <strong>das</strong> Bundesamt auch darüber zu entscheiden, ob wegen<br />
Gefahren im Herkunftsland ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder<br />
7 AufenthG besteht.<br />
Entscheidungsmöglichkeiten:<br />
1. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer<br />
Flüchtlingskonvention gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG<br />
2. Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG3.<br />
3. Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG<br />
4. Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7<br />
AufenthG<br />
5. Ablehnung des Asylantrages (Asylberechtigung und internationaler<br />
Schutz) als unbegründet; kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5<br />
oder 7 AufenthG festzustellen<br />
6. Ablehnung des Asylantrages (Asylberechtigung und internationaler<br />
Schutz) als offensichtlich unbegründet; kein Abschiebungsverbot<br />
nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen<br />
7. Unzulässigkeit des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen<br />
Mitgliedstaates<br />
8. Einstellung des Asylverfahrens in Folge einer Antragsrücknahme<br />
9. Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens,<br />
nach einer erneuten Asylantragstellung, der ein abschlägiges<br />
unanfechtbar abgeschlossenes Asylverfahren voranging (bei positiven<br />
Entscheidungen in Folgeantragsverfahren erfolgen sinngemäß<br />
Tenorierungen nach vorstehenden Ziffern 1. bis 4.)<br />
Materielles Flüchtlingsrecht<br />
Flüchtlingsbegriff<br />
Flüchtling ist im allgemeinen Sprachgebrauch eine Person, die aus unterschiedlichen<br />
Gründen aus ihrer Heimat geflohen ist.<br />
Die Genfer Flüchtlingskonvention definiert in Art 1 einen Flüchtling als<br />
Person, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse,