das-deutsche-asylverfahren
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Seite 28<br />
Medizinische Belange<br />
Umgang mit UM im Asylverfahren<br />
Alle Asylverfahren von UM werden von sog. „Sonderbeauftragten für<br />
UM“ bearbeitet, von denen es im Bundesamt über 80 gibt. Diese werden<br />
fortlaufend geschult und verfügen über spezielle rechtliche, kulturelle<br />
und psychologische Kenntnisse, um mit den Jugendlichen sensibel und<br />
einfühlsam umzugehen und damit dem Gedanken des Kindeswohls<br />
Rechnung zu tragen.<br />
Die Asylverfahren von UM werden prioritär bearbeitet. Für die Anhörung<br />
von UM gelten folgende Besonderheiten:<br />
• Die Anhörung findet erst nach erfolgter Vormundbestellung statt.<br />
Dem bestellten Vormund wird die Möglichkeit eingeräumt, an der<br />
Anhörung teilzunehmen. Nimmt er diese nicht wahr, kann die<br />
Anhörung trotzdem stattfinden.<br />
• Der Jugendliche kann zur Anhörung in Begleitung eines Beistands<br />
(i.d.R. ein Betreuer) erscheinen.<br />
• Vormund und Betreuer können sich im Verlauf der Anhörung auch<br />
zum Einzelfall äußern bzw. Fragen an den UM stellen.<br />
• Besonderes Augenmerk wird bei der Anhörung auf Anhaltspunkte<br />
für <strong>das</strong> Vorliegen von bestimmten, (auch) jugendspezifischen<br />
Verfolgungsgründen gelegt, z.B. ehemalige Kindersoldaten,<br />
Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung, häusliche Gewalt oder<br />
Menschenhandel.<br />
Medizinische Belange<br />
In den folgenden Fällen kann <strong>das</strong> Bundesamt medizinischen Rat einholen.<br />
• Verbot der Abschiebung bei Gefahr der<br />
Gesundheitsverschlechterung (§ 60 Abs. 7<br />
AufenthG) erbot der Abschiebung bei Gefahr der<br />
Gesundheitsverschlechterung (§ 60 Abs. 7 AufenthG)