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Seite 28<br />

Medizinische Belange<br />

Umgang mit UM im Asylverfahren<br />

Alle Asylverfahren von UM werden von sog. „Sonderbeauftragten für<br />

UM“ bearbeitet, von denen es im Bundesamt über 80 gibt. Diese werden<br />

fortlaufend geschult und verfügen über spezielle rechtliche, kulturelle<br />

und psychologische Kenntnisse, um mit den Jugendlichen sensibel und<br />

einfühlsam umzugehen und damit dem Gedanken des Kindeswohls<br />

Rechnung zu tragen.<br />

Die Asylverfahren von UM werden prioritär bearbeitet. Für die Anhörung<br />

von UM gelten folgende Besonderheiten:<br />

• Die Anhörung findet erst nach erfolgter Vormundbestellung statt.<br />

Dem bestellten Vormund wird die Möglichkeit eingeräumt, an der<br />

Anhörung teilzunehmen. Nimmt er diese nicht wahr, kann die<br />

Anhörung trotzdem stattfinden.<br />

• Der Jugendliche kann zur Anhörung in Begleitung eines Beistands<br />

(i.d.R. ein Betreuer) erscheinen.<br />

• Vormund und Betreuer können sich im Verlauf der Anhörung auch<br />

zum Einzelfall äußern bzw. Fragen an den UM stellen.<br />

• Besonderes Augenmerk wird bei der Anhörung auf Anhaltspunkte<br />

für <strong>das</strong> Vorliegen von bestimmten, (auch) jugendspezifischen<br />

Verfolgungsgründen gelegt, z.B. ehemalige Kindersoldaten,<br />

Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung, häusliche Gewalt oder<br />

Menschenhandel.<br />

Medizinische Belange<br />

In den folgenden Fällen kann <strong>das</strong> Bundesamt medizinischen Rat einholen.<br />

• Verbot der Abschiebung bei Gefahr der<br />

Gesundheitsverschlechterung (§ 60 Abs. 7<br />

AufenthG) erbot der Abschiebung bei Gefahr der<br />

Gesundheitsverschlechterung (§ 60 Abs. 7 AufenthG)

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