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A) - Allgemeines - an der Hochschule Offenburg

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Vergabeverordnung (VgV), sowie <strong>der</strong> Verdingungsordnung für Leistungen (VOL)<br />

und <strong>der</strong> Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). D<strong>an</strong>eben sind die<br />

Vorschriften <strong>der</strong> L<strong>an</strong>deshaushaltsordnung (LHO) - insbeson<strong>der</strong>e § 55 LHO und die<br />

dazu erg<strong>an</strong>genen VV - für die Behörden und Einrichtungen des L<strong>an</strong>des bindend.<br />

Zusätzlich regelt die Beschaffungs<strong>an</strong>ordnung (BAO) org<strong>an</strong>isatorische Fragen des<br />

Beschaffungswesens in <strong>der</strong> L<strong>an</strong>desverwaltung.<br />

• Nach § 55 Abs. 1 LHO muss <strong>der</strong> Auftragsvergabe grundsätzlich eine Öffentliche<br />

Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />

Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.<br />

• Eine Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn einer <strong>der</strong> in § 3 Nr. 4 Buchstaben a bis<br />

p VOL/A aufgelisteten Ausnahmetatbestände vorliegt.<br />

• Ab einem Auftragswert von 200.000 € ist das EU-Vergaberecht zu beach-<br />

ten.(Bestimmungen nach <strong>der</strong> EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie und <strong>der</strong> EG-<br />

Dienstleistungsrichtlinie, GABl. 2003 Seiten 733 ff.) Das EU-Vergaberecht lässt es<br />

zu, dass bei nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbaren Leistungen das sog.<br />

Verh<strong>an</strong>dlungsverfahren <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dt werden darf, welches einer Freihändigen Ver-<br />

gabe mit vorgeschaltetem EU-weitem Teilnahmewettbewerb entspricht. In solchen<br />

Fällen ist d<strong>an</strong>n die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) <strong>an</strong>zu-<br />

wenden, welche das Verh<strong>an</strong>dlungsverfahren als einzige Vergabeart vorsieht.<br />

• Nach Nr. 9 <strong>der</strong> Beschaffungs<strong>an</strong>ordnung ist neben den in § 3 Nrn. 3 und 4 gen<strong>an</strong>n-<br />

ten Ausnahmen vom Erfor<strong>der</strong>nis einer Öffentlichen Ausschreibung eine Abwei-<br />

chung d<strong>an</strong>n zulässig, wenn <strong>der</strong> Auftragswert netto voraussichtlich nicht mehr als<br />

40.000 € beträgt (Beschränkte Ausschreibung) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Auftragswert voraussicht-<br />

lich unter 10.000 € liegt (Freihändige Vergabe).<br />

• Die Freihändige Vergabe ist immer zu begründen und zu dokumentieren.<br />

• Vor einer Beschränkten Ausschreibung und vor einer Freihändigen Vergabe ist<br />

grundsätzlich <strong>der</strong> in Betracht kommende Bewerberkreis zu erkunden. Die Freihän-<br />

dige Vergabe k<strong>an</strong>n nicht als Ermächtigung interpretiert werden, nur einen Anbieter<br />

konsultieren zu müssen.<br />

• Vor Einleitung des Vergabeverfahrens ist die Prüfung <strong>der</strong> Notwendigkeit nach § 6<br />

LHO durchzuführen und zu dokumentieren.<br />

• Nach § 55 Nr. 2.3 LHO, § 9 Abs. 2 VOL/A sowie die Nrn. 12.3 - 12.4 <strong>der</strong> BAO ist im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Ausschreibung und bei <strong>der</strong> Auftragserteilung festzulegen, dass die All-<br />

gemeinen Vertragsbestimmungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Ver-<br />

tragsbest<strong>an</strong>dteil werden.<br />

• Bei Aufträgen, die ohne Ausschreibung vergeben werden sollen o<strong>der</strong> bei denen<br />

sich auf eine Ausschreibung nur ein Bewerber gemeldet hat, ist in jedem Fall vor<br />

<strong>der</strong> Auftragsvergabe die Preisüberwachungsstelle des zuständigen Regierungsprä-

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