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A) - Allgemeines - an der Hochschule Offenburg

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che Auftraggeber den Auftragsgegenst<strong>an</strong>d nicht durch hinreichend genaue, allge-<br />

mein verständliche Bezeichnungen beschreiben k<strong>an</strong>n.<br />

• Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelten diese Regeln<br />

auch bei Aufträgen unterhalb des EU-Schwellenwerts von 200.000 €, da die Bevor-<br />

zugung bestimmter Liefer<strong>an</strong>ten o<strong>der</strong> Hersteller gegen den schon im EG-Vertrag<br />

ver<strong>an</strong>kerten gemeinschaftsrechtlichen Gleichbeh<strong>an</strong>dlungsgrundsatz verstößt und<br />

eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs darstellt.<br />

• Somit könnten insbeson<strong>der</strong>e Ausschreibungen gemäß Vari<strong>an</strong>te A, bei denen ver-<br />

bindlich die Lieferung von Produkten einer bestimmten Marke o<strong>der</strong> eines bestimm-<br />

ten Typs verl<strong>an</strong>gt wird, gegen Artikel 28 EG-Vertrag und das Vergaberecht versto-<br />

ßen.<br />

• Bei Vari<strong>an</strong>te B ist die Vorgabe bestimmter Marken und Typen mit einer Gleichwer-<br />

tigkeitsklausel verbunden. Dies ist nur d<strong>an</strong>n zulässig, wenn eine Beschreibung des<br />

Gegenst<strong>an</strong>ds durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen<br />

nicht möglich ist. Nach dem Kenntnisst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Kommission lasse sich die Bauart<br />

und Leistungsfähigkeit von Mikroprozessoren auch ohne Verweis auf die Erzeug-<br />

nisse eines bestimmten Herstellers hinreichend genau beschreiben. So genüge für<br />

die Bezeichnung <strong>der</strong> Bauart die Angabe „x86-Mikroprozessoren“. Darunter werde<br />

allgemein ein Prozessor mit <strong>der</strong> sog. x86-Architektur verst<strong>an</strong>den, die es erlaubt, das<br />

Betriebssystem Windows auf einem Rechner zu betreiben. Für die Angaben <strong>der</strong><br />

Prozessorleistung könnten allgemein <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Benchmark-Systeme wie etwa<br />

Business Winstone 2002 für Bürocomputer o<strong>der</strong> TCP für Server her<strong>an</strong>gezogen<br />

werden. Dabei h<strong>an</strong>dle es sich um st<strong>an</strong>dardisierte Evaluationsverfahren, die es er-<br />

möglichen, das gefor<strong>der</strong>te Leistungsniveau objektiv und ohne Rückgriff auf Produk-<br />

te eines bestimmten Herstellers zu definieren. Somit könne auch bei Ausschreibun-<br />

gen nach Vari<strong>an</strong>te B ein Verstoß gegen Art. 28 des EG-Vertrags und das Vergabe-<br />

recht vorliegen.<br />

• Eine zusätzliche Diskriminierung könnte darin bestehen, dass in den Ausschreibun-<br />

gen durchweg auf eine bestimmte Mindesttaktfrequenz in Gigaherz (Ghz) abgestellt<br />

wird o<strong>der</strong> für eine beson<strong>der</strong>s hohe Taktfrequenz Zusatzpunkte vergeben werden<br />

(Vari<strong>an</strong>te C). Nach dem Kenntnisst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Kommission könne ein solches Vorge-<br />

hen zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung <strong>der</strong> Prozessoren von Intel gegenüber<br />

denen <strong>an</strong><strong>der</strong>er Hersteller führen, wenn es bei <strong>der</strong> Beschaffung primär um die Lei-<br />

stungsfähigkeit des Prozessors geht. Die Prozessoren <strong>an</strong><strong>der</strong>er Hersteller unter-<br />

scheiden sich teilweise in ihrer Bauart dadurch von denen des Herstellers Intel,<br />

dass sie eine höhere Zahl von Befehlen pro Taktzyklus (Instructions Per Clock,

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