A) - Allgemeines - an der Hochschule Offenburg
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sidiums einzuschalten, wenn <strong>der</strong> Wert des Auftrags 25.000 € übersteigt (Nr. 14.2<br />
BAO).<br />
• Es ist darauf zu achten, dass die nach Punkt 3.3.4 <strong>der</strong> VV zu § 7 LHO und nach<br />
den §§ 3 Abs. 5, 23 Abs. 3, 25 Abs. 3 und Abs. 5 sowie 30 VOL/A erfor<strong>der</strong>lichen<br />
schriftlichen Vermerke <strong>an</strong>gefertigt werden.<br />
• Des weiteren ist darauf zu achten, dass die erfor<strong>der</strong>liche prospektive Wirtschaftlich-<br />
keitsuntersuchung nach Punkt 3.2 <strong>der</strong> VV zu § 7 LHO durchgeführt wird, Abwägun-<br />
gen und Berechnungen zum Zweck des Vergleichs zwischen interner und externer<br />
Aufgabenerledigung <strong>an</strong>gestellt werden und dass eine nach Punkt 3.3 <strong>der</strong> VV zu § 7<br />
LHO erfor<strong>der</strong>liche Wirtschaftlichkeitskontrolle im Rahmen <strong>der</strong> Erfolgskontrolle<br />
durchgeführt wird.<br />
2. Diskriminierende Vorgaben von Fabrikaten bzw. Herstellern bei <strong>der</strong> Beschaffung<br />
von Personalcomputern und <strong>an</strong><strong>der</strong>en EDV-Geräten<br />
Die Europäische Kommission hat kürzlich diskriminierende Praktiken einer Reihe deut-<br />
scher öffentlicher Auftraggeber, auch solcher aus Baden-Württemberg, be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>det,<br />
die bei Ausschreibungen über Personalcomputer etc. diskriminierende Leistungsvor-<br />
gaben verwendet haben. Dabei geht es - neben <strong>der</strong> Benennung bestimmter Fabrikate<br />
bzw. Hersteller <strong>der</strong> ausgeschriebenen Geräte - vor allem um rechtswidrige Beschrei-<br />
bung <strong>der</strong> eingebauten Prozessoren durch<br />
• ausschließliche For<strong>der</strong>ung von Prozessoren „Intel …“ bzw. (Vari<strong>an</strong>te A)<br />
• For<strong>der</strong>ung von Prozessoren „Intel … o<strong>der</strong> gleichwertiger Art“ (Vari<strong>an</strong>te B)<br />
• Vorgabe einer bestimmten Taktfrequenz in Gigaherz (Vari<strong>an</strong>te C).<br />
In <strong>der</strong> vergaberechtlichen Bewertung <strong>der</strong> Europäischen Kommission wurde im Wesent-<br />
lichen ausgeführt:<br />
• Zur Festlegung technischer Spezifikationen für öffentliche Lieferaufträge dürfen<br />
grundsätzlich keine Beschreibungen verwendet werden, die zu einer Diskriminie-<br />
rung bestimmter Liefer<strong>an</strong>ten o<strong>der</strong> Erzeugnisse führen könnten. Das Vergaberecht<br />
(in D: § 8 Nr. 3 VOL/A) verbietet die Verwendung von Beschreibungen, die Erzeug-<br />
nisse einer bestimmten Produktion o<strong>der</strong> Herkunft o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Verfahren er-<br />
wähnen und zur Wirkung haben, dass bestimmte Liefer<strong>an</strong>ten o<strong>der</strong> Erzeugnisse be-<br />
vorzugt o<strong>der</strong> ausgeschlossen werden, es sei denn, dies ist durch den Auftragsge-<br />
genst<strong>an</strong>d gerechtfertigt. Verboten ist insbeson<strong>der</strong>e die Angabe von Warenzeichen,<br />
Patenten o<strong>der</strong> Typen sowie die Angabe eines bestimmten Ursprungs o<strong>der</strong> einer<br />
bestimmten Produktion. Eine solche Angabe ist ausnahmsweise d<strong>an</strong>n zulässig,<br />
wenn sie mit dem Zusatz „o<strong>der</strong> gleichwertiger Art“ versehen ist, sofern <strong>der</strong> öffentli-