A) - Allgemeines - an der Hochschule Offenburg
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Beschaffungsrichtlinien<br />
Az.: 0230.01/05<br />
Seite 3<br />
5. Zuständigkeiten<br />
5.1 Allgemeine Zuständigkeiten<br />
Der Verwaltungsdirektor als Beauftragter für den Haushalt ist nach den Vorschriften<br />
<strong>der</strong> LHO haushaltsrechtlich ver<strong>an</strong>twortlich für sämtliche Beschaffungs- und damit<br />
zusammenhängenden Rechts<strong>an</strong>gelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>. Die weiteren<br />
Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Org<strong>an</strong>isationspl<strong>an</strong>.<br />
5.2 Beson<strong>der</strong>e Zuständigkeiten<br />
5.2.1 Geräte <strong>der</strong> Information und Kommunikation (IuK) - EDV<br />
IuK-Geräte werden im Rahmen einer internen gemeinsamen Beschaffung über eine<br />
zentrale Beschaffungsstelle <strong>an</strong> insgesamt drei Terminen im Jahr beschafft. Eine<br />
Arbeitsgruppe definiert dazu St<strong>an</strong>dardgeräte für Desktop-Computer, Notebooks und<br />
Bildschirme (siehe Ziffer III, Seite 11).<br />
Beim Kauf o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anmietung von IuK-Geräten ist grundsätzlich das<br />
Hochschulrechenzentrum zu beteiligen.<br />
5.2.2 Audio-/Video(AV)-Geräte<br />
Bei <strong>der</strong> Beschaffung von AV-Geräten und Medien für den allgemeinen Lehrbetrieb<br />
hat die Technische Betriebsleitung (TBL) im Einvernehmen mit den<br />
Medienver<strong>an</strong>twortlichen <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> dafür Sorge zu tragen, dass eine optimale<br />
Gerätenutzung möglich und die Kompatibilität <strong>der</strong> Geräte gegeben ist.<br />
5.2.3 Büroausstattung<br />
Büromöbel und Büroausstattungen werden unter Zugrundelegung <strong>der</strong> VwV-<br />
Ausstattung in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung und <strong>der</strong> Beschaffungs<strong>an</strong>ordnung (BAO)<br />
zentral durch die Technische Betriebsleitung ggf. auf Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Bedarfsstellen beschafft.<br />
5.2.4 Großgeräte / HBFG<br />
Beschaffungen, <strong>der</strong>en Gesamtkosten einschl. Zubehör mehr als 75.000,00 €<br />
betragen, unterliegen nach dem Hochschulbauför<strong>der</strong>ungsgesetz (HBFG) einem<br />
beson<strong>der</strong>en Anmelde- und Genehmigungsverfahren.