VDWF im Dialog 2/2007
VDWF im Dialog 2/2007
VDWF im Dialog 2/2007
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
26 <strong>VDWF</strong> <strong>im</strong> <strong>Dialog</strong> 2/<strong>2007</strong><br />
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz <strong>im</strong> Betrieb:<br />
Die neue EU-Verordnung “REACH”<br />
von Dipl.-Ing. Sabine Lemke<br />
REACH-Verfahren für den Anwender<br />
Auf dem “REACH-Helpdesk” des Bundesverbands<br />
der Deutschen Industrie (BDI) finden Sie Hilfestellungen<br />
zur Erfüllung der REACH-Verordnung<br />
(http://reach.bdi.info).<br />
REACH-Verfahren<br />
durch Hersteller<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
nein<br />
nein<br />
Der Hersteller<br />
akzeptiert die<br />
Verwendung?<br />
Identifizierte<br />
Verwendung laut<br />
Sicherheitsdatenblatt?<br />
Plant der Lieferant<br />
seinen Stoff registrieren<br />
zu lassen?<br />
nein<br />
Meldung der<br />
Verwendung an<br />
den Hersteller<br />
REACH-Verfahren<br />
durch Verwender<br />
Wechsel des Lieferanten<br />
oder den<br />
Stoff selbst vorregistrieren<br />
nein<br />
Am 1. Juni <strong>2007</strong> ist es so weit: Nach<br />
langem Hin und Her in den Brüsseler<br />
Entscheidungsgremien tritt die neue<br />
Chemikaliengesetzgebung für Europa<br />
“REACH–Registration, Evaluation, Authorisation<br />
and Restriction of Chemicals”<br />
in Kraft. Zielsetzung von REACH ist es,<br />
alle Chemikalien (Gefahrstoffe), die in<br />
der EU in Mengen größer als eine Tonne/<br />
Jahr auftreten, umfassend auf ihre<br />
Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt<br />
zu untersuchen und registrieren zu lassen.<br />
Es ist zu erwarten, dass durch REACH<br />
gerade kleine und mittlere Unternehmen<br />
– z.B. durch die mehr als 10 000-seitige<br />
Implementierungsanleitung – überfordert<br />
werden, was zu Lasten der europäischen<br />
Wettbewerbsfähigkeit geht. Damit keine<br />
Arbeitsplätze verloren gehen, muss die<br />
EU eine globale Harmonisierung der<br />
Standards anstreben.<br />
Was geht REACH mich an?<br />
Zunächst ist festzustellen, welche chemischen<br />
Stoffe, die als Gefahrstoffe deklariert<br />
sind, <strong>im</strong> Betrieb verwendet werden.<br />
Anhand dieser Bestandsaufnahme ist<br />
festzulegen, ob dieser Stoff registrierungspflichtig<br />
ist. Ist der Lieferant innerhalb<br />
der Europäischen Union, ist dieser für<br />
die Registrierung verantwortlich und<br />
wird diesen Stoff vermutlich registrieren.<br />
Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb<br />
der EU und beabsichtigt nicht, den Stoff<br />
durch einen Vertreter innerhalb der EU<br />
registrieren zu lassen, wird der Verwender<br />
zum Importeur und muss die entsprechende<br />
Registrierung vornehmen.<br />
Was muss der nachgeschaltete<br />
Anwender tun?<br />
Eine wesentliche Pflicht als nachgeschalteter<br />
Anwender ist, so mit den chemischen<br />
Stoffen oder Zubereitungen umzugehen,<br />
dass von diesen kein Risiko ausgeht.<br />
Das von dem Chemikalienlieferanten<br />
zur Verfügung gestellte Sicherheitsdatenblatt<br />
beschreibt u.a., wie mit dem Stoff<br />
umgegangen wird, welche Erste-Hilfe-<br />
Maßnahmen angebracht sind und wie<br />
ein gefährlicher chemischer Stoff entsorgt<br />
werden muss. Die dort beschriebenen<br />
Vorkehrungen für den Umgang müssen<br />
eingehalten werden. Der <strong>im</strong> Sicherheitsdatenblatt<br />
beschriebene Umgang mit<br />
dem chemischen Stoff bezieht sich auf<br />
Verwendungen, die <strong>im</strong> Einzelnen aufgeführt<br />
sind. Prinzipiell darf der Stoff nur<br />
in den Bereichen verwendet werden, die<br />
der Hersteller angegeben hat und die er<br />
somit als eine sichere und beherrschbare<br />
Verwendung ansieht. Der Anwender<br />
hat die Pflicht, festzustellen, ob <strong>im</strong> Stoffsicherheitsbericht<br />
eine “identifizierte<br />
Verwendung” wiederzufinden ist.<br />
Auswirkungen von REACH<br />
Die Auswirkungen auf Spezialchemikalien,<br />
wie sie häufig in Schmierstoffen verwendet<br />
werden, können gravierend sein,<br />
da Schmierstoffe aus zahlreichen Komponenten<br />
(Additive, Grundöle) bestehen.<br />
Die Folgen sind zurzeit noch nicht absehbar,<br />
dürften aber erhebliche Preissteigerungen<br />
zur Folge haben. Deswegen<br />
ist es für den Anwender wichtig, sich<br />
rechtzeitig mit seinem Lieferanten in<br />
Verbindung zu setzen, um festzustellen,<br />
ob er eine Registrierung vorn<strong>im</strong>mt und<br />
ob der erforderliche Anwendungsbereich<br />
<strong>im</strong> Sicherheitsdatenblatt aufgeführt ist. |<br />
Dipl.-Ing. Sabine Lemke, Weilhe<strong>im</strong><br />
Rechte und Pflichten<br />
des Unternehmers<br />
bei Verkehrsdelikten<br />
von Stefan Wally, Rechtsanwalt<br />
Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit<br />
des Unternehmers<br />
Die meisten Straf- und Bußgeldvorschriften gehen von der Fallgestaltung<br />
aus, dass der Fahrzeugführer der Verantwortliche ist.<br />
In best<strong>im</strong>mten Fällen kommt aber zusätzlich auch eine Verantwortlichkeit<br />
des Fahrzeughalters in Betracht. Halter ist, wer ein<br />
Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht und die Verfügungsgewalt<br />
darüber hat. Die häufig vertretene Auffassung, verantwortlicher<br />
Halter sei der Eigentümer oder derjenige, der <strong>im</strong><br />
Fahrzeugbrief eingetragen ist, ist falsch. Werden gegen einen<br />
Unternehmer polizeiliche Ermittlungen wegen eines Verkehrsdelikts<br />
geführt, sollte dieser daher stets prüfen, ob er als verantwortlicher<br />
Halter nach der vorgenannten Definition überhaupt<br />
in Betracht kommt.<br />
Handelt es sich be<strong>im</strong> Fahrzeughalter um eine juristische Person<br />
(z.B. GmbH), so ist der gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer)<br />
oder der bevollmächtigte Vertreter verantwortlich. Probleme bei<br />
der Best<strong>im</strong>mung des Betroffenen treten regelmäßig bei Bevollmächtigten,<br />
z.B. Betriebsleitern, Fuhrparkleitern, auf, insbesondere<br />
wenn die Verantwortlichkeiten innerhalb des Betriebs nicht<br />
klar geregelt sind. Ist die Entscheidungsbefugnis des Betriebsleiters<br />
beispielsweise unklar, so ist er nur verantwortlich, wenn<br />
er ihm obliegende Pflichten verletzt oder seine Entscheidungsbefugnis<br />
eigenmächtig überschreitet.<br />
Entlastung des Unternehmers<br />
Der Inhaber eines Unternehmens kann sich in der Regel nicht<br />
bereits aufgrund der Beauftragung eines anderen (z.B. Fuhrparkleiter)<br />
entlasten. Die insbesondere in Großbetrieben übliche<br />
arbeitsteilige Übertragung von Aufgaben beschränkt aber seine<br />
Verpflichtung darauf, alle organisatorischen Maßnahmen zur<br />
Verhinderung von Straf- und Bußgeldvorschriften zu treffen.<br />
Folglich entfällt eine eigene Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers<br />
dann, wenn er lückenlos eine ordnungsgemäße, innerbetriebliche<br />
Organisation nachweist.<br />
Der Betriebsinhaber muss <strong>im</strong> Zweifel die sorgfältige und fachkundige<br />
Auswahl (Qualifikation, Eignung etc.) sowie je nach<br />
Sachkunde und Zuverlässigkeit laufende, stichprobenartige Überprüfungen<br />
des Beauftragten darlegen können. Um all dies gegenüber<br />
der zuständigen Behörde belegen zu können, sollte der<br />
Unternehmer die genannten Punkte soweit wie möglich schriftlich<br />
festhalten und vom jeweiligen Mitarbeiter gegenzeichnen<br />
lassen. Nur so kann er je nach Fallgestaltung die Behörde davon<br />
überzeugen, dass er nicht der Verantwortliche ist.<br />
Es ist die Erstellung eines Fragebogens für die Auswahl der<br />
Mitarbeiter zu empfehlen, laufende Kontrollen, einschließlich<br />
wiederkehrender Prüfungen, z.B. ob Mitarbeiter noch <strong>im</strong> Besitz<br />
einer gültigen Fahrerlaubnis sind, sowie die Führung und<br />
Kontrolle von Fahrtenbüchern etc.<br />
Besondere Tatbestände<br />
<strong>VDWF</strong> <strong>im</strong> <strong>Dialog</strong> 2/<strong>2007</strong> 27<br />
Häufige Tatbestände, bei denen neben dem Fahrer auch der<br />
Fahrzeughalter als Verantwortlicher in Betracht kommt, sind die<br />
Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen,<br />
die gegen einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO), insbesondere Verkehrssicherheitsnormen, verstoßen, wie<br />
z.B. das Nichteinhalten des zulässigen Gesamtgewichts, fehlende<br />
ausreichende Profiltiefe von Reifen oder defekte Bremsen oder<br />
Lenkeinrichtungen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften hat<br />
regelmäßig auch für den Halter ein Bußgeld und eine Eintragung<br />
in der Flensburger Verkehrssünderdatei zur Folge. Auf den<br />
tadellosen Zustand seiner Fahrzeuge und die ordnungsgemäße<br />
Beladung sollte der Firmeninhaber daher stets besonderen Wert<br />
legen.