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VDWF im Dialog 2/2007

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26 <strong>VDWF</strong> <strong>im</strong> <strong>Dialog</strong> 2/<strong>2007</strong><br />

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz <strong>im</strong> Betrieb:<br />

Die neue EU-Verordnung “REACH”<br />

von Dipl.-Ing. Sabine Lemke<br />

REACH-Verfahren für den Anwender<br />

Auf dem “REACH-Helpdesk” des Bundesverbands<br />

der Deutschen Industrie (BDI) finden Sie Hilfestellungen<br />

zur Erfüllung der REACH-Verordnung<br />

(http://reach.bdi.info).<br />

REACH-Verfahren<br />

durch Hersteller<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

ja<br />

nein<br />

nein<br />

Der Hersteller<br />

akzeptiert die<br />

Verwendung?<br />

Identifizierte<br />

Verwendung laut<br />

Sicherheitsdatenblatt?<br />

Plant der Lieferant<br />

seinen Stoff registrieren<br />

zu lassen?<br />

nein<br />

Meldung der<br />

Verwendung an<br />

den Hersteller<br />

REACH-Verfahren<br />

durch Verwender<br />

Wechsel des Lieferanten<br />

oder den<br />

Stoff selbst vorregistrieren<br />

nein<br />

Am 1. Juni <strong>2007</strong> ist es so weit: Nach<br />

langem Hin und Her in den Brüsseler<br />

Entscheidungsgremien tritt die neue<br />

Chemikaliengesetzgebung für Europa<br />

“REACH–Registration, Evaluation, Authorisation<br />

and Restriction of Chemicals”<br />

in Kraft. Zielsetzung von REACH ist es,<br />

alle Chemikalien (Gefahrstoffe), die in<br />

der EU in Mengen größer als eine Tonne/<br />

Jahr auftreten, umfassend auf ihre<br />

Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt<br />

zu untersuchen und registrieren zu lassen.<br />

Es ist zu erwarten, dass durch REACH<br />

gerade kleine und mittlere Unternehmen<br />

– z.B. durch die mehr als 10 000-seitige<br />

Implementierungsanleitung – überfordert<br />

werden, was zu Lasten der europäischen<br />

Wettbewerbsfähigkeit geht. Damit keine<br />

Arbeitsplätze verloren gehen, muss die<br />

EU eine globale Harmonisierung der<br />

Standards anstreben.<br />

Was geht REACH mich an?<br />

Zunächst ist festzustellen, welche chemischen<br />

Stoffe, die als Gefahrstoffe deklariert<br />

sind, <strong>im</strong> Betrieb verwendet werden.<br />

Anhand dieser Bestandsaufnahme ist<br />

festzulegen, ob dieser Stoff registrierungspflichtig<br />

ist. Ist der Lieferant innerhalb<br />

der Europäischen Union, ist dieser für<br />

die Registrierung verantwortlich und<br />

wird diesen Stoff vermutlich registrieren.<br />

Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb<br />

der EU und beabsichtigt nicht, den Stoff<br />

durch einen Vertreter innerhalb der EU<br />

registrieren zu lassen, wird der Verwender<br />

zum Importeur und muss die entsprechende<br />

Registrierung vornehmen.<br />

Was muss der nachgeschaltete<br />

Anwender tun?<br />

Eine wesentliche Pflicht als nachgeschalteter<br />

Anwender ist, so mit den chemischen<br />

Stoffen oder Zubereitungen umzugehen,<br />

dass von diesen kein Risiko ausgeht.<br />

Das von dem Chemikalienlieferanten<br />

zur Verfügung gestellte Sicherheitsdatenblatt<br />

beschreibt u.a., wie mit dem Stoff<br />

umgegangen wird, welche Erste-Hilfe-<br />

Maßnahmen angebracht sind und wie<br />

ein gefährlicher chemischer Stoff entsorgt<br />

werden muss. Die dort beschriebenen<br />

Vorkehrungen für den Umgang müssen<br />

eingehalten werden. Der <strong>im</strong> Sicherheitsdatenblatt<br />

beschriebene Umgang mit<br />

dem chemischen Stoff bezieht sich auf<br />

Verwendungen, die <strong>im</strong> Einzelnen aufgeführt<br />

sind. Prinzipiell darf der Stoff nur<br />

in den Bereichen verwendet werden, die<br />

der Hersteller angegeben hat und die er<br />

somit als eine sichere und beherrschbare<br />

Verwendung ansieht. Der Anwender<br />

hat die Pflicht, festzustellen, ob <strong>im</strong> Stoffsicherheitsbericht<br />

eine “identifizierte<br />

Verwendung” wiederzufinden ist.<br />

Auswirkungen von REACH<br />

Die Auswirkungen auf Spezialchemikalien,<br />

wie sie häufig in Schmierstoffen verwendet<br />

werden, können gravierend sein,<br />

da Schmierstoffe aus zahlreichen Komponenten<br />

(Additive, Grundöle) bestehen.<br />

Die Folgen sind zurzeit noch nicht absehbar,<br />

dürften aber erhebliche Preissteigerungen<br />

zur Folge haben. Deswegen<br />

ist es für den Anwender wichtig, sich<br />

rechtzeitig mit seinem Lieferanten in<br />

Verbindung zu setzen, um festzustellen,<br />

ob er eine Registrierung vorn<strong>im</strong>mt und<br />

ob der erforderliche Anwendungsbereich<br />

<strong>im</strong> Sicherheitsdatenblatt aufgeführt ist. |<br />

Dipl.-Ing. Sabine Lemke, Weilhe<strong>im</strong><br />

Rechte und Pflichten<br />

des Unternehmers<br />

bei Verkehrsdelikten<br />

von Stefan Wally, Rechtsanwalt<br />

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit<br />

des Unternehmers<br />

Die meisten Straf- und Bußgeldvorschriften gehen von der Fallgestaltung<br />

aus, dass der Fahrzeugführer der Verantwortliche ist.<br />

In best<strong>im</strong>mten Fällen kommt aber zusätzlich auch eine Verantwortlichkeit<br />

des Fahrzeughalters in Betracht. Halter ist, wer ein<br />

Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht und die Verfügungsgewalt<br />

darüber hat. Die häufig vertretene Auffassung, verantwortlicher<br />

Halter sei der Eigentümer oder derjenige, der <strong>im</strong><br />

Fahrzeugbrief eingetragen ist, ist falsch. Werden gegen einen<br />

Unternehmer polizeiliche Ermittlungen wegen eines Verkehrsdelikts<br />

geführt, sollte dieser daher stets prüfen, ob er als verantwortlicher<br />

Halter nach der vorgenannten Definition überhaupt<br />

in Betracht kommt.<br />

Handelt es sich be<strong>im</strong> Fahrzeughalter um eine juristische Person<br />

(z.B. GmbH), so ist der gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer)<br />

oder der bevollmächtigte Vertreter verantwortlich. Probleme bei<br />

der Best<strong>im</strong>mung des Betroffenen treten regelmäßig bei Bevollmächtigten,<br />

z.B. Betriebsleitern, Fuhrparkleitern, auf, insbesondere<br />

wenn die Verantwortlichkeiten innerhalb des Betriebs nicht<br />

klar geregelt sind. Ist die Entscheidungsbefugnis des Betriebsleiters<br />

beispielsweise unklar, so ist er nur verantwortlich, wenn<br />

er ihm obliegende Pflichten verletzt oder seine Entscheidungsbefugnis<br />

eigenmächtig überschreitet.<br />

Entlastung des Unternehmers<br />

Der Inhaber eines Unternehmens kann sich in der Regel nicht<br />

bereits aufgrund der Beauftragung eines anderen (z.B. Fuhrparkleiter)<br />

entlasten. Die insbesondere in Großbetrieben übliche<br />

arbeitsteilige Übertragung von Aufgaben beschränkt aber seine<br />

Verpflichtung darauf, alle organisatorischen Maßnahmen zur<br />

Verhinderung von Straf- und Bußgeldvorschriften zu treffen.<br />

Folglich entfällt eine eigene Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers<br />

dann, wenn er lückenlos eine ordnungsgemäße, innerbetriebliche<br />

Organisation nachweist.<br />

Der Betriebsinhaber muss <strong>im</strong> Zweifel die sorgfältige und fachkundige<br />

Auswahl (Qualifikation, Eignung etc.) sowie je nach<br />

Sachkunde und Zuverlässigkeit laufende, stichprobenartige Überprüfungen<br />

des Beauftragten darlegen können. Um all dies gegenüber<br />

der zuständigen Behörde belegen zu können, sollte der<br />

Unternehmer die genannten Punkte soweit wie möglich schriftlich<br />

festhalten und vom jeweiligen Mitarbeiter gegenzeichnen<br />

lassen. Nur so kann er je nach Fallgestaltung die Behörde davon<br />

überzeugen, dass er nicht der Verantwortliche ist.<br />

Es ist die Erstellung eines Fragebogens für die Auswahl der<br />

Mitarbeiter zu empfehlen, laufende Kontrollen, einschließlich<br />

wiederkehrender Prüfungen, z.B. ob Mitarbeiter noch <strong>im</strong> Besitz<br />

einer gültigen Fahrerlaubnis sind, sowie die Führung und<br />

Kontrolle von Fahrtenbüchern etc.<br />

Besondere Tatbestände<br />

<strong>VDWF</strong> <strong>im</strong> <strong>Dialog</strong> 2/<strong>2007</strong> 27<br />

Häufige Tatbestände, bei denen neben dem Fahrer auch der<br />

Fahrzeughalter als Verantwortlicher in Betracht kommt, sind die<br />

Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen,<br />

die gegen einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO), insbesondere Verkehrssicherheitsnormen, verstoßen, wie<br />

z.B. das Nichteinhalten des zulässigen Gesamtgewichts, fehlende<br />

ausreichende Profiltiefe von Reifen oder defekte Bremsen oder<br />

Lenkeinrichtungen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften hat<br />

regelmäßig auch für den Halter ein Bußgeld und eine Eintragung<br />

in der Flensburger Verkehrssünderdatei zur Folge. Auf den<br />

tadellosen Zustand seiner Fahrzeuge und die ordnungsgemäße<br />

Beladung sollte der Firmeninhaber daher stets besonderen Wert<br />

legen.

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