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VDWF im Dialog 2/2007

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30 <strong>VDWF</strong> <strong>im</strong> <strong>Dialog</strong> 2/<strong>2007</strong><br />

Gehaltsumwandlung <strong>im</strong> Betrieb: Die Haftung<br />

des Arbeitgebers in der betrieblichen Altersversorgung<br />

von Christoph Rehmann, accaris AG<br />

Vorsicht, Haftung! Viele Arbeitgeber<br />

verkennen, dass betriebliche Altersversorgung<br />

hauptsächlich eine Frage<br />

des Arbeitsrechts ist.<br />

Die Einführung des Rechtsanspruchs auf<br />

die Gehaltsumwandlung (§ 1a BetrAVG)<br />

<strong>im</strong> Jahr 2002 löste einen regelrechten<br />

Boom in der betrieblichen Altersversorgung<br />

(bAV) aus. Allein 2006 wurden<br />

über 780000 Direktversicherungen und<br />

Pensionskassen neu abgeschlossen. Leider<br />

wuchs die Anzahl der qualifizierten<br />

Berater nicht <strong>im</strong> gleichen Ausmaß mit.<br />

Viele Berater sind auf den Zug der betrieblichen<br />

Altersversorgung aufgesprungen<br />

und betrachten diese als “Rentenversicherung<br />

mit spezieller steuerlicher<br />

Förderung”.<br />

Nahezu unbekannt ist beispielsweise,<br />

dass der Arbeitgeber auch bei der Gehaltsumwandlung<br />

für die Erfüllung des Vertrags<br />

haften muss. Beispiel: Bietet ein<br />

Arbeitgeber einen Pensionsfonds als<br />

Durchführungsweg an und kann dieser<br />

aufgrund eines Börsencrashs die Beiträge<br />

nicht zurückzahlen, so muss der Arbeitgeber<br />

dafür einspringen. Gleiches gilt<br />

selbstverständlich auch für fondsgebundene<br />

Pensionskassen oder Direktversicherungen.<br />

Besonders tückisch ist es,<br />

wenn ein neu in die Firma eintretender<br />

Mitarbeiter einen Vertrag mitbringt<br />

und dieser vom Arbeitgeber übernommen<br />

wird.<br />

Was hat es mit der Aufklärungspflicht<br />

des Arbeitgebers auf sich?<br />

Viele Berater setzen Arbeitgeber mit dem<br />

Hinweis der Aufklärungspflicht unter<br />

Druck. Ob den Arbeitgeber eine Pflicht<br />

zur Information des Arbeitnehmers über<br />

dessen Recht auf Entgeltumwandlung<br />

nach § 1a BetrAVG trifft, ist höchstrichterlich<br />

noch nicht entschieden. In<br />

Anlehnung an eine Entscheidung des<br />

Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr<br />

2000 ergibt sich jedoch die Pflicht zur<br />

Aufklärung über das Bestehen eines<br />

Anspruchs nach §1a BetrAVG, der Arbeitgeber<br />

muss aber nicht über die Vor-<br />

und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten<br />

informieren.<br />

Trotzdem ist angeraten die betriebliche<br />

Altersversorgung selbst in die Hand zu<br />

nehmen und zu organisieren. Der Arbeitgeber<br />

hat das Recht, den Anbieter vorzugeben.<br />

Die Vorteile liegen auf der<br />

Hand. Administrative Vereinfachung<br />

und Routine durch Beschränkung auf<br />

einen oder zwei Anbieter und einen<br />

Durchführungsweg – die Buchhaltung<br />

kennt in der Folge Ansprechpartner und<br />

die Abwicklung. Durch die Bündelung<br />

der Verträge auf wenige Anbieter können<br />

attraktive Konditionen mittels Kollektivverträge<br />

für die Mitarbeiter herausspringen.<br />

Und nicht zu vergessen: Bis<br />

zum 31. Dezember 2008 kann der Arbeitgeber<br />

bis zu 504 Euro Sozialabgaben p. a.<br />

je Mitarbeiter einsparen. Schwierig ist<br />

für den Arbeitgeber lediglich die Auswahl<br />

des richtigen Produktpartners. Vorsicht<br />

vor gebundenen Versicherungsvertretern–<br />

nur ein versierter Makler hilft hier mit<br />

transparenten Auswahlkriterien und<br />

übern<strong>im</strong>mt so die Enthaftung des Arbeitgebers.<br />

Neue Mitteilungspflicht seit <strong>2007</strong><br />

Im Schatten der Diskussion um das<br />

Steueränderungsgesetz hat der Gesetzgeber<br />

den Arbeitgebern neue Melde-<br />

und Aufzeichnungspflichten aufgebürdet.<br />

Die wichtigsten sind in der Lohnsteuer-<br />

Durchführungsverordnung <strong>2007</strong>, insbesondere<br />

<strong>im</strong> § 5 LStDV, genannt.<br />

So muss der Arbeitgeber der Finanzverwaltung<br />

melden, ob ihre Arbeitnehmer<br />

die Direktversicherung nach altem<br />

Recht mit der sogenannten Pauschalversteuerung<br />

(20 Prozent)–Höchstbetrag<br />

1752 Euro p. a. – oder die “neue” Direktversicherung<br />

nach § 3 Nr. 63 EStG –<br />

steuerfreie Einzahlung bis 2520 Euro p. a.<br />

und volle Versteuerung der späteren<br />

Leistung – in Anspruch nehmen.<br />

Die Unterscheidung erscheint auf den<br />

ersten Blick recht einfach, ist doch die<br />

alte Direktversicherung nur bis 31.<br />

Dezember 2004 möglich gewesen. Relevant<br />

ist aber nicht, wann der Vertrag<br />

abgeschlossen wurde, sondern lediglich,<br />

wann der Arbeitgeber erstmalig das<br />

Versorgungsversprechen erteilt hat.<br />

Beispiel: Hatte ein Arbeitnehmer bereits<br />

<strong>im</strong> Jahr 2001 eine alte, pauschal versteuerte<br />

Direktversicherung abgeschlossen,<br />

aber den Höchstbetrag von 1752 Euro<br />

p. a. noch nicht voll ausgeschöpft, so<br />

ist ein neuer ergänzender Vertrag <strong>im</strong><br />

Jahr 2005 auch dann eine Altzusage nach<br />

§ 40 b EStG. Im ungünstigsten Fall kann<br />

es hier zu einer Nachversteuerung der<br />

Beiträge kommen, für die der Arbeitgeber<br />

haftet. Die Sache wird unter Umständen<br />

<strong>VDWF</strong> <strong>im</strong> <strong>Dialog</strong> 2/<strong>2007</strong> 31<br />

noch komplizierter, wenn Arbeitnehmer<br />

noch den zusätzlichen Erhöhungsbeitrag<br />

nach § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 1800<br />

Euro in Anspruch genommen haben. Hier<br />

kann nur dringend empfohlen werden,<br />

sich rechtzeitig mit seinem Steuerberater<br />

oder bAV-Fachmann zusammen zu setzen.<br />

Es ist aber gar nicht nötig, so tief in die<br />

Welt der Gehaltsumwandlung einzutauchen:<br />

In der Praxis mangelt es bereits<br />

an einer richtig formulierten Lohnverwendungsabrede(“Gehaltsumwandlungsvereinbarung”)<br />

– häufig ist sogar keine<br />

aufzufinden. Der unterzeichnete Versicherungsvertrag<br />

reicht nicht aus. Auch<br />

herrscht <strong>im</strong>mer noch Unsicherheit bei<br />

der richtigen Buchung des Gehaltsverzichts;<br />

richtig heißt z.B., <strong>im</strong> Monat Mai<br />

verzichtet der Mitarbeiter erstmalig auf<br />

Gehalt und somit auf Teile seiner Maiauszahlung<br />

und dieses wird für den ersten<br />

Beitrag mit Versicherungsbeginn 1. Juni<br />

verwendet. Erst Verzicht und <strong>im</strong> Folgemonat<br />

Versicherungsbeginn des bAV-<br />

Vertrags.<br />

Eine Überprüfung bzw. Hilfestellung<br />

bei der (Neu-)Ordnung der bestehenden<br />

bAV durch Fachleute sei an dieser Stelle<br />

angeraten. Entscheidend ist die gute,<br />

kompetente und laufende Betreuung<br />

durch versierte Makler, die in rechtlichen<br />

Fragen über geeignete Netzwerke verfügen.<br />

| Christoph Rehmann, Lauphe<strong>im</strong>

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