VDWF im Dialog 2/2007
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30 <strong>VDWF</strong> <strong>im</strong> <strong>Dialog</strong> 2/<strong>2007</strong><br />
Gehaltsumwandlung <strong>im</strong> Betrieb: Die Haftung<br />
des Arbeitgebers in der betrieblichen Altersversorgung<br />
von Christoph Rehmann, accaris AG<br />
Vorsicht, Haftung! Viele Arbeitgeber<br />
verkennen, dass betriebliche Altersversorgung<br />
hauptsächlich eine Frage<br />
des Arbeitsrechts ist.<br />
Die Einführung des Rechtsanspruchs auf<br />
die Gehaltsumwandlung (§ 1a BetrAVG)<br />
<strong>im</strong> Jahr 2002 löste einen regelrechten<br />
Boom in der betrieblichen Altersversorgung<br />
(bAV) aus. Allein 2006 wurden<br />
über 780000 Direktversicherungen und<br />
Pensionskassen neu abgeschlossen. Leider<br />
wuchs die Anzahl der qualifizierten<br />
Berater nicht <strong>im</strong> gleichen Ausmaß mit.<br />
Viele Berater sind auf den Zug der betrieblichen<br />
Altersversorgung aufgesprungen<br />
und betrachten diese als “Rentenversicherung<br />
mit spezieller steuerlicher<br />
Förderung”.<br />
Nahezu unbekannt ist beispielsweise,<br />
dass der Arbeitgeber auch bei der Gehaltsumwandlung<br />
für die Erfüllung des Vertrags<br />
haften muss. Beispiel: Bietet ein<br />
Arbeitgeber einen Pensionsfonds als<br />
Durchführungsweg an und kann dieser<br />
aufgrund eines Börsencrashs die Beiträge<br />
nicht zurückzahlen, so muss der Arbeitgeber<br />
dafür einspringen. Gleiches gilt<br />
selbstverständlich auch für fondsgebundene<br />
Pensionskassen oder Direktversicherungen.<br />
Besonders tückisch ist es,<br />
wenn ein neu in die Firma eintretender<br />
Mitarbeiter einen Vertrag mitbringt<br />
und dieser vom Arbeitgeber übernommen<br />
wird.<br />
Was hat es mit der Aufklärungspflicht<br />
des Arbeitgebers auf sich?<br />
Viele Berater setzen Arbeitgeber mit dem<br />
Hinweis der Aufklärungspflicht unter<br />
Druck. Ob den Arbeitgeber eine Pflicht<br />
zur Information des Arbeitnehmers über<br />
dessen Recht auf Entgeltumwandlung<br />
nach § 1a BetrAVG trifft, ist höchstrichterlich<br />
noch nicht entschieden. In<br />
Anlehnung an eine Entscheidung des<br />
Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr<br />
2000 ergibt sich jedoch die Pflicht zur<br />
Aufklärung über das Bestehen eines<br />
Anspruchs nach §1a BetrAVG, der Arbeitgeber<br />
muss aber nicht über die Vor-<br />
und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten<br />
informieren.<br />
Trotzdem ist angeraten die betriebliche<br />
Altersversorgung selbst in die Hand zu<br />
nehmen und zu organisieren. Der Arbeitgeber<br />
hat das Recht, den Anbieter vorzugeben.<br />
Die Vorteile liegen auf der<br />
Hand. Administrative Vereinfachung<br />
und Routine durch Beschränkung auf<br />
einen oder zwei Anbieter und einen<br />
Durchführungsweg – die Buchhaltung<br />
kennt in der Folge Ansprechpartner und<br />
die Abwicklung. Durch die Bündelung<br />
der Verträge auf wenige Anbieter können<br />
attraktive Konditionen mittels Kollektivverträge<br />
für die Mitarbeiter herausspringen.<br />
Und nicht zu vergessen: Bis<br />
zum 31. Dezember 2008 kann der Arbeitgeber<br />
bis zu 504 Euro Sozialabgaben p. a.<br />
je Mitarbeiter einsparen. Schwierig ist<br />
für den Arbeitgeber lediglich die Auswahl<br />
des richtigen Produktpartners. Vorsicht<br />
vor gebundenen Versicherungsvertretern–<br />
nur ein versierter Makler hilft hier mit<br />
transparenten Auswahlkriterien und<br />
übern<strong>im</strong>mt so die Enthaftung des Arbeitgebers.<br />
Neue Mitteilungspflicht seit <strong>2007</strong><br />
Im Schatten der Diskussion um das<br />
Steueränderungsgesetz hat der Gesetzgeber<br />
den Arbeitgebern neue Melde-<br />
und Aufzeichnungspflichten aufgebürdet.<br />
Die wichtigsten sind in der Lohnsteuer-<br />
Durchführungsverordnung <strong>2007</strong>, insbesondere<br />
<strong>im</strong> § 5 LStDV, genannt.<br />
So muss der Arbeitgeber der Finanzverwaltung<br />
melden, ob ihre Arbeitnehmer<br />
die Direktversicherung nach altem<br />
Recht mit der sogenannten Pauschalversteuerung<br />
(20 Prozent)–Höchstbetrag<br />
1752 Euro p. a. – oder die “neue” Direktversicherung<br />
nach § 3 Nr. 63 EStG –<br />
steuerfreie Einzahlung bis 2520 Euro p. a.<br />
und volle Versteuerung der späteren<br />
Leistung – in Anspruch nehmen.<br />
Die Unterscheidung erscheint auf den<br />
ersten Blick recht einfach, ist doch die<br />
alte Direktversicherung nur bis 31.<br />
Dezember 2004 möglich gewesen. Relevant<br />
ist aber nicht, wann der Vertrag<br />
abgeschlossen wurde, sondern lediglich,<br />
wann der Arbeitgeber erstmalig das<br />
Versorgungsversprechen erteilt hat.<br />
Beispiel: Hatte ein Arbeitnehmer bereits<br />
<strong>im</strong> Jahr 2001 eine alte, pauschal versteuerte<br />
Direktversicherung abgeschlossen,<br />
aber den Höchstbetrag von 1752 Euro<br />
p. a. noch nicht voll ausgeschöpft, so<br />
ist ein neuer ergänzender Vertrag <strong>im</strong><br />
Jahr 2005 auch dann eine Altzusage nach<br />
§ 40 b EStG. Im ungünstigsten Fall kann<br />
es hier zu einer Nachversteuerung der<br />
Beiträge kommen, für die der Arbeitgeber<br />
haftet. Die Sache wird unter Umständen<br />
<strong>VDWF</strong> <strong>im</strong> <strong>Dialog</strong> 2/<strong>2007</strong> 31<br />
noch komplizierter, wenn Arbeitnehmer<br />
noch den zusätzlichen Erhöhungsbeitrag<br />
nach § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 1800<br />
Euro in Anspruch genommen haben. Hier<br />
kann nur dringend empfohlen werden,<br />
sich rechtzeitig mit seinem Steuerberater<br />
oder bAV-Fachmann zusammen zu setzen.<br />
Es ist aber gar nicht nötig, so tief in die<br />
Welt der Gehaltsumwandlung einzutauchen:<br />
In der Praxis mangelt es bereits<br />
an einer richtig formulierten Lohnverwendungsabrede(“Gehaltsumwandlungsvereinbarung”)<br />
– häufig ist sogar keine<br />
aufzufinden. Der unterzeichnete Versicherungsvertrag<br />
reicht nicht aus. Auch<br />
herrscht <strong>im</strong>mer noch Unsicherheit bei<br />
der richtigen Buchung des Gehaltsverzichts;<br />
richtig heißt z.B., <strong>im</strong> Monat Mai<br />
verzichtet der Mitarbeiter erstmalig auf<br />
Gehalt und somit auf Teile seiner Maiauszahlung<br />
und dieses wird für den ersten<br />
Beitrag mit Versicherungsbeginn 1. Juni<br />
verwendet. Erst Verzicht und <strong>im</strong> Folgemonat<br />
Versicherungsbeginn des bAV-<br />
Vertrags.<br />
Eine Überprüfung bzw. Hilfestellung<br />
bei der (Neu-)Ordnung der bestehenden<br />
bAV durch Fachleute sei an dieser Stelle<br />
angeraten. Entscheidend ist die gute,<br />
kompetente und laufende Betreuung<br />
durch versierte Makler, die in rechtlichen<br />
Fragen über geeignete Netzwerke verfügen.<br />
| Christoph Rehmann, Lauphe<strong>im</strong>