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172. Jahresbericht der Stiftsschule Einsiedeln Schuljahr 2010/2011

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sätzliche Sachbeschädigung, Gefährdung <strong>der</strong> Sicherheit des Hauses und seiner Bewohner,<br />

Anstoss erregendes Benehmen auf dem Schulweg (Bahn, Strasse), dem Klosterplatz, dem<br />

Schulareal und im Schulgebäude, schliesslich unsoziales Verhalten und Tatbestände des<br />

allgemeinen Strafrechtes (z.B. Vermittlung und Konsum illegaler Drogen).<br />

1.8.7.2. Schwerwiegende o<strong>der</strong> dauernde Verstösse gegen die grundlegenden Ziele <strong>der</strong><br />

<strong>Stiftsschule</strong>: Die <strong>Stiftsschule</strong> muss sich das Recht vorbehalten, einen Schüler wegzuweisen,<br />

<strong>der</strong> grundsätzlich und propagandistisch gegen die ideellen und religiösen Ziele <strong>der</strong><br />

<strong>Stiftsschule</strong> auftritt und in diesem Sinne unter seinen Mitschülern wirken würde.<br />

1.8.8. Das Vorgehen in Disziplinarfällen ist folgen<strong>der</strong>massen geregelt:<br />

18.8.0. Zu den Disziplinarmassnahmen gehören einerseits die Stufen Verweis, Ver war nung<br />

und Entlassung, an<strong>der</strong>seits Strafen wie Arbeitseinsätze o<strong>der</strong> befristeter Schul ausschluss.<br />

1.8.8.1. Ein erster Schritt ist <strong>der</strong> Verweis. Er wird dem fehlbaren Schüler mündlich durch<br />

den Rektor erteilt. Im Wie<strong>der</strong>holungsfall muss <strong>der</strong> Schüler mit einer Verwarnung rechnen.<br />

Der Verweis verfällt nach einem halben Jahr (reine Schulzeit).<br />

1.8.8.2. Die Verwarnung mit schriftlicher Mitteilung an die Eltern wird vom Rektor nach<br />

Absprache mit <strong>der</strong> Schulleitungskonferenz ausgesprochen. Der Rektor lädt die Eltern<br />

zu einem Gespräch ein. Die Verwarnung weist darauf hin, dass bei weiteren Verstössen<br />

das Entlas sungs verfahren eingeleitet werden kann. Die Verwarnung verfällt nach einem<br />

halben Jahr (reine Schulzeit).<br />

1.8.8.3. Die verschiedenen Stufen <strong>der</strong> Disziplinarmassnahmen bedingen einan<strong>der</strong> nicht.<br />

In schwerwiegenden Fällen kann das Entlassungsverfahren (siehe 1.8.8.5) eingeleitet<br />

werden, ohne dass Verweis o<strong>der</strong> Verwarnung vorausgehen.<br />

1.8.8.4. An<strong>der</strong>e Strafmassnahmen können Verweis o<strong>der</strong> Verwarnung ersetzen o<strong>der</strong> begleiten.<br />

Als Massnahmen kommen je nach Schwere <strong>der</strong> Verstösse zum Beispiel Nachsitzen,<br />

Arbeits einsätze auch am Samstag o<strong>der</strong> in den Ferien o<strong>der</strong> befristete Schulausschlüsse in<br />

Betracht. Diese Massnahmen werden vom Rektor verhängt.<br />

1.8.8.5. Bei einem schweren Verstoss, <strong>der</strong> zur Einleitung des Entlassungsverfahrens führt,<br />

kann <strong>der</strong> Rektor die fristlose Suspendierung (den sofortigen, nicht befristeten Schul ausschluss)<br />

anordnen. Diese Massnahme gilt als vorläufige Verfügung. Sie kann von <strong>der</strong><br />

Instanz, die sie ausgesprochen hat, aufgehoben werden. Wird sie nicht aufgehoben, muss<br />

sie unter Wahrung des Rechtes auf Anhörung (1.8.9.3) möglichst bald, sicher aber innerhalb<br />

einer Frist von zehn Tagen <strong>der</strong> Schulleitungskonferenz zur Beurteilung vorgelegt werden.<br />

1. ORGANISATION UND BILDUNGSZIEL DER SCHULE 21

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