Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin
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10 Spenden 10 Spenden<br />
entgeltliche<br />
Nutzungen /<br />
Leistungen<br />
Aufwendungs<br />
ersatzanspruch<br />
Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen<br />
(so genannte Aufwandsspenden)<br />
Unentgeltliche Nutzungen – wie beispielsweise die kostenlose Überlassung<br />
von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens – und<br />
Leistungen (beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeit oder unentgeltliche Arbeitsleistung)<br />
zu Gunsten eines steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>s können nicht<br />
wie eine Sachzuwendung behandelt werden, da dem Steuerpflichtigen insoweit<br />
kein finanzieller Aufwand entsteht (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG).<br />
Werden die Nutzungen und Leistungen gegenüber einem steuerbegünstigten<br />
<strong>Verein</strong> hingegen entgeltlich erbracht, kann bei Verzicht auf den rechtswirksam<br />
entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eine steuerbegünstigte<br />
Zuwendung vorliegen. Es handelt sich dann um eine so genannte<br />
Aufwandsspende. Beispielsweise kann auf einen rechtswirksam entstandenen<br />
Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung (<strong>für</strong> erbrachte Arbeitsleistung,<br />
<strong>für</strong> Überlassung von Räumen oder Darlehen) oder eines Aufwendungsersatzes<br />
– zum Beispiel <strong>für</strong> den <strong>Verein</strong> verauslagte Aufwendungen in<br />
Form von Fahrt-, Telefon- oder Portokosten – bedingungslos verzichtet werden.<br />
Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich<br />
nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldzuwendung, bei<br />
der entbehrlich ist, dass Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger (dem<br />
steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>) und dem Zuwendenden (zum Beispiel ein <strong>Verein</strong>smitglied)<br />
tatsächlich hin- und herfließt.<br />
Voraussetzung ist, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter<br />
vertraglicher Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch besteht oder<br />
dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss<br />
eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht<br />
wurde. Aufwendungsersatzansprüche von Vorstandsmitgliedern eines<br />
<strong>Verein</strong>s (§ 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 670 BGB) sind keine durch Satzung<br />
eingeräumten Ansprüche. Dagegen werden Ansprüche aus einer auf entsprechender<br />
Satzungsermächtigung beruhenden <strong>Verein</strong>sordnung, beispielweise<br />
Reisekostenordnung, anerkannt. Der Anspruch muss vor der zu vergütenden<br />
beziehungsweise zum Aufwand führenden Tätigkeit eingeräumt werden.<br />
Dieser muss ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) sein und darf nicht<br />
unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliches Indiz <strong>für</strong> die Ernsthaftigkeit<br />
von Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist die wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit des steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>s. Dieser muss<br />
ungeachtet des späteren Verzichts in der Lage sein, die geschuldeten Beträge<br />
zu leisten.<br />
Der bedingungslose Verzicht setzt voraus, dass der Zuwendende frei entscheiden<br />
kann, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruches<br />
besteht oder zu Gunsten des steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>s<br />
auf eine Auszahlung verzichtet. Der Verzicht muss – wie bei gegenseitigen<br />
Verträgen mit Austausch von Leistung und Gegenleistung üblich –<br />
zeitnah, also im unmittelbaren Anschluss an die Entstehung des Vergütungsoder<br />
Aufwendungsersatzanspruches, ausgesprochen werden. Bei einer dauerhaften<br />
Tätigkeit (zum Beispiel als Übungsleiter in einem Sportverein) genügt<br />
es, wenn alle drei Monate eine Verzichtserklärung vorgelegt wird; ein jährlicher<br />
Verzicht ist jedoch nicht mehr als zeitnah anzusehen.<br />
Ist nach den vorstehenden Grundsätzen eine Aufwandsspende anzuerkennen,<br />
verwendet der Zuwendende bereits zugeflossene Einnahmen mit der<br />
Folge, dass bei ihm gegebenenfalls steuerlich zu erfassende Einnahmen (beispielsweise<br />
Vergütung <strong>für</strong> erbrachte Arbeitsleistungen können als Arbeitslohn<br />
steuerpflichtig sein) vorliegen können.<br />
Zuwendungsbestätigung<br />
( früher: Spendenbestätigung )<br />
Die Vorlage der Zuwendungsbestätigung über eine steuerbegünstigte Zuwendung<br />
ist eine unerlässliche materielle Voraussetzung <strong>für</strong> den Spendenabzug.<br />
Bestätigungen <strong>für</strong> Spenden und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge müssen<br />
ab 1. Januar 2000 vom Zuwendungsempfänger selbst nach einem verbindlichen<br />
Muster hergestellt werden. Es sind jeweils gesonderte Muster <strong>für</strong><br />
die Bestätigung von Mitgliedsbeitrag / Geldzuwendung einerseits und Sach-