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Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin

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10 Spenden 10 Spenden<br />

entgeltliche<br />

Nutzungen /<br />

Leistungen<br />

Aufwendungs­<br />

ersatzanspruch<br />

Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen<br />

(so genannte Aufwandsspenden)<br />

Unentgeltliche Nutzungen – wie beispielsweise die kostenlose Überlassung<br />

von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens – und<br />

Leistungen (beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeit oder unentgeltliche Arbeitsleistung)<br />

zu Gunsten eines steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>s können nicht<br />

wie eine Sachzuwendung behandelt werden, da dem Steuerpflichtigen insoweit<br />

kein finanzieller Aufwand entsteht (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG).<br />

Werden die Nutzungen und Leistungen gegenüber einem steuerbegünstigten<br />

<strong>Verein</strong> hingegen entgeltlich erbracht, kann bei Verzicht auf den rechtswirksam<br />

entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eine steuerbegünstigte<br />

Zuwendung vorliegen. Es handelt sich dann um eine so genannte<br />

Aufwandsspende. Beispielsweise kann auf einen rechtswirksam entstandenen<br />

Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung (<strong>für</strong> erbrachte Arbeitsleistung,<br />

<strong>für</strong> Überlassung von Räumen oder Darlehen) oder eines Aufwendungsersatzes<br />

– zum Beispiel <strong>für</strong> den <strong>Verein</strong> verauslagte Aufwendungen in<br />

Form von Fahrt-, Telefon- oder Portokosten – bedingungslos verzichtet werden.<br />

Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich<br />

nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldzuwendung, bei<br />

der entbehrlich ist, dass Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger (dem<br />

steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>) und dem Zuwendenden (zum Beispiel ein <strong>Verein</strong>smitglied)<br />

tatsächlich hin- und herfließt.<br />

Voraussetzung ist, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter<br />

vertraglicher Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch besteht oder<br />

dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss<br />

eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht<br />

wurde. Aufwendungsersatzansprüche von Vorstandsmitgliedern eines<br />

<strong>Verein</strong>s (§ 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 670 BGB) sind keine durch Satzung<br />

eingeräumten Ansprüche. Dagegen werden Ansprüche aus einer auf entsprechender<br />

Satzungsermächtigung beruhenden <strong>Verein</strong>sordnung, beispielweise<br />

Reisekostenordnung, anerkannt. Der Anspruch muss vor der zu vergütenden<br />

beziehungsweise zum Aufwand führenden Tätigkeit eingeräumt werden.<br />

Dieser muss ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) sein und darf nicht<br />

unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliches Indiz <strong>für</strong> die Ernsthaftigkeit<br />

von Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit des steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>s. Dieser muss<br />

ungeachtet des späteren Verzichts in der Lage sein, die geschuldeten Beträge<br />

zu leisten.<br />

Der bedingungslose Verzicht setzt voraus, dass der Zuwendende frei entscheiden<br />

kann, ob er auf die Auszahlung seines Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruches<br />

besteht oder zu Gunsten des steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>s<br />

auf eine Auszahlung verzichtet. Der Verzicht muss – wie bei gegenseitigen<br />

Verträgen mit Austausch von Leistung und Gegenleistung üblich –<br />

zeitnah, also im unmittelbaren Anschluss an die Entstehung des Vergütungsoder<br />

Aufwendungsersatzanspruches, ausgesprochen werden. Bei einer dauerhaften<br />

Tätigkeit (zum Beispiel als Übungsleiter in einem Sportverein) genügt<br />

es, wenn alle drei Monate eine Verzichtserklärung vorgelegt wird; ein jährlicher<br />

Verzicht ist jedoch nicht mehr als zeitnah anzusehen.<br />

Ist nach den vorstehenden Grundsätzen eine Aufwandsspende anzuerkennen,<br />

verwendet der Zuwendende bereits zugeflossene Einnahmen mit der<br />

Folge, dass bei ihm gegebenenfalls steuerlich zu erfassende Einnahmen (beispielsweise<br />

Vergütung <strong>für</strong> erbrachte Arbeitsleistungen können als Arbeitslohn<br />

steuerpflichtig sein) vorliegen können.<br />

Zuwendungsbestätigung<br />

( früher: Spendenbestätigung )<br />

Die Vorlage der Zuwendungsbestätigung über eine steuerbegünstigte Zuwendung<br />

ist eine unerlässliche materielle Voraussetzung <strong>für</strong> den Spendenabzug.<br />

Bestätigungen <strong>für</strong> Spenden und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge müssen<br />

ab 1. Januar 2000 vom Zuwendungsempfänger selbst nach einem verbindlichen<br />

Muster hergestellt werden. Es sind jeweils gesonderte Muster <strong>für</strong><br />

die Bestätigung von Mitgliedsbeitrag / Geldzuwendung einerseits und Sach-

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