Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin
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Allgemeines<br />
Durchlaufspenden<br />
verfahren<br />
Spenden Spenden<br />
Seit dem 1. Januar 2000 sind alle als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaften,<br />
Personenvereinigungen und Vermögensmassen berechtigt, selbst<br />
unmittelbar steuerbegünstigte Spenden entgegenzunehmen und hierüber<br />
Zuwendungsbestätigungen – früher: Spendenbestätigungen – auszustellen.<br />
Voraussetzung ist, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist<br />
und vom Finanzamt wegen Förderung der in § 10b EStG aufgeführten Zwecke<br />
als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt wurde. Mit dem Gesetz<br />
zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober<br />
2007 wurden rückwirkend zum 1. Januar 2007 alle steuerbegünstigten Zwecke<br />
zusammengefasst und sind jetzt nur noch in den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung<br />
(AO) aufgeführt. Dabei wurde der bisherige Katalog an steuerbegünstigten<br />
Zwecken beibehalten und in § 52 Abs. 2 AO (siehe Anhang zu<br />
dieser Broschüre) aufgenommen. Im Folgenden ist vereinfacht lediglich von<br />
»steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>en« die Rede.<br />
Da die steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>e selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zuwendungen<br />
entgegen nehmen und hierüber entsprechende Zuwendungsbestätigungen<br />
ausstellen können, ist seit dem 1. Januar 2000 das so genannte<br />
Durchlaufspendenverfahren nicht mehr zwingend erforderlich. Dabei mussten<br />
Spenden zunächst an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, beispielsweise<br />
an eine Gemeinde oder an eine Stadt geleistet werden, um sie<br />
anschließend an den begünstigten <strong>Verein</strong> weiterzuleiten. Gleichwohl können<br />
inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche<br />
Dienststellen auch nach der Einführung des Gesetzes zur weiteren Stärkung<br />
des bürgerschaftlichen Engagements weiterhin als Durchlaufstelle auftreten<br />
und Zuwendungsbestätigungen ausstellen.<br />
Obwohl die einem steuerbegünstigten <strong>Verein</strong> zufließenden Mitgliedsbeiträge<br />
(einschließlich Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren) und Spenden<br />
grundsätzlich nicht der Besteuerung unterworfen werden, liegt deren steuerliche<br />
Abzugsfähigkeit dennoch im Interesse der steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>e.<br />
Der steuerliche Anreiz erleichtert es schließlich den steuerbegünstigten Ver-<br />
Einkommensteuer<br />
bis 2006<br />
Einkommensteuer<br />
ab 2007<br />
einen, die finanziellen Mittel einzuwerben, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen<br />
Zwecke notwendig sind. Aus diesem Grund werden nachfolgend<br />
die Grundzüge des steuerlichen Spendenrechts (§ 10b EStG) dargestellt. Bei<br />
weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.<br />
Höhe des Spendenabzugs<br />
Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Zuwendungen zur Förderung kirchlicher,<br />
religiöser und der als besonders förderungswürdig anerkannten <strong>gemeinnützige</strong>n<br />
Zwecke bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte<br />
als Sonderausgaben abgezogen werden. Die als besonders förderungswürdig<br />
anerkannten <strong>gemeinnützige</strong>n Zwecke waren in der Anlage 1 zu § 48<br />
Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung abschließend aufgezählt.<br />
Für Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, wissenschaftlicher und<br />
der als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecke erhöhte<br />
sich der Höchstbetrag auf 10 %. An die Stelle des nach dem Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte ermittelten Höchstbetrags trat – falls er <strong>für</strong> den Steuerpflichtigen<br />
günstiger war – ein anderer Höchstbetrag, der sich nach dem Satz<br />
von 2 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten<br />
Löhne und Gehälter ermittelte. Für Zuwendungen zur Förderung<br />
wissenschaftlicher, mildtätiger und der als besonders förderungswürdig anerkannten<br />
kulturellen Zwecke wurde der Satz von 2 ‰ nicht erhöht.<br />
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements<br />
vom 10. Oktober 2007 wurde der Sonderausgabenabzug <strong>für</strong> Zuwendungen<br />
(Spenden und Mitgliedsbeiträge), die nach dem 31. Dezember 2006 geleistet<br />
werden, neu geregelt. Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter<br />
Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO, die ab dem 1. Januar 2007 an eine inländische<br />
juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Dienststelle<br />
oder einen steuerbegünstigten <strong>Verein</strong> geleistet wurden beziehungsweise<br />
werden, können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte<br />
als Sonderausgaben abgezogen werden. An die Stelle des nach dem Gesamt-