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Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin

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Allgemeines<br />

Durchlaufspenden­<br />

verfahren<br />

Spenden Spenden<br />

Seit dem 1. Januar 2000 sind alle als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaften,<br />

Personenvereinigungen und Vermögensmassen berechtigt, selbst<br />

unmittelbar steuerbegünstigte Spenden entgegenzunehmen und hierüber<br />

Zuwendungsbestätigungen – früher: Spendenbestätigungen – auszustellen.<br />

Voraussetzung ist, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />

nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist<br />

und vom Finanzamt wegen Förderung der in § 10b EStG aufgeführten Zwecke<br />

als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt wurde. Mit dem Gesetz<br />

zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober<br />

2007 wurden rückwirkend zum 1. Januar 2007 alle steuerbegünstigten Zwecke<br />

zusammengefasst und sind jetzt nur noch in den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung<br />

(AO) aufgeführt. Dabei wurde der bisherige Katalog an steuerbegünstigten<br />

Zwecken beibehalten und in § 52 Abs. 2 AO (siehe Anhang zu<br />

dieser Broschüre) aufgenommen. Im Folgenden ist vereinfacht lediglich von<br />

»steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>en« die Rede.<br />

Da die steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>e selbst unmittelbar steuerbegünstigte Zuwendungen<br />

entgegen nehmen und hierüber entsprechende Zuwendungsbestätigungen<br />

ausstellen können, ist seit dem 1. Januar 2000 das so genannte<br />

Durchlaufspendenverfahren nicht mehr zwingend erforderlich. Dabei mussten<br />

Spenden zunächst an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, beispielsweise<br />

an eine Gemeinde oder an eine Stadt geleistet werden, um sie<br />

anschließend an den begünstigten <strong>Verein</strong> weiterzuleiten. Gleichwohl können<br />

inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche<br />

Dienststellen auch nach der Einführung des Gesetzes zur weiteren Stärkung<br />

des bürgerschaftlichen Engagements weiterhin als Durchlaufstelle auftreten<br />

und Zuwendungsbestätigungen ausstellen.<br />

Obwohl die einem steuerbegünstigten <strong>Verein</strong> zufließenden Mitgliedsbeiträge<br />

(einschließlich Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren) und Spenden<br />

grundsätzlich nicht der Besteuerung unterworfen werden, liegt deren steuerliche<br />

Abzugsfähigkeit dennoch im Interesse der steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>e.<br />

Der steuerliche Anreiz erleichtert es schließlich den steuerbegünstigten Ver-<br />

Einkommensteuer<br />

bis 2006<br />

Einkommensteuer<br />

ab 2007<br />

einen, die finanziellen Mittel einzuwerben, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen<br />

Zwecke notwendig sind. Aus diesem Grund werden nachfolgend<br />

die Grundzüge des steuerlichen Spendenrechts (§ 10b EStG) dargestellt. Bei<br />

weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.<br />

Höhe des Spendenabzugs<br />

Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Zuwendungen zur Förderung kirchlicher,<br />

religiöser und der als besonders förderungswürdig anerkannten <strong>gemeinnützige</strong>n<br />

Zwecke bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte<br />

als Sonderausgaben abgezogen werden. Die als besonders förderungswürdig<br />

anerkannten <strong>gemeinnützige</strong>n Zwecke waren in der Anlage 1 zu § 48<br />

Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung abschließend aufgezählt.<br />

Für Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, wissenschaftlicher und<br />

der als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecke erhöhte<br />

sich der Höchstbetrag auf 10 %. An die Stelle des nach dem Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte ermittelten Höchstbetrags trat – falls er <strong>für</strong> den Steuerpflichtigen<br />

günstiger war – ein anderer Höchstbetrag, der sich nach dem Satz<br />

von 2 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten<br />

Löhne und Gehälter ermittelte. Für Zuwendungen zur Förderung<br />

wissenschaftlicher, mildtätiger und der als besonders förderungswürdig anerkannten<br />

kulturellen Zwecke wurde der Satz von 2 ‰ nicht erhöht.<br />

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements<br />

vom 10. Oktober 2007 wurde der Sonderausgabenabzug <strong>für</strong> Zuwendungen<br />

(Spenden und Mitgliedsbeiträge), die nach dem 31. Dezember 2006 geleistet<br />

werden, neu geregelt. Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter<br />

Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO, die ab dem 1. Januar 2007 an eine inländische<br />

juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Dienststelle<br />

oder einen steuerbegünstigten <strong>Verein</strong> geleistet wurden beziehungsweise<br />

werden, können bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte<br />

als Sonderausgaben abgezogen werden. An die Stelle des nach dem Gesamt-

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