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Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin

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11 Spenden 11 Sponsoring<br />

Beachte Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen<br />

können zusätzlich zur Haftung auch zum Verlust der Gemeinnützigkeit<br />

des <strong>Verein</strong>s führen.<br />

Sponsoring<br />

Sonderproblem »Sponsoring«<br />

Beispiel 1<br />

Beispiel 2<br />

Unter Sponsoring wird ganz allgemein die Gewährung von Geld oder geldwerten<br />

Vorteilen verstanden, die dem Empfänger – beispielsweise einem<br />

Sportverein oder einer kulturellen Einrichtung – helfen soll, seine Aufgabe<br />

besser erfüllen zu können. Gleichzeitig verfolgt damit der Geber, also der<br />

Sponsor, eigene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit. In der Regel<br />

handelt es sich um finanzielle Unterstützungen, die der Empfängerkörperschaft<br />

gewährt werden, meist allgemein zur Förderung steuerbegünstigter<br />

Zwecke, häufig aber auch im Zusammenhang mit öffentlichkeitswirksamen<br />

Projekten oder Veranstaltungen, die sie im Rahmen ihrer steuerbegünstigten<br />

Satzungszwecke durchführt.<br />

Ein Unternehmer wendet einem Sportverein einen Betrag von jährlich 10 000 €<br />

zur Förderung des Jugendsports zu. Im Gegenzug verpflichtet sich der<br />

<strong>Verein</strong>, das Unternehmen auf Veranstaltungsplakaten deutlich sichtbar, unter<br />

besonderer Hervorhebung des Firmenlogos, zu nennen.<br />

Ein Betrieb erwirbt von der Kunststiftung »Junge Maler« gegen Zahlung eines<br />

einmaligen Betrags <strong>für</strong> einen Zeitraum von drei Jahren das Recht, sich als<br />

Förderer der Stiftung bezeichnen zu dürfen. Der Betrieb macht hiervon im Rahmen<br />

seiner Werbung / Öffentlichkeitsarbeit regelmäßig Gebrauch.<br />

Zu der lange Zeit umstrittenen Frage, wie Zuwendungen im Rahmen des<br />

Sponsorings steuerlich zu behandeln sind, hat die Verwaltung bundeseinheitlich<br />

Stellung genommen. Vergleiche dazu das Schreiben des BMF vom<br />

18. Februar 1998, BStBl I Seite 212. Hiernach muss auch in den beiden oben<br />

genannten Fällen zwischen Geber und Empfänger unterschieden werden.

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