Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin
Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin
Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
1 Zinsabschlag (bis zum 1. Dezember 00 ) 1 Zinsabschlag (bis zum 1. Dezember 00 )<br />
Abgeltungssteuer<br />
Übersicht über Möglichkeiten des<br />
Freistellungsnachweises<br />
Art des Freistellungsnachweises<br />
1. Freistellungsauftrag<br />
2. Freistellungsbescheid<br />
Vordrucke:<br />
»Gem 2«<br />
»Gem 4«, »Gem 5«<br />
wird vom Finanzamt<br />
(<strong>Verein</strong>sbezirk)<br />
erteilt<br />
3. NVBescheinigung<br />
Vordrucke:<br />
»NV 2 B« oder<br />
»NV 3 B«<br />
zu beantragen im<br />
Regelfall auf dem<br />
<strong>Verein</strong>sbezirk<br />
des Finanzamts<br />
Steuerbefreiter<br />
<strong>Verein</strong><br />
Nicht steuerbefreiter<br />
<strong>Verein</strong><br />
nicht möglich Freistellung von Kapitalerträgen<br />
bis zu 801 €<br />
Bis 31. Dezember 2006:<br />
1 421 €<br />
Freistellung vom<br />
Zinsabschlag (nicht von<br />
KapSt aus Gewinnanteilen)<br />
Erklärungsvordruck:<br />
»Gem 1«<br />
Voraussetzung: Gemeinnützigkeit<br />
Freistellung vom<br />
Zinsabschlag<br />
Erstattung von sonstiger<br />
KapSt durch<br />
das Bundesamt <strong>für</strong><br />
Finanzen<br />
Antragsformular:<br />
»NV 2 A«<br />
Voraussetzung:<br />
Steuerbefreiung<br />
nicht möglich<br />
Freistellung von<br />
Kapitalertragsteuer<br />
und Zinsabschlag<br />
aus Gewinnanteilen<br />
und Zinsen<br />
Antragsformular:<br />
»NV 3 A«<br />
Voraussetzung:<br />
Einkommen < 3 835 €<br />
Neuregelung <strong>für</strong> ab dem 1. Januar 2009 zufließende Zinserträge:<br />
Ab dem 1. Januar 2008 wird der Zinsabschlag in Höhe von 30 % durch eine<br />
<strong>für</strong> alle Zinserträge und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen geltende<br />
einheitliche Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % ersetzt, die von den Kreditinstituten<br />
einzubehalten ist.<br />
Dies bedeutet, dass der Steueranspruch des Staates mit der einbehaltenen<br />
Kapitalertragsteuer abgegolten ist und daher nicht im Rahmen der Steuererklärung<br />
erklärt werden muss.<br />
Unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher können aber steuerbegünstigte<br />
oder steuerpflichtige <strong>Verein</strong>e von der Abgeltungssteuer freigestellt werden<br />
beziehungsweise eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung erhalten.<br />
Für steuerpflichtige <strong>Verein</strong>e gilt die Steuerfreistellung bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags<br />
in Höhe von 801€. Beträgt das Einkommen nicht mehr<br />
als 3 835 € kann wie bisher eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung ausgestellt<br />
werden.<br />
Trotz der Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer bleibt es beim Verfahren,<br />
dass zuviel einbehaltene Kapitalertragsteuer im selben Verfahren wie zuviel<br />
einbehaltener Zinsabschlag erstattet werden kann.<br />
Die Übersicht über die Möglichkeiten des Freistellungsnachweises behält<br />
daher auch nach dem 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit.<br />
Für sonstige Personenzusammenschlüsse, die nicht körperschaftlich organisiert<br />
sind, bleibt es dabei, dass keine Freistellungsaufträge erteilt werden dürfen.<br />
Nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge unterliegen<br />
damit der Abgeltungssteuer mit Abgeltungswirkung. Da ein Veranlagungswahlrecht<br />
besteht, kann einem Beteiligten die von ihm anteilsmäßig zu tragende<br />
Kapitalertragsteuer im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung<br />
ganz oder teilweise erstattet werden, wenn seine Kapitaleinkünfte<br />
den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € nicht überschreiten oder<br />
sich im Hinblick auf seine gesamten steuerpflichtigen Einkünfte eine geringere<br />
Belastung ergibt.<br />
Auch im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung bleibt es<br />
grundsätzlich beim Steuersatz von 25 % <strong>für</strong> solche Einnahmen. Eine Ausnahme<br />
ergibt sich, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen zu einer geringeren<br />
Steuerbelastung als 25 % führt.<br />
Ob die <strong>Verein</strong>fachungsregelung <strong>für</strong> die »lose Personenzusammenschlüsse«<br />
auch nach dem 1. Januar 2008 Bestand haben wird, war bei Redaktionsschluss<br />
noch nicht absehbar. Aufgrund der Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer<br />
spricht vieles da<strong>für</strong>, dass an dieser Regelung nicht mehr festgehalten<br />
wird.