Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin
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1 Notizen<br />
1<br />
Herausgeber<br />
Druck<br />
Gestaltung<br />
Fotografien<br />
Hinweis<br />
Impressum<br />
Finanzministerium Baden-Württemberg,<br />
Neues Schloss, 70173 Stuttgart<br />
Henkel GmbH Druckerei, Stuttgart<br />
L2M3 Kommunikationsdesign GmbH, Stuttgart<br />
Staatsministerium Baden-Württemberg, Fotostudio Thoma, Waldkirch<br />
Das Justizministerium Baden-Württemberg,<br />
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart,<br />
gibt die Broschüre »Rechtswegweiser zum <strong>Verein</strong>srecht« heraus.<br />
Diese Informationsschrift wird von der <strong>Landes</strong>regierung in Baden-Württemberg<br />
im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Unterrichtung<br />
der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren<br />
Kandidaten oder Helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der<br />
Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt <strong>für</strong> alle Wahlen. Missbräuchlich<br />
ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen<br />
der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer<br />
Information oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe<br />
an Dritte zur Verwendung bei Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug<br />
zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so<br />
verwendet werden, dass dies als Parteinahme der Herausgeberin zugunsten<br />
einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen<br />
gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unabhängig davon, wann,<br />
auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem<br />
Empfänger zugegangen ist. Erlaubt ist es jedoch den Parteien, diese Informationsschrift<br />
zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden.<br />
August 2008<br />
Diese aktualisierte Fassung entspricht der Gesetzeslage im Jahr 2008.