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Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin

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1 Lohnsteuer 1 Lohnsteuer<br />

dern auch die im Rahmen der häuslichen Betreuung erbrachten<br />

nebenberuflichen Hilfsdienste, wie etwa Kochen oder das Reinigen<br />

einer Wohnung. Dies gilt zum Beispiel bei der häuslichen Betreuung<br />

durch ambulante Pflegedienste, bei der Altenhilfe entsprechend<br />

dem § 71 SGB XII und bei Sofortmaßnahmen gegenüber<br />

Schwerkranken und Verunglückten, beispielsweise durch Rettungssanitäter.<br />

Begünstigt ist auch der Einsatz von Helfern im Behindertentransport,<br />

der regelmäßig von zwei Helfern (Fahrer und<br />

Beifahrer) durchgeführt wird; infolge der nicht verbindlich festgelegten<br />

Aufgabenverteilung zwischen den Helfern und dem Umstand,<br />

dass das Lenken eines Fahrzeugs keine Pflegeleistung darstellt,<br />

ist die Tätigkeit der Helfer im Umfang von 50 % als begünstigte<br />

Tätigkeit anzusehen. Sämtliche genannten Tätigkeiten müssen<br />

aber ebenfalls im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts oder einer nach dem Körperschaftsteuerrecht<br />

steuerbegünstigten Einrichtung ausgeübt werden.<br />

Bei der Ausübung von reinen Hilfsdiensten, wie Putzen, Waschen<br />

und Kochen im Reinigungsdienst und in der Küche von Altenheimen,<br />

Krankenhäusern, Behindertenheimen und ähnlichen<br />

Einrichtungen, bei den Helfern des Zubringerdienstes »Essen auf<br />

Rädern« beziehungsweise »Mahlzeitendienst« und bei Helfern im<br />

so genannte Hintergrunddienst des Haushaltsnotrufdienstes, handelt<br />

es sich allerdings um keine begünstigten Tätigkeiten. Für diese<br />

nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeiten kommt gegebenenfalls<br />

eine Steuerbefreiung der erzielten Einnahmen im Rahmen<br />

der ab 2007 neu eingeführten Regelung des § 3 Nr. 26a EStG<br />

(so genannte Ehrenamtsfreibetrag) in Betracht.<br />

– Darüber hinaus sind auch Vergütungen <strong>für</strong> nebenberufliche künstlerische<br />

Tätigkeiten bis zu einem Betrag von insgesamt 2 100€ (bis<br />

31. Dezember 2006: 1 848 €) im Jahr steuerfrei. Diese müssen ebenfalls<br />

im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person<br />

des öffentlichen Rechts oder einer nach dem Körperschaftsteuerrecht<br />

steuerbegünstigten Einrichtung ausgeübt werden. Zielgruppe<br />

<strong>für</strong> diese Regelung sind die ausübenden Künstler. Dies bedeutet,<br />

dass hierunter beispielsweise nicht nur die Chorleiter oder Dirigenten<br />

eines Musik- oder Gesangvereins fallen, sondern auch die<br />

Steuerbefreiung<br />

Freibetrag<br />

Reisekosten<br />

Sänger. Dasselbe gilt etwa <strong>für</strong> einen nebenberuflichen Kirchenmusiker,<br />

<strong>für</strong> die Mitglieder eines Theatervereins oder bei entsprechender<br />

künstlerischer Betätigung auch <strong>für</strong> die Mitwirkenden eines<br />

Faschings- oder Karnevalsvereins, beispielsweise im Zusammenhang<br />

mit Tanzaufführungen und Büttenreden, oder den Einsatz als<br />

Komparse bei einer Aufführung, wenn eine künstlerische Betätigung<br />

vorliegt.<br />

Für die Steuerfreiheit der Vergütungen bis zu 2 100€ (bis 31. Dezember 2006:<br />

1 848€) jährlich ist insbesondere zu beachten, dass<br />

– die Tätigkeit im ideellen Bereich – zum Beispiel in der Jugendarbeit<br />

– oder im Zweckbetriebsbereich ausgeübt werden muss. Eine Tätigkeit<br />

als Trainer im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

»sportliche Veranstaltungen« ist deshalb nicht begünstigt.<br />

– der Freibetrag personen- und jahresbezogen ist und auch bei Tätigkeiten<br />

in mehreren <strong>Verein</strong>en nicht mehrfach geltend gemacht werden<br />

kann.<br />

– Vergütungen <strong>für</strong> andere Tätigkeiten, wie zum Beispiel als Vorstandsmitglied,<br />

<strong>Verein</strong>skassier oder als Gerätewart bei einem Sportverein<br />

nicht begünstigt sind.<br />

Die Steuerbefreiung <strong>für</strong> die aufgezählten begünstigten Tätigkeiten vereinfacht<br />

<strong>für</strong> den <strong>Verein</strong> und die Empfänger die verwaltungsmäßige Abwicklung<br />

solcher Vergütungen. Bei unselbstständig Tätigen, also bei Arbeitnehmern,<br />

entfällt ein Lohnsteuerabzug, soweit die Jahresbezüge 2 100€ (bis 31. Dezember<br />

2006: 1 848 €) nicht übersteigen. Allerdings muss der Arbeitnehmer<br />

dem Arbeitgebergeber schriftlich versichern, dass er den Freibetrag nicht bereits<br />

<strong>für</strong> eine andere begünstigte Tätigkeit in Anspruch nimmt. Der Arbeitgeber<br />

muss die Bescheinigung zum Lohnkonto nehmen und aufbewahren.<br />

Aufwendungen, die mit der nebenberuflichen Tätigkeit zusammenhängen,<br />

sind bis zur Höhe des steuerfreien Betrags mit diesem abgegolten. Unabhängig<br />

hiervon kann der <strong>Verein</strong> bei Arbeitnehmern bestimmte Aufwandsersatzleistungen,<br />

zum Beispiel Reisekosten, zusätzlich steuerfrei auszahlen.

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