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Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin

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1 0 Sponsoring 1 1 Sponsoring<br />

wirtschaftlicher<br />

Vorteil<br />

werbewirksame<br />

Hinweise<br />

Behandlung beim Sponsor<br />

Beim Geber geht es vor allem um die Frage, ob er die Aufwendungen als Betriebsausgaben<br />

abziehen und so seinen betrieblichen Gewinn mindern kann.<br />

Nach Verwaltungsansicht ist dies immer dann zu bejahen, wenn der Sponsor<br />

mit seinen Aufwendungen einen wirtschaftlichen Vorteil <strong>für</strong> sein Unternehmen<br />

erstrebt. Dieser kann in der Erhöhung oder Sicherung des Ansehens des<br />

Unternehmens liegen, aber auch in werbewirksamen Hinweisen auf die Produkte<br />

des Unternehmens.<br />

Demnach ist in den beiden exemplarischen Fällen der Betriebsausgabenabzug<br />

anzuerkennen, vorausgesetzt, zwischen dem Wert der Zuwendungen<br />

und dem Wert der Gegenleistungen (Plakatwerbung; Recht zur werbewirksamen<br />

Verwendung des Namens der Stiftung) besteht kein krasses Missverhältnis.<br />

Würde man dagegen mangels einer entsprechenden Werbeleistung des <strong>Verein</strong>s<br />

den Betriebsausgabenabzug versagen, würde sich die Frage stellen, ob<br />

die Zuwendungen als Spende (freigebige Zuwendung) steuerlich berücksichtigt<br />

werden könnten.<br />

Hinweis<br />

– Die Behandlung als Betriebsausgabe hat im Vergleich zur Spende<br />

vor allem zwei Vorteile: zum einen ist der Kreis der begünstigten<br />

Empfänger nicht beschränkt, zum anderen sind die Höchstgrenzen<br />

des Spendenabzugs nicht zu beachten (vergleiche zur Spende ausführlich<br />

Seite 95 ff.).<br />

– Es ist dringend zu empfehlen, dass der Sponsor und die Empfängerkörperschaft<br />

(der <strong>Verein</strong>) einen schriftlichen Vertrag abschließen, in<br />

dem die Rechte und Pflichten eindeutig geregelt werden. Dadurch<br />

wird nicht nur Rechtsklarheit geschaffen und damit die Prüfung des<br />

Betriebsausgabenabzugs erleichtert. Es kann anhand eines Sponsorenvertrags<br />

häufig auch besser beurteilt werden, ob die Leistungsverpflichtungen<br />

in ihrem Wert in etwa einander entsprechen.<br />

Beispiel 3<br />

Behandlung beim Empfänger<br />

Der Vorteil beim Sponsor – also sein Betriebsausgabenabzug – kann jedoch<br />

beim Empfänger mit steuerlichen Nachteilen verbunden sein. Beim Gesponserten<br />

geht es nämlich um die Frage, ob es sich bei den Zuwendungen um<br />

steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, um steuerfreie Einnahmen aus<br />

Vermögensverwaltung oder um steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs handelt. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen<br />

Grundsätze. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt demnach nicht<br />

bereits dann vor, wenn der <strong>Verein</strong> dem Sponsor lediglich die Nutzung seines<br />

Namens in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken<br />

auf seine finanzielle oder sachliche Unterstützung hinweist. Ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger<br />

der Leistungen, beispielsweise auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in<br />

Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch<br />

einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung<br />

des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere<br />

Hervorhebung, erfolgen. Wirkt dagegen ein <strong>Verein</strong> an den Werbemaßnahmen<br />

aktiv mit, ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen.<br />

Danach wären im Beispiel 1 die Zuwendungen des Sponsors als<br />

(grundsätzlich) steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

zu erfassen, wohingegen im Beispiel 2 die Einnahmen im steuerbegünstigten<br />

Bereich anfielen.<br />

Die Frage, welchem Bereich die Leistungen des Sponsors beim <strong>Verein</strong> zuzuordnen<br />

sind, ist oftmals schwierig zu entscheiden. Die folgenden Beispiele<br />

sollen einen Anhaltspunkt <strong>für</strong> die Zuordnung geben:<br />

Ein Unternehmer stellt dem Theaterverein <strong>für</strong> <strong>Verein</strong>szwecke 20 000 € zur<br />

Verfügung. Als Gegenleistung druckt der <strong>Verein</strong> zwei Jahre lang in den monatlich<br />

erscheinenden Programmheften eine ganzseitige Werbeanzeige ab.<br />

Auch erscheint das Firmenlogo des Unternehmens auf der Rückseite des<br />

Heftes, auf der alle Sponsoren mit ihrem Logo, jedoch ohne besondere Hervorhebung<br />

genannt sind. Außerdem darf der Unternehmer selbst zu eigenen<br />

Werbezwecken und zur Imagepflege zwei Jahre lang auf seine Unterstützung<br />

hinweisen.<br />

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