Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin
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1 0 Sponsoring 1 1 Sponsoring<br />
wirtschaftlicher<br />
Vorteil<br />
werbewirksame<br />
Hinweise<br />
Behandlung beim Sponsor<br />
Beim Geber geht es vor allem um die Frage, ob er die Aufwendungen als Betriebsausgaben<br />
abziehen und so seinen betrieblichen Gewinn mindern kann.<br />
Nach Verwaltungsansicht ist dies immer dann zu bejahen, wenn der Sponsor<br />
mit seinen Aufwendungen einen wirtschaftlichen Vorteil <strong>für</strong> sein Unternehmen<br />
erstrebt. Dieser kann in der Erhöhung oder Sicherung des Ansehens des<br />
Unternehmens liegen, aber auch in werbewirksamen Hinweisen auf die Produkte<br />
des Unternehmens.<br />
Demnach ist in den beiden exemplarischen Fällen der Betriebsausgabenabzug<br />
anzuerkennen, vorausgesetzt, zwischen dem Wert der Zuwendungen<br />
und dem Wert der Gegenleistungen (Plakatwerbung; Recht zur werbewirksamen<br />
Verwendung des Namens der Stiftung) besteht kein krasses Missverhältnis.<br />
Würde man dagegen mangels einer entsprechenden Werbeleistung des <strong>Verein</strong>s<br />
den Betriebsausgabenabzug versagen, würde sich die Frage stellen, ob<br />
die Zuwendungen als Spende (freigebige Zuwendung) steuerlich berücksichtigt<br />
werden könnten.<br />
Hinweis<br />
– Die Behandlung als Betriebsausgabe hat im Vergleich zur Spende<br />
vor allem zwei Vorteile: zum einen ist der Kreis der begünstigten<br />
Empfänger nicht beschränkt, zum anderen sind die Höchstgrenzen<br />
des Spendenabzugs nicht zu beachten (vergleiche zur Spende ausführlich<br />
Seite 95 ff.).<br />
– Es ist dringend zu empfehlen, dass der Sponsor und die Empfängerkörperschaft<br />
(der <strong>Verein</strong>) einen schriftlichen Vertrag abschließen, in<br />
dem die Rechte und Pflichten eindeutig geregelt werden. Dadurch<br />
wird nicht nur Rechtsklarheit geschaffen und damit die Prüfung des<br />
Betriebsausgabenabzugs erleichtert. Es kann anhand eines Sponsorenvertrags<br />
häufig auch besser beurteilt werden, ob die Leistungsverpflichtungen<br />
in ihrem Wert in etwa einander entsprechen.<br />
Beispiel 3<br />
Behandlung beim Empfänger<br />
Der Vorteil beim Sponsor – also sein Betriebsausgabenabzug – kann jedoch<br />
beim Empfänger mit steuerlichen Nachteilen verbunden sein. Beim Gesponserten<br />
geht es nämlich um die Frage, ob es sich bei den Zuwendungen um<br />
steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, um steuerfreie Einnahmen aus<br />
Vermögensverwaltung oder um steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs handelt. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen<br />
Grundsätze. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt demnach nicht<br />
bereits dann vor, wenn der <strong>Verein</strong> dem Sponsor lediglich die Nutzung seines<br />
Namens in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken<br />
auf seine finanzielle oder sachliche Unterstützung hinweist. Ein wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger<br />
der Leistungen, beispielsweise auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in<br />
Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch<br />
einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung<br />
des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere<br />
Hervorhebung, erfolgen. Wirkt dagegen ein <strong>Verein</strong> an den Werbemaßnahmen<br />
aktiv mit, ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen.<br />
Danach wären im Beispiel 1 die Zuwendungen des Sponsors als<br />
(grundsätzlich) steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
zu erfassen, wohingegen im Beispiel 2 die Einnahmen im steuerbegünstigten<br />
Bereich anfielen.<br />
Die Frage, welchem Bereich die Leistungen des Sponsors beim <strong>Verein</strong> zuzuordnen<br />
sind, ist oftmals schwierig zu entscheiden. Die folgenden Beispiele<br />
sollen einen Anhaltspunkt <strong>für</strong> die Zuordnung geben:<br />
Ein Unternehmer stellt dem Theaterverein <strong>für</strong> <strong>Verein</strong>szwecke 20 000 € zur<br />
Verfügung. Als Gegenleistung druckt der <strong>Verein</strong> zwei Jahre lang in den monatlich<br />
erscheinenden Programmheften eine ganzseitige Werbeanzeige ab.<br />
Auch erscheint das Firmenlogo des Unternehmens auf der Rückseite des<br />
Heftes, auf der alle Sponsoren mit ihrem Logo, jedoch ohne besondere Hervorhebung<br />
genannt sind. Außerdem darf der Unternehmer selbst zu eigenen<br />
Werbezwecken und zur Imagepflege zwei Jahre lang auf seine Unterstützung<br />
hinweisen.<br />
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