Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin
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1 0 Lohnsteuer 1 1 Lohnsteuer<br />
Übersicht<br />
Beschäftigung an<br />
einer regelmäßigen<br />
Arbeitsstätte<br />
(Fahrten zwischen<br />
Wohnung und<br />
Betrieb = <strong>Verein</strong>)<br />
Dienstreise<br />
(ab 1. Januar 2008:<br />
Vorübergehende<br />
Auswärtstätigkeit)<br />
Fahrtkosten<br />
Verpflegungsmehraufwendungen<br />
(nur pauschal)<br />
kein steuerfreier Ersatz –––<br />
Tatsächliche<br />
Aufwendungen<br />
ohne Einzelnachweis<br />
können folgende<br />
Kilometersätze berücksichtigt<br />
werden:<br />
– Kraftwagen 0,30 €<br />
– Motorrad /<br />
roller 0,13 €<br />
– Moped / Mofa 0,08 €<br />
– Fahrrad 0,05 €<br />
je gefahrenem Kilometer<br />
Abwesenheit am Kalendertag<br />
von der Wohnung und<br />
regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
– 24 Stunden = 24 €<br />
– mind. 14 Stunden = 12 €<br />
– mind. 8 Stunden = 6 €<br />
unter 8 Stunden ist<br />
keine steuerfreie<br />
Erstattung möglich<br />
Bei Dienstreisen (ab<br />
1. Januar 2008: Auswärtstätigkeiten)<br />
ins Ausland<br />
gelten gegebenenfalls<br />
andere Sätze.<br />
Wenn Zahlungen an ein <strong>Verein</strong>smitglied als Aufwendungsersatz angesehen<br />
werden können, handelt es sich nicht um eine mit Überschusserzielungsabsicht<br />
durchgeführte Tätigkeit <strong>für</strong> den <strong>Verein</strong> (Ausführungen zur ehrenamtlichen<br />
Tätigkeit finden Sie auf Seite 129). Um zu überprüfen, ob es sich um<br />
Aufwendungsersatz handelt, kann <strong>für</strong> sämtliche Fahrten auf die <strong>für</strong> Dienstreisen<br />
(ab 1. Januar 2008: Auswärtstätigkeiten) geltenden Kilometersätze zurückgegriffen<br />
werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> Fahrten, die bei einer Einkunftserzielungsabsicht<br />
als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />
zu behandeln wären.<br />
Für andere ehrenamtlich tätige Personen, wie etwa der Vorstand, die von<br />
ihrem <strong>Verein</strong> nur Aufwendungsersatz oder Auslagenersatz und daneben<br />
keine anderen Vergütungen erhalten haben, gilt dies auch.<br />
Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge<br />
zum Arbeitslohn<br />
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschläge <strong>für</strong><br />
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit können dem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei<br />
ausbezahlt werden. Diese Zuschläge bleiben auch bei der Feststellung<br />
der Grenzen <strong>für</strong> die Pauschalversteuerung des Arbeitslohns außer Betracht.<br />
Es können – bezogen auf den jeweiligen Stundenlohn (seit 1. Januar 2004:<br />
höchstens 50€) – folgende Zuschläge steuerfrei bezahlt werden, vorausgesetzt<br />
es besteht eine gesonderte <strong>Verein</strong>barung und die Zuschläge werden abgerechnet:<br />
1. <strong>für</strong> Sonntagsarbeit 50 %<br />
2. <strong>für</strong> Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen<br />
Sonntag fallen, 125 %<br />
3. <strong>für</strong> Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai, auch<br />
wenn diese auf einen Sonntag fallen, 150 %<br />
4. <strong>für</strong> Nachtarbeit in der Zeit:<br />
– von 20:00 Uhr – 6:00 Uhr 25 %<br />
– von 0:00 Uhr – 4:00 Uhr 40 %, wenn die Nachtarbeit vor 0:00 Uhr<br />
aufgenommen wurde.<br />
Beachte Ein Herausrechnen dieser Zuschläge aus dem ohnehin geschuldeten<br />
Arbeitslohn ist nicht zulässig.<br />
Liegen beispielsweise gleichzeitig die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung<br />
eines Zuschlags <strong>für</strong> Sonntagsarbeit (50 %) und eines Zuschlags <strong>für</strong> Nachtarbeit<br />
(25 %) vor, können die gezahlten Zuschläge bis zu 75 % des Stundenlohns<br />
steuerfrei bleiben.