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Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin

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Umsatzsteuer Umsatzsteuer<br />

Umsatzsteuerermäßigung <strong>für</strong> Gemeinschaften,<br />

die an sich steuerbegünstigte Zwecke erfüllen<br />

Gemeinnützige <strong>Verein</strong>e schließen sich oftmals zu nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen<br />

zusammen oder bilden Gemeinschaften, zum Beispiel<br />

eine Sport-GbR. Die Umsätze der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen<br />

oder Gemeinschaften steuerbegünstigter Körperschaften – zum Beispiel aus<br />

sportlichen Veranstaltungen – unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8b UStG dem<br />

ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und<br />

Gemeinschaften von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar <strong>gemeinnützige</strong>,<br />

mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen, werden damit hinsichtlich<br />

der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung ihrer Leistungen den steuerbegünstigten<br />

<strong>Verein</strong>en gleichgestellt.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Steuermäßigung:<br />

– die Mitglieder der nichtrechtsfähigen Personenvereinigung oder der<br />

Gemeinschaft sind ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften<br />

im Sinne der §§ 51 ff. AO<br />

– die Leistungen wären insgesamt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ermäßigt<br />

zu besteuern, würden sie anteilig von den Mitgliedern der Personenvereinigung<br />

selbst ausgeführt.<br />

Daraus folgt, dass die einzelne Personenvereinigung oder Gemeinschaft <strong>für</strong><br />

ihre Leistungen nur dann die Umsatzsteuerermäßigung beanspruchen kann,<br />

wenn sie sich lediglich auf steuerbegünstigte Bereiche erstreckt, beispielsweise<br />

auf gemeinschaftliche kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, die<br />

Zweckbetriebe sind. Die Begünstigung gilt also nicht <strong>für</strong> eine Festgemeinschaft,<br />

die gemeinschaftlich eine Festveranstaltung (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)<br />

durchführt.<br />

Bei einer Sport-GbR muss deshalb zum Beispiel bei dem beteiligten <strong>Verein</strong><br />

zunächst nach § 67a AO geprüft werden, ob die Zweckbetriebseigenschaft gegeben<br />

ist. Erst wenn dies – bei Anwendung der Zweckbetriebsgrenze auch<br />

unter Berücksichtigung der anteiligen Einnahmen aus der Gemeinschaft –<br />

Voranmeldungs­<br />

zeitraum<br />

Jahreserklärung<br />

bei allen Beteiligten bejaht werden kann, findet die Regelung des § 12 Abs. 2<br />

Nr. 8b UStG Anwendung.<br />

Wird eine Gemeinschaft hingegen teilweise auch gewerblich tätig – beispielsweise<br />

durch ein Konzert oder Bewirtung – führt dies insgesamt zum Ausschluss<br />

der Steuerermäßigung. In diesem Fall müsste deshalb der wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetrieb »Bewirtung« daneben von einer gesonderten (zweiten)<br />

Personenvereinigung oder Gemeinschaft durchgeführt werden, deren<br />

Umsätze aber nicht begünstigt sind. Hier<strong>für</strong> ist auch eine Trennung der Aufzeichnungen<br />

erforderlich. Dadurch könnte gegebenenfalls sogar erreicht werden,<br />

dass die Gesellschaften jeweils unter die Kleinunternehmerregelung<br />

nach § 19 Abs. 1 UStG fallen.<br />

Voranmeldungen und Steuererklärungen<br />

<strong>Verein</strong>e, die steuerpflichtige Umsätze erzielen und keine Kleinunternehmer<br />

sind, haben bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum),<br />

also zum 10. April., 10. Juli., 10. Okober. und 10. Januar.,<br />

ihre Umsätze nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elektronischem<br />

Weg dem Finanzamt zu übermitteln. Zugleich ist die von ihnen selbst errechnete<br />

Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Beträgt die gesamte Steuerschuld<br />

<strong>für</strong> das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6 136 €, so ist der<br />

Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Der <strong>Verein</strong> muss dann binnen 10<br />

Tagen nach Ablauf jeden Monats seine Umsätze anmelden und gleichzeitig<br />

die errechnete Umsatzsteuer bezahlen. Wenn die Umsatzsteuerschuld <strong>für</strong> das<br />

Vorjahr den Betrag von 512 € nicht überstiegen hat, kann das Finanzamt einen<br />

<strong>Verein</strong> von seiner Voranmeldungspflicht befreien. Wenn ein <strong>Verein</strong> seine unternehmerische<br />

Tätigkeit neu aufnimmt, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum,<br />

ebenso in dem darauf folgenden Kalenderjahr.<br />

Neben den Voranmeldungen haben die <strong>Verein</strong>e nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres<br />

eine so genannte Jahreserklärung beim Finanzamt abzugeben.<br />

Diese Erklärung ist auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzurei-

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