Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin
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Umsatzsteuer Umsatzsteuer<br />
Umsatzsteuerermäßigung <strong>für</strong> Gemeinschaften,<br />
die an sich steuerbegünstigte Zwecke erfüllen<br />
Gemeinnützige <strong>Verein</strong>e schließen sich oftmals zu nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen<br />
zusammen oder bilden Gemeinschaften, zum Beispiel<br />
eine Sport-GbR. Die Umsätze der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen<br />
oder Gemeinschaften steuerbegünstigter Körperschaften – zum Beispiel aus<br />
sportlichen Veranstaltungen – unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8b UStG dem<br />
ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und<br />
Gemeinschaften von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar <strong>gemeinnützige</strong>,<br />
mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen, werden damit hinsichtlich<br />
der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung ihrer Leistungen den steuerbegünstigten<br />
<strong>Verein</strong>en gleichgestellt.<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> die Steuermäßigung:<br />
– die Mitglieder der nichtrechtsfähigen Personenvereinigung oder der<br />
Gemeinschaft sind ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften<br />
im Sinne der §§ 51 ff. AO<br />
– die Leistungen wären insgesamt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ermäßigt<br />
zu besteuern, würden sie anteilig von den Mitgliedern der Personenvereinigung<br />
selbst ausgeführt.<br />
Daraus folgt, dass die einzelne Personenvereinigung oder Gemeinschaft <strong>für</strong><br />
ihre Leistungen nur dann die Umsatzsteuerermäßigung beanspruchen kann,<br />
wenn sie sich lediglich auf steuerbegünstigte Bereiche erstreckt, beispielsweise<br />
auf gemeinschaftliche kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, die<br />
Zweckbetriebe sind. Die Begünstigung gilt also nicht <strong>für</strong> eine Festgemeinschaft,<br />
die gemeinschaftlich eine Festveranstaltung (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)<br />
durchführt.<br />
Bei einer Sport-GbR muss deshalb zum Beispiel bei dem beteiligten <strong>Verein</strong><br />
zunächst nach § 67a AO geprüft werden, ob die Zweckbetriebseigenschaft gegeben<br />
ist. Erst wenn dies – bei Anwendung der Zweckbetriebsgrenze auch<br />
unter Berücksichtigung der anteiligen Einnahmen aus der Gemeinschaft –<br />
Voranmeldungs<br />
zeitraum<br />
Jahreserklärung<br />
bei allen Beteiligten bejaht werden kann, findet die Regelung des § 12 Abs. 2<br />
Nr. 8b UStG Anwendung.<br />
Wird eine Gemeinschaft hingegen teilweise auch gewerblich tätig – beispielsweise<br />
durch ein Konzert oder Bewirtung – führt dies insgesamt zum Ausschluss<br />
der Steuerermäßigung. In diesem Fall müsste deshalb der wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetrieb »Bewirtung« daneben von einer gesonderten (zweiten)<br />
Personenvereinigung oder Gemeinschaft durchgeführt werden, deren<br />
Umsätze aber nicht begünstigt sind. Hier<strong>für</strong> ist auch eine Trennung der Aufzeichnungen<br />
erforderlich. Dadurch könnte gegebenenfalls sogar erreicht werden,<br />
dass die Gesellschaften jeweils unter die Kleinunternehmerregelung<br />
nach § 19 Abs. 1 UStG fallen.<br />
Voranmeldungen und Steuererklärungen<br />
<strong>Verein</strong>e, die steuerpflichtige Umsätze erzielen und keine Kleinunternehmer<br />
sind, haben bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum),<br />
also zum 10. April., 10. Juli., 10. Okober. und 10. Januar.,<br />
ihre Umsätze nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auf elektronischem<br />
Weg dem Finanzamt zu übermitteln. Zugleich ist die von ihnen selbst errechnete<br />
Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Beträgt die gesamte Steuerschuld<br />
<strong>für</strong> das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6 136 €, so ist der<br />
Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Der <strong>Verein</strong> muss dann binnen 10<br />
Tagen nach Ablauf jeden Monats seine Umsätze anmelden und gleichzeitig<br />
die errechnete Umsatzsteuer bezahlen. Wenn die Umsatzsteuerschuld <strong>für</strong> das<br />
Vorjahr den Betrag von 512 € nicht überstiegen hat, kann das Finanzamt einen<br />
<strong>Verein</strong> von seiner Voranmeldungspflicht befreien. Wenn ein <strong>Verein</strong> seine unternehmerische<br />
Tätigkeit neu aufnimmt, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum,<br />
ebenso in dem darauf folgenden Kalenderjahr.<br />
Neben den Voranmeldungen haben die <strong>Verein</strong>e nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres<br />
eine so genannte Jahreserklärung beim Finanzamt abzugeben.<br />
Diese Erklärung ist auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzurei-