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Eine Fortbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, die ... - Schule.at

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

Unterricht in Leibesübungen<br />

Piercings<br />

(5) Inform<strong>at</strong>ion zum Piercing<br />

Piercen im Sinne Gewerbeordnung (§109 idgF) ist das Durchstechen der<br />

Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen<br />

des Ohres oder des Nasenflügels oder an der Zunge vor dem Zungenbänd-<br />

chen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter<br />

durchmessend in <strong>die</strong> Haut eindringt <strong>und</strong> keine strich- oder flächenförmigen<br />

Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.<br />

In <strong>die</strong>sem Zusammenhang mit frisch gestochenen bzw. nicht abgeheilten<br />

Piercings, nicht entfernbaren Piercings <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>enen zeitlichen<br />

<strong>und</strong>/oder inhaltlichen Befreiungen wird auch auf <strong>die</strong> Bestimmungen des<br />

Schulunterrichtsgesetzes verwiesen:<br />

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