THW-Handbuch Kraftfahrwesen im THW - THW OV Friedberg / Hessen
THW-Handbuch Kraftfahrwesen im THW - THW OV Friedberg / Hessen
THW-Handbuch Kraftfahrwesen im THW - THW OV Friedberg / Hessen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong><br />
Die Maßnahmen zur Sicherung der Ladung richten sich nach der Art des Ladeguts und<br />
den Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugs. Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen<br />
sein, dass bei best<strong>im</strong>mungsgemäßer Verwendung des Fahrzeugs die Ladung gegen<br />
Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen<br />
und Schwallbewegungen gesichert ist oder durch Hilfsmittel gesichert werden<br />
kann.<br />
Fahrzeuge, die in Aufbau und Ausrüstung nicht den Erfordernissen der Transportaufgabe<br />
entsprechen, sind umzurüsten, z. B. durch:<br />
• Verstärkung der Stirnwand oder der Prallwände,<br />
• Anbau von Zurrwinden,<br />
• Anbau von festen oder beweglichen Zurrpunkten,<br />
• Einbau von Lademulden oder<br />
• Einbau von Ladegestellen.<br />
Derartige Umbauten bzw. Umrüstungen haben die fahrzeugtechnischen Daten zu berücksichtigen<br />
und sollten nur in Abst<strong>im</strong>mung mit dem Hersteller bzw. in einer Vertragswerkstatt<br />
durchgeführt werden.<br />
Die Lastverteilung ist von besonderer Bedeutung, weil die in den Fahrzeugpapieren<br />
eingetragene Nutzlast üblicherweise nur dann geladen werden kann, wenn der Schwerpunkt<br />
der Gesamtladung über der Mitte der Ladefläche liegt. Dies lässt sich aber in der<br />
Praxis häufig kaum verwirklichen. In solchen Fällen ist unter Einhaltung der zulässigen<br />
Achslasten die noch mögliche Nutzung u. U. erheblich geringer. Zweckmäßig ist das<br />
Arbeiten mit Lastverteilungsplänen, die auf Wunsch von Fahrzeug- und Aufbauherstellern<br />
bzw. von Kfz-Sachverständigen oder entsprechenden Organisationen erstellt werden.<br />
15.1.1 § 22 StVO Ladung<br />
(1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher<br />
zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders<br />
zu sichern.<br />
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als<br />
2,55 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt<br />
werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen<br />
sind, samt Ladung höher als 4 m, aber nicht breiter als 3 m sein. Kühlfahrzeuge<br />
dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.<br />
(3) Die Ladung darf nach vorn nicht über das Fahrzeug, bei Zügen nicht über das ziehende<br />
Fahrzeug hinausragen.<br />
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung<br />
über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb<br />
des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden<br />
nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20 m<br />
sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des<br />
Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens:<br />
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene<br />
Fahne,<br />
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes<br />
Schild oder<br />
© <strong>THW</strong>-Leitung, <strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong> 12/2001 117