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THW-Handbuch Kraftfahrwesen im THW - THW OV Friedberg / Hessen

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<strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong><br />

Die Maßnahmen zur Sicherung der Ladung richten sich nach der Art des Ladeguts und<br />

den Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugs. Fahrzeugaufbauten müssen so beschaffen<br />

sein, dass bei best<strong>im</strong>mungsgemäßer Verwendung des Fahrzeugs die Ladung gegen<br />

Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen und bei Tankfahrzeugen gegen Auslaufen<br />

und Schwallbewegungen gesichert ist oder durch Hilfsmittel gesichert werden<br />

kann.<br />

Fahrzeuge, die in Aufbau und Ausrüstung nicht den Erfordernissen der Transportaufgabe<br />

entsprechen, sind umzurüsten, z. B. durch:<br />

• Verstärkung der Stirnwand oder der Prallwände,<br />

• Anbau von Zurrwinden,<br />

• Anbau von festen oder beweglichen Zurrpunkten,<br />

• Einbau von Lademulden oder<br />

• Einbau von Ladegestellen.<br />

Derartige Umbauten bzw. Umrüstungen haben die fahrzeugtechnischen Daten zu berücksichtigen<br />

und sollten nur in Abst<strong>im</strong>mung mit dem Hersteller bzw. in einer Vertragswerkstatt<br />

durchgeführt werden.<br />

Die Lastverteilung ist von besonderer Bedeutung, weil die in den Fahrzeugpapieren<br />

eingetragene Nutzlast üblicherweise nur dann geladen werden kann, wenn der Schwerpunkt<br />

der Gesamtladung über der Mitte der Ladefläche liegt. Dies lässt sich aber in der<br />

Praxis häufig kaum verwirklichen. In solchen Fällen ist unter Einhaltung der zulässigen<br />

Achslasten die noch mögliche Nutzung u. U. erheblich geringer. Zweckmäßig ist das<br />

Arbeiten mit Lastverteilungsplänen, die auf Wunsch von Fahrzeug- und Aufbauherstellern<br />

bzw. von Kfz-Sachverständigen oder entsprechenden Organisationen erstellt werden.<br />

15.1.1 § 22 StVO Ladung<br />

(1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher<br />

zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders<br />

zu sichern.<br />

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als<br />

2,55 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt<br />

werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen<br />

sind, samt Ladung höher als 4 m, aber nicht breiter als 3 m sein. Kühlfahrzeuge<br />

dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.<br />

(3) Die Ladung darf nach vorn nicht über das Fahrzeug, bei Zügen nicht über das ziehende<br />

Fahrzeug hinausragen.<br />

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung<br />

über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb<br />

des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden<br />

nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20 m<br />

sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des<br />

Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens:<br />

1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene<br />

Fahne,<br />

2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes<br />

Schild oder<br />

© <strong>THW</strong>-Leitung, <strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong> 12/2001 117

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