trennt 4/2006 - Altstoff Recycling Austria
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ARA System Inside<br />
VERPACKUNGSVERORDNUNG NEU<br />
Die Novelle zur Verpackungsverordnung ist in Kraft. Die Änderung wurde notwendig, um wesentliche<br />
Bestimmungen der EU-Verpackungsrichtlinie in österreichisches Recht umzusetzen.<br />
Mit 1. Oktober <strong>2006</strong> trat eine Novelle<br />
der Verpackungsverordnung in Kraft.<br />
Wesentliche Neuerungen sind die Einführung<br />
des elektronischen Meldewesens,<br />
die Informationspflicht über<br />
die Teilnahme an einem Sammel- und<br />
Verwertungssystem sowie die Meldepflicht<br />
für Mehrweggebinde. Durch die<br />
freiwillige Selbstverpflichtung der Wirtschaft<br />
mit der Nachhaltigkeitsagenda<br />
der österreichischen Getränkewirtschaft<br />
und den Einsatz des ARA<br />
Systems mit ausführlichen Stellungnahmen<br />
im Begutachtungsverfahren<br />
konnten ursprünglich geplante, für die<br />
Wirtschaft nachteilige Bestimmungen<br />
verhindert werden.<br />
DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN<br />
KLARSTELLUNGEN BEI DEN BEGRIFFS-<br />
BESTIMMUNGEN. Die Definition von<br />
„Verkaufsverpackungen“ wurde durch<br />
Einfügung des Worts „bis“ präzisiert.<br />
Unter Verkaufsverpackungen fallen<br />
nun auch Verpackungen, die „… bis<br />
zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch<br />
der Waren oder Güter, insbesondere<br />
als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Produktinformationen,<br />
verwendet werden“ (§ 2 Abs, 3).<br />
Die Verordnung stellt klar, dass Sekundärfunktionen<br />
(z.B. Metalldosen als Aufbewahrungsbox<br />
weiterverwenden)<br />
nichts an der Verpackungseigenschaft<br />
ändern.<br />
Einwegartikel, wie z.B. Tragetaschen<br />
oder Einwegteller, die bei Verkaufsstellen<br />
befüllt werden, sind Verpackung.<br />
ERWEITERTE INFORMATIONSPFLICH-<br />
TEN ÜBER DIE SYSTEMTEILNAHME.<br />
In rechtsverbindlichen Erklärungen<br />
(„Vor-/Nachlizenzierungsbestätigungen“)<br />
muss der nachfolgenden<br />
Vertriebsstufe nun auch das System,<br />
bei dem die Verpackungen entpflichtet<br />
sind, bekannt gegeben werden. Die<br />
Erklärungen sind nunmehr zumindest<br />
jährlich auszustellen und zumindest<br />
7 Jahre lang aufzubewahren.<br />
Foto: DSD<br />
Auch ein bloßer Vertreiber von bereits<br />
entpflichteten Verpackungen muss<br />
nunmehr seine Abnehmer, einschließlich<br />
gewerblicher Letztverbraucher,<br />
darüber informieren, bei welchem<br />
System die betreffenden Verpackungen<br />
durch eine vorgelagerte Wirtschaftsstufe<br />
entpflichtet sind.<br />
NEUE MELDEPFLICHTEN FÜR MEHR-<br />
WEGGEBINDE. Neu eingeführt wurde<br />
eine Meldepflicht für Abfüller von<br />
Mehrweggebinden an das Bundesministerium<br />
für Land- und Forstwirtschaft,<br />
Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
(BMLFUW). Mittels neuem Formular<br />
müssen Primärverpflichtete ihre<br />
Meldungen jährlich unter Bekanntgabe<br />
der im Kalenderjahr erstmals befüllten<br />
Mehrweggebinde und der als Abfall<br />
angefallenen und verwerteten Mehrweggebinde<br />
abgeben. Dieses „Abfallaufkommen“<br />
kann mit der im Kalenderjahr<br />
in Verkehr gesetzten Masse gleichgesetzt<br />
werden. Die Meldeverpflichtung<br />
kann auch von der branchenspezifischen<br />
Interessenvertretung wahrgenommen<br />
werden, oder von einem<br />
„überregionalen Poolsystem“.<br />
In diesen Fällen sind auch Schätzungen<br />
zulässig.<br />
NEUES ELEKTRONISCHES MELDE-<br />
WESEN. Anlage-3-Meldungen sind<br />
nunmehr verpflichtend elektronisch an<br />
das BMLFUW über das beim Umweltbundesamt<br />
eingerichtete Register abzugeben.<br />
Die Meldung muss bis spätestens<br />
31. März für das vergangene Kalenderjahr<br />
erfolgen – erstmals für das Jahr<br />
2007 (Meldung bis 31. März 2008).<br />
STOFFLICHE VERWERTUNGSQUOTEN<br />
FÜR UNTERNEHMEN (BEI SELBST-<br />
ERFÜLLUNG). Neu geregelt wird der<br />
Packstoff Holz, für den eine stoffliche<br />
Verwertungsquote von 15 % eingeführt<br />
wird (§ 10 Abs. 1, Z. 8).<br />
Bei der Berechnung der Quotenerfüllung<br />
(betreffend alle Packstoffe) dürfen<br />
Exporte aus der EU nur bei Nachweis<br />
des Herstellers berücksichtigt werden,<br />
dass die Verbringung ins Ausland<br />
sowie die – insbesondere stoffliche –<br />
Verwertung gemäß den EU-Vorschriften<br />
erfolgte.<br />
KENNZEICHNUNG VON VERPACKUN-<br />
GEN. Die bisherige KunststoffkennzeichnungsVO,<br />
BGBl. Nr. 13/1992 tritt<br />
außer Kraft. Sie wird durch die neue<br />
Ziffer 4 in der Anlage 1 ersetzt, welche<br />
– im Gegensatz zur bisherigen Regelung<br />
– nur mehr eine „Kann-Bestimmung“<br />
ist. D.h. künftig ist die Kennzeichnung<br />
von Verpackungen nicht<br />
mehr verpflichtend. Falls trotzdem eine<br />
Kennzeichnung vorgenommen wird,<br />
sind die in der Verordnung vorgesehenen<br />
Nummern und Abkürzungen zur<br />
Identifizierung von Verpackungsmaterialien<br />
anzuwenden. Weiters ist<br />
zu beachten, dass nunmehr nicht nur<br />
Kunststoff enthalten ist, sondern auch<br />
andere Packstoffe (wie z.B. Papier,<br />
Metall, Alu usw.) ergänzt wurden.<br />
Die Novelle der Verpackungsverordnung<br />
steht auf www.ara.at<br />
zum Download zur Verfügung.<br />
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