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trennt 4/2006 - Altstoff Recycling Austria

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ARA System Inside<br />

VERPACKUNGSVERORDNUNG NEU<br />

Die Novelle zur Verpackungsverordnung ist in Kraft. Die Änderung wurde notwendig, um wesentliche<br />

Bestimmungen der EU-Verpackungsrichtlinie in österreichisches Recht umzusetzen.<br />

Mit 1. Oktober <strong>2006</strong> trat eine Novelle<br />

der Verpackungsverordnung in Kraft.<br />

Wesentliche Neuerungen sind die Einführung<br />

des elektronischen Meldewesens,<br />

die Informationspflicht über<br />

die Teilnahme an einem Sammel- und<br />

Verwertungssystem sowie die Meldepflicht<br />

für Mehrweggebinde. Durch die<br />

freiwillige Selbstverpflichtung der Wirtschaft<br />

mit der Nachhaltigkeitsagenda<br />

der österreichischen Getränkewirtschaft<br />

und den Einsatz des ARA<br />

Systems mit ausführlichen Stellungnahmen<br />

im Begutachtungsverfahren<br />

konnten ursprünglich geplante, für die<br />

Wirtschaft nachteilige Bestimmungen<br />

verhindert werden.<br />

DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN<br />

KLARSTELLUNGEN BEI DEN BEGRIFFS-<br />

BESTIMMUNGEN. Die Definition von<br />

„Verkaufsverpackungen“ wurde durch<br />

Einfügung des Worts „bis“ präzisiert.<br />

Unter Verkaufsverpackungen fallen<br />

nun auch Verpackungen, die „… bis<br />

zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch<br />

der Waren oder Güter, insbesondere<br />

als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Produktinformationen,<br />

verwendet werden“ (§ 2 Abs, 3).<br />

Die Verordnung stellt klar, dass Sekundärfunktionen<br />

(z.B. Metalldosen als Aufbewahrungsbox<br />

weiterverwenden)<br />

nichts an der Verpackungseigenschaft<br />

ändern.<br />

Einwegartikel, wie z.B. Tragetaschen<br />

oder Einwegteller, die bei Verkaufsstellen<br />

befüllt werden, sind Verpackung.<br />

ERWEITERTE INFORMATIONSPFLICH-<br />

TEN ÜBER DIE SYSTEMTEILNAHME.<br />

In rechtsverbindlichen Erklärungen<br />

(„Vor-/Nachlizenzierungsbestätigungen“)<br />

muss der nachfolgenden<br />

Vertriebsstufe nun auch das System,<br />

bei dem die Verpackungen entpflichtet<br />

sind, bekannt gegeben werden. Die<br />

Erklärungen sind nunmehr zumindest<br />

jährlich auszustellen und zumindest<br />

7 Jahre lang aufzubewahren.<br />

Foto: DSD<br />

Auch ein bloßer Vertreiber von bereits<br />

entpflichteten Verpackungen muss<br />

nunmehr seine Abnehmer, einschließlich<br />

gewerblicher Letztverbraucher,<br />

darüber informieren, bei welchem<br />

System die betreffenden Verpackungen<br />

durch eine vorgelagerte Wirtschaftsstufe<br />

entpflichtet sind.<br />

NEUE MELDEPFLICHTEN FÜR MEHR-<br />

WEGGEBINDE. Neu eingeführt wurde<br />

eine Meldepflicht für Abfüller von<br />

Mehrweggebinden an das Bundesministerium<br />

für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

(BMLFUW). Mittels neuem Formular<br />

müssen Primärverpflichtete ihre<br />

Meldungen jährlich unter Bekanntgabe<br />

der im Kalenderjahr erstmals befüllten<br />

Mehrweggebinde und der als Abfall<br />

angefallenen und verwerteten Mehrweggebinde<br />

abgeben. Dieses „Abfallaufkommen“<br />

kann mit der im Kalenderjahr<br />

in Verkehr gesetzten Masse gleichgesetzt<br />

werden. Die Meldeverpflichtung<br />

kann auch von der branchenspezifischen<br />

Interessenvertretung wahrgenommen<br />

werden, oder von einem<br />

„überregionalen Poolsystem“.<br />

In diesen Fällen sind auch Schätzungen<br />

zulässig.<br />

NEUES ELEKTRONISCHES MELDE-<br />

WESEN. Anlage-3-Meldungen sind<br />

nunmehr verpflichtend elektronisch an<br />

das BMLFUW über das beim Umweltbundesamt<br />

eingerichtete Register abzugeben.<br />

Die Meldung muss bis spätestens<br />

31. März für das vergangene Kalenderjahr<br />

erfolgen – erstmals für das Jahr<br />

2007 (Meldung bis 31. März 2008).<br />

STOFFLICHE VERWERTUNGSQUOTEN<br />

FÜR UNTERNEHMEN (BEI SELBST-<br />

ERFÜLLUNG). Neu geregelt wird der<br />

Packstoff Holz, für den eine stoffliche<br />

Verwertungsquote von 15 % eingeführt<br />

wird (§ 10 Abs. 1, Z. 8).<br />

Bei der Berechnung der Quotenerfüllung<br />

(betreffend alle Packstoffe) dürfen<br />

Exporte aus der EU nur bei Nachweis<br />

des Herstellers berücksichtigt werden,<br />

dass die Verbringung ins Ausland<br />

sowie die – insbesondere stoffliche –<br />

Verwertung gemäß den EU-Vorschriften<br />

erfolgte.<br />

KENNZEICHNUNG VON VERPACKUN-<br />

GEN. Die bisherige KunststoffkennzeichnungsVO,<br />

BGBl. Nr. 13/1992 tritt<br />

außer Kraft. Sie wird durch die neue<br />

Ziffer 4 in der Anlage 1 ersetzt, welche<br />

– im Gegensatz zur bisherigen Regelung<br />

– nur mehr eine „Kann-Bestimmung“<br />

ist. D.h. künftig ist die Kennzeichnung<br />

von Verpackungen nicht<br />

mehr verpflichtend. Falls trotzdem eine<br />

Kennzeichnung vorgenommen wird,<br />

sind die in der Verordnung vorgesehenen<br />

Nummern und Abkürzungen zur<br />

Identifizierung von Verpackungsmaterialien<br />

anzuwenden. Weiters ist<br />

zu beachten, dass nunmehr nicht nur<br />

Kunststoff enthalten ist, sondern auch<br />

andere Packstoffe (wie z.B. Papier,<br />

Metall, Alu usw.) ergänzt wurden.<br />

Die Novelle der Verpackungsverordnung<br />

steht auf www.ara.at<br />

zum Download zur Verfügung.<br />

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