deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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schaftsvertrages genannten Beschlussgegenstände<br />
sowie über die in § 8 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
genannten zustimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen.<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden<br />
im Rahmen von Gesellschafterversammlungen gefasst.<br />
Gesellschafterversammlungen sollen in der Regel in Form<br />
eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens und nur in<br />
Ausnahmefällen in Form von körperlichen Gesellschafterversammlungen<br />
abgehalten werden. Innerhalb von neun<br />
Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft<br />
soll von der Geschäftsführung ein ordentliches<br />
Abstimmungsverfahren eingeleitet werden. Eine Gesellschafterversammlung<br />
muss als körperliche Gesellschafterversammlung<br />
einberufen werden, wenn mindestens<br />
5 Prozent des Kommanditkapitals einer Abstimmung im<br />
schriftlichen Verfahren widersprechen. Außerordentliche<br />
schriftliche Abstimmungsverfahren finden auf Antrag<br />
der Geschäftsführung statt, wenn es das Interesse der<br />
Beteiligungsgesellschaft erfordert oder Gesellschafter,<br />
die zusammen mindestens 25 Prozent des Kommanditkapitals<br />
vertreten, dies aus wichtigem Grund verlangen.<br />
Für die Beschlussfähigkeit ist es erforderlich, dass alle<br />
Gesellschafter zur schrift lichen Stimmabgabe aufgefordert<br />
oder zur körperlichen Gesellschafterversammlung<br />
eingeladen wurden und mindestens 25 Prozent des<br />
Kommanditkapitals an der schriftlichen Abstimmung teilgenommen<br />
haben bzw. in einer körperlichen Gesellschafterversammlung<br />
anwesend oder vertreten sind.<br />
Zur Einleitung einer Gesellschafterversammlung in Form<br />
eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens ist den<br />
Gesellschaftern durch die geschäftsführende Kommanditistin<br />
die Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen<br />
Verfahren durch einfachen Brief zu übersenden. Dabei<br />
sind das schriftliche Abstimmungsverfahren und die<br />
Abstimmungsgegenstände mit einer Erläuterung der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin bekannt zu geben.<br />
Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss bei ordentlichen<br />
schriftlichen Abstimmungsverfahren innerhalb von<br />
vier Wochen bzw. bei außerordentlichen schriftlichen<br />
Abstimmungsverfahren innerhalb von zwei Wochen nach<br />
Absendung der Abstimmungsaufforderung bei der Fondsgesellschaft<br />
eingehen. Die Auszählung der Stimmen<br />
erfolgt durch die geschäftsführende Kommanditistin.<br />
Die Einberufung einer körperlichen Gesellschafterversammlung<br />
erfolgt schriftlich durch die geschäftsführenden<br />
Kommanditistin unter Bekanntgabe der<br />
Tagesordnung und Wahrung einer Frist von drei Wochen<br />
bei einer ordentlichen körperlichen Gesellschafterversammlung<br />
bzw. von zehn Tagen bei einer außerordentlichen<br />
körperlichen Gesellschafterversammlung jeweils<br />
einschließlich des Tages der Absendung der Einberufung<br />
an die Gesellschafter sowie des Tages der Versammlung.<br />
Der Ort körperlicher Gesellschafterversammlungen ist<br />
am Sitz der Gesellschaft.<br />
Gesellschafterbeschlüsse werden, sofern nicht im<br />
Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt ist oder<br />
das Gesetz eine höhere Mehrheit zwingend vorsieht, mit<br />
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.<br />
Stimmenthaltungen und verspätete oder aus anderen<br />
Gründen ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene<br />
Stimmen, zählen bei der Beschlussfähigkeit aber<br />
mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />
Für Beschlussfassungen über Änderungen des<br />
Gesellschaftsvertrags, die Auflösung der Gesellschaft<br />
und Umwandlungen der Gesellschaft bedarf es einer<br />
Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen.<br />
Die Stimmrechte der Gesellschafter richten sich nach<br />
Maßgabe der Beteiligungen am festen Kommanditkapital<br />
der Beteiligungsgesellschaft. Auf je EUR 1.000,00<br />
der Beteiligung am Kommanditkapital der Gesellschaft<br />
entfällt eine Stimme. Beschlüsse sind einschließlich des<br />
Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Das Protokoll<br />
ist bei schriftlichen Abstimmungsverfahren von der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin bzw. bei körperlichen<br />
Gesellschafterversammlungen von deren Leiter zu<br />
unterzeichnen und den Gesellschaftern unverzüglich zu<br />
übersenden.<br />
Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Gesellschafter-<br />
beschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von<br />
einem Monat nach Zugang des Protokolls über den<br />
Beschluss, spätestens aber drei Monate nach der Feststellung<br />
des schriftlichen Abstimmungsergebnisses bzw.<br />
dem Tag der Beschlussfassung in einer körperlichen<br />
Gesellschafterversammlung, gerichtlich geltend gemacht<br />
werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel<br />
als geheilt.