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deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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schaftsvertrages genannten Beschlussgegenstände<br />

sowie über die in § 8 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

genannten zustimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden<br />

im Rahmen von Gesellschafterversammlungen gefasst.<br />

Gesellschafterversammlungen sollen in der Regel in Form<br />

eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens und nur in<br />

Ausnahmefällen in Form von körperlichen Gesellschafterversammlungen<br />

abgehalten werden. Innerhalb von neun<br />

Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft<br />

soll von der Geschäftsführung ein ordentliches<br />

Abstimmungsverfahren eingeleitet werden. Eine Gesellschafterversammlung<br />

muss als körperliche Gesellschafterversammlung<br />

einberufen werden, wenn mindestens<br />

5 Prozent des Kommanditkapitals einer Abstimmung im<br />

schriftlichen Verfahren widersprechen. Außerordentliche<br />

schriftliche Abstimmungsverfahren finden auf Antrag<br />

der Geschäftsführung statt, wenn es das Interesse der<br />

Beteiligungsgesellschaft erfordert oder Gesellschafter,<br />

die zusammen mindestens 25 Prozent des Kommanditkapitals<br />

vertreten, dies aus wichtigem Grund verlangen.<br />

Für die Beschlussfähigkeit ist es erforderlich, dass alle<br />

Gesellschafter zur schrift lichen Stimmabgabe aufgefordert<br />

oder zur körperlichen Gesellschafterversammlung<br />

eingeladen wurden und mindestens 25 Prozent des<br />

Kommanditkapitals an der schriftlichen Abstimmung teilgenommen<br />

haben bzw. in einer körperlichen Gesellschafterversammlung<br />

anwesend oder vertreten sind.<br />

Zur Einleitung einer Gesellschafterversammlung in Form<br />

eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens ist den<br />

Gesellschaftern durch die geschäftsführende Kommanditistin<br />

die Aufforderung zur Abstimmung im schriftlichen<br />

Verfahren durch einfachen Brief zu übersenden. Dabei<br />

sind das schriftliche Abstimmungsverfahren und die<br />

Abstimmungsgegenstände mit einer Erläuterung der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin bekannt zu geben.<br />

Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss bei ordentlichen<br />

schriftlichen Abstimmungsverfahren innerhalb von<br />

vier Wochen bzw. bei außerordentlichen schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahren innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Absendung der Abstimmungsaufforderung bei der Fondsgesellschaft<br />

eingehen. Die Auszählung der Stimmen<br />

erfolgt durch die geschäftsführende Kommanditistin.<br />

Die Einberufung einer körperlichen Gesellschafterversammlung<br />

erfolgt schriftlich durch die geschäftsführenden<br />

Kommanditistin unter Bekanntgabe der<br />

Tagesordnung und Wahrung einer Frist von drei Wochen<br />

bei einer ordentlichen körperlichen Gesellschafterversammlung<br />

bzw. von zehn Tagen bei einer außerordentlichen<br />

körperlichen Gesellschafterversammlung jeweils<br />

einschließlich des Tages der Absendung der Einberufung<br />

an die Gesellschafter sowie des Tages der Versammlung.<br />

Der Ort körperlicher Gesellschafterversammlungen ist<br />

am Sitz der Gesellschaft.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden, sofern nicht im<br />

Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt ist oder<br />

das Gesetz eine höhere Mehrheit zwingend vorsieht, mit<br />

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.<br />

Stimmenthaltungen und verspätete oder aus anderen<br />

Gründen ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene<br />

Stimmen, zählen bei der Beschlussfähigkeit aber<br />

mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

Für Beschlussfassungen über Änderungen des<br />

Gesellschaftsvertrags, die Auflösung der Gesellschaft<br />

und Umwandlungen der Gesellschaft bedarf es einer<br />

Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen.<br />

Die Stimmrechte der Gesellschafter richten sich nach<br />

Maßgabe der Beteiligungen am festen Kommanditkapital<br />

der Beteiligungsgesellschaft. Auf je EUR 1.000,00<br />

der Beteiligung am Kommanditkapital der Gesellschaft<br />

entfällt eine Stimme. Beschlüsse sind einschließlich des<br />

Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Das Protokoll<br />

ist bei schriftlichen Abstimmungsverfahren von der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin bzw. bei körperlichen<br />

Gesellschafterversammlungen von deren Leiter zu<br />

unterzeichnen und den Gesellschaftern unverzüglich zu<br />

übersenden.<br />

Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Gesellschafter-<br />

beschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von<br />

einem Monat nach Zugang des Protokolls über den<br />

Beschluss, spätestens aber drei Monate nach der Feststellung<br />

des schriftlichen Abstimmungsergebnisses bzw.<br />

dem Tag der Beschlussfassung in einer körperlichen<br />

Gesellschafterversammlung, gerichtlich geltend gemacht<br />

werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel<br />

als geheilt.

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