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deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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soweit sie bei der Gesellschaft oder Treuhandkommanditistin anfallen,<br />

diesen entsprechend zu erstatten.<br />

§ 16<br />

Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

2. Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter mit einer<br />

Frist von sechs Monaten mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />

erstmals jedoch zum 31. Dezember 2023, ordentlich gekündigt<br />

werden.<br />

3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jeder Gesellschafter das<br />

Gesellschaftsverhältnis außerordentlich fristlos kündigen.<br />

4. Über das ordentliche und außerordentliche Kündigungsrecht nach<br />

vorstehenden Absätzen 2 und 3 hinaus, besteht folgendes „Sonderkündigungsrecht“:<br />

Die Gesellschafter können mit einer Frist von<br />

sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erstmals jedoch<br />

zum Ende des fünften Geschäftsjahres, das auf das Geschäftsjahr der<br />

Schließung der Gesellschaft folgt, ihr Gesellschaftsverhältnis – vorbehaltlich<br />

der Beschränkungen in den nachfolgenden Sätzen – kündigen.<br />

In jedem Geschäftsjahr dürfen die von allen Gesellschaftern<br />

zusammen ausgesprochenen Sonderkündigungen maximal 10 %<br />

des bei Schließung der Gesellschaft vorhandenen Kommanditkapitals<br />

umfassen (nachfolgend „Sonderkündigungsvolumen“ genannt).<br />

Wird das Sonderkündigungsvolumen überschritten, so scheiden die<br />

kündigenden Gesellschafter nicht aus der Gesellschaft aus; stattdessen<br />

werden die Kommanditeinlagen der kündigenden Gesellschafter<br />

entsprechend des Verhältnisses des Sonderkündigungsvolumens<br />

zum Volumen des gekündigten Kommanditkapitals herabgesetzt.<br />

Wird das Sonderkündigungsvolumen nicht überschritten, so scheiden<br />

die kündigenden Gesellschafter gemäß § 18 Absatz 1 a) 1. Alternative<br />

dieses Vertrages aus der Gesellschaft aus. Abweichend von § 20<br />

Absätzen 2 und 3 dieses Vertrages wird das Auseinandersetzungsguthaben<br />

der Gesellschafter bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts<br />

sowohl bei der anteiligen Herabsetzung ihrer Kommanditeinlage, als<br />

auch beim Ausscheiden aus der Gesellschaft nach § 20 Absatz 10<br />

dieses Vertrages ermittelt.<br />

5. Die Kündigung ist an die Gesellschaft zu richten und muss schriftlich<br />

mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. Erfolgt sie ohne Beachtung<br />

dieser Form ist die Kündigung unwirksam. Maßgeblich für die Einhaltung<br />

der Kündigungsfrist ist der Zugang des Kündigungsschreibens<br />

bei der Gesellschaft.<br />

§ 17<br />

Ausschluss von Gesellschaftern<br />

1. Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in<br />

den in § 133 Abs. 2 HGB genannten Fällen vor.<br />

2. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Investor seiner Verpflichtung<br />

zur Einbringung der von ihm übernommenen Kommanditeinlage<br />

trotz Mahnung unter Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung nicht<br />

nachkommt. In diesem Fall ist die geschäftsführende Kommanditistin<br />

nach Ablauf der Nachfrist gemäß § 4 Absatz 6 dieses Vertrages berechtigt,<br />

den säumigen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen,<br />

ohne dass es hierfür eines Gesellschafterbeschlusses bedarf.<br />

3. In allen übrigen Fällen erfordert die Ausschließung eines Gesellschafters<br />

stets einen Beschluss der Gesellschafter. Bei der Beschlussfassung<br />

ist der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt.<br />

4. Bei einer Ausschließung der Treuhandkommanditistin insgesamt ist von<br />

den Gesellschaftern zusammen mit dem Beschluss über die Ausschließung<br />

eine neue Treuhandkommanditistin zu bestimmen, die nach dem<br />

Ausscheiden der alten Treuhandkommanditistin unter Ausschluss der<br />

Auseinandersetzung im Wege der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte<br />

und Pflichten der ausgeschlossenen Treuhandkommanditistin eintritt.<br />

5. Die geschäftsführende Kommanditistin kann, wenn die Ausschließung<br />

eines Gesellschafters beschlossen wurde, vom betreffenden<br />

Gesellschafter innerhalb von zwei Wochen nach Fassung des Ausschließungsbeschlusses<br />

verlangen, dass dieser seine Beteiligung an<br />

die Treuhandkommanditistin oder einen von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin benannten Dritten im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

und unter der aufschiebenden Bedingung von deren/dessen<br />

Eintragung in das Handelsregister gegen Zahlung eines Kaufpreises,<br />

auf dessen Ermittlung, Fälligkeit und Besicherung die Regelungen des<br />

§ 20 dieses Vertrages entsprechend anzuwenden sind, überträgt.<br />

§ 18<br />

Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus,<br />

a) bei Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses nach § 16 dieses<br />

Vertrages oder durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters<br />

gemäß § 135 HGB mit Wirksamwerden der Kündigung;<br />

b) bei Ausschluss des Gesellschafters nach § 17 dieses Vertrages<br />

mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses, soweit nicht von<br />

dem Gesellschafter die Übertragung seiner Beteiligung nach<br />

Maßgabe von § 17 Absatz 5 dieses Vertrages verlangt wird;<br />

c) wenn (i) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet, (ii) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

mangels Masse abgelehnt oder (iii) die Beteiligung des Gesellschafters<br />

an der Gesellschaft von einem Gläubiger gepfändet<br />

wurde und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von 3<br />

Monaten aufgehoben wird und die geschäftsführende Kommanditistin<br />

dies in den vorstehend genannten Fällen fordert, mit<br />

Zugang der Erklärung der geschäftsführenden Kommanditistin.<br />

Statt des Ausscheidens kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />

in den vorstehenden Fällen von dem betreffenden<br />

Gesellschafter auch verlangen, dass er seine Beteiligung an die<br />

Treuhandkommanditistin oder einen von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin benannten Dritten im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

und unter der aufschiebenden Bedingung von deren/<br />

dessen Eintragung ins Handelsregister gegen Zahlung eines<br />

Kaufpreises, auf dessen Ermittlung, Fälligkeit und Besicherung<br />

die Regelungen des § 20 dieses Vertrages entsprechend anzuwenden<br />

sind, überträgt.<br />

2. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern unter<br />

der bisherigen Firma fortgeführt.<br />

3. Die Kündigung oder der Ausschluss der Komplementärin wird erst<br />

dann wirksam und die Komplementärin scheidet erst dann aus, wenn<br />

die übrigen Gesellschafter eine geeignete Person/Gesellschaft als<br />

neuen persönlich haftenden Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen<br />

haben.<br />

4. Überträgt die geschäftsführende Kommanditistin ihren Kommanditanteil<br />

im Ganzen an ein mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenes<br />

Unternehmen, so wird dieses Unternehmen geschäftsführende<br />

Kommanditistin der Gesellschaft. In allen anderen Fällen, in denen die

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