deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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4. Die Treuhänderin hat dem Treugeber alles herauszugeben, was sie in<br />
Ausübung dieses Treuhandvertrages, aufgrund des hierdurch begründeten<br />
Treuhandverhältnisses oder aufgrund ihrer Rechtsstellung als<br />
Treuhandkommanditistin bei der Gesellschaft für den Treugeber hinsichtlich<br />
der für ihn treuhänderisch gehaltenen und/oder verwalteten<br />
Beteiligung erlangt, es sei denn, dieser Treuhandvertrag oder der<br />
Gesellschaftsvertrag regeln ausdrücklich etwas anderes.<br />
5. Die Treuhänderin übernimmt die Kommunikation zwischen den Treugebern<br />
und der Gesellschaft und das regelmäßige Reporting der Gesellschaft<br />
gegenüber den Treugebern und leitet dem Treugeber Berichte<br />
der Gesellschaft, insbesondere den von der Gesellschaft erstellten<br />
Jahresabschluss sowie den Geschäftsbericht zu. Die Treuhänderin wird<br />
die Treugeber über die die Gesellschaft betreffenden wesentlichen Vorgänge<br />
mindestens einmal jährlich schriftlich in Form eines Treuhandberichts<br />
unterrichten. Im Falle einer körperlichen Gesellschafterversammlung<br />
bei der Gesellschaft wird die Treuhänderin den Treugebern über<br />
wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.<br />
6. Zu den Aufgaben der Treuhänderin gehört nicht die Prüfung der<br />
Buchhaltung und des Jahresabschlusses der Gesellschaft, die Überwachung<br />
der Geschäftsführung der Gesellschaft und auch nicht die<br />
Mittelverwendungskontrolle.<br />
§ 5<br />
Rechte und Pflichten des Treugebers<br />
1. Der Treugeber ist berechtigt, der Treuhänderin bezüglich der Wahrnehmung<br />
seiner Gesellschafterrechte Weisungen zu erteilen. Die Treuhänderin<br />
hat diese Weisungen nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 dieses<br />
Vertrages zu befolgen.<br />
2. Der Treugeber ist berechtigt, die in § 12 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
vorgesehenen Kontrollrechte der Kommanditisten der<br />
Gesellschaft selbst auszuüben. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem<br />
Treugeber hinsichtlich der für ihn treuhänderisch gehaltenen Beteiligung<br />
eine entsprechende Vollmacht.<br />
3. In steuerlicher Hinsicht ist der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer<br />
der für ihn von der Treuhänderin treuhänderisch gehaltenen Beteiligung.<br />
Die sich aus der treuhänderischen Beteiligung ergebenden<br />
steuerlichen Wirkungen treffen deshalb ausschließlich den Treugeber.<br />
4. Der Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin auf erstes Anfordern<br />
von allen Verbindlichkeiten – sei es gegenüber der Gesellschaft oder<br />
Dritten – freizuhalten, die aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis<br />
und/oder der für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />
und/oder verwalteten Beteiligung entstehen. Hat die Treuhänderin<br />
auf eine solche Verbindlichkeit bereits geleistet, so hat der Treugeber<br />
ihr auf erstes Anfordern die geleisteten Aufwendungen unverzüglich<br />
zu erstatten. Vorstehende Verpflichtungen gelten auch nach<br />
Beendigung des Treuhandvertrages fort. Die Treuhänderin ist, wenn<br />
und insoweit ein Freihalte- oder Ersatzanspruch gegen den Treugeber<br />
besteht, berechtigt, die Herausgabe von Zahlungen und sonstigen<br />
Leistungen an den Treugeber, die sie auf Grund des Treuhandverhältnisses<br />
oder aufgrund ihrer Rechtsstellung als Treuhandkommanditistin<br />
bei der Gesellschaft für den Treugeber erlangt hat, solange<br />
zu verweigern, bis der Treugeber den Freihalte- bzw. Ersatzanspruch<br />
erfüllt oder der Treuhänderin entsprechende Sicherheit geleistet hat.<br />
Die Treuhänderin ist zur Aufrechnung ihrer Ansprüche mit etwaigen<br />
Zahlungsansprüchen des betroffenen Treugebers berechtigt.<br />
§ 6<br />
Rechte und Pflichten betreffend Gesellschafterversammlungen<br />
1. Die Treuhänderin hat den Treugeber rechtzeitig von der Einleitung<br />
eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens oder der Einberufung<br />
einer körperlichen Gesellschafterversammlung bei der Gesellschaft<br />
und über die Abstimmungsgegenstände bzw. die Tagesordnung zu<br />
unterrichten. Protokolle über Gesellschafterversammlungen wird die<br />
Treuhänderin dem Treugeber unverzüglich weiterleiten.<br />
2. Die Treugeber sind berechtigt, an schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />
oder an körperlichen Gesellschafterversammlungen selbst<br />
teilzunehmen oder sich nach Maßgabe von § 11 Absatz 6 des<br />
Gesellschaftsvertrages durch einen mit schriftlicher Vertretungsund<br />
Stimmrechtsvollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten<br />
zu lassen. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber hinsichtlich<br />
der für ihn treuhänderisch gehaltenen Beteiligung eine entsprechende<br />
Stimmrechtsvollmacht mit dem Recht, Untervollmacht zu<br />
erteilen. Macht der Treugeber von seinen Beteiligungsrechten keinen<br />
Gebrauch, so wird die Treuhänderin das Teilnahme-, Antrags- und<br />
Stimmrecht des Treugebers bei schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />
und auf körperlichen Gesellschafterversammlungen unter Beachtung<br />
etwa erteilter Weisungen des Treugebers hinsichtlich der Ausübung<br />
des Stimmrechts sowie der sich aus dem Gesellschaftsvertrag und<br />
dem Gesetz ergebenden Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft<br />
und den übrigen Gesellschaftern und Treugebern wahrnehmen. Werden<br />
der Treuhänderin nach Erhalt einer Weisung neue wesentliche<br />
Sachverhalte im Hinblick auf die diesbezüglichen Abstimmungsgegenstände<br />
bekannt, deren vorherige Kenntnis den Treugeber nach<br />
pflichtgemäßer Einschätzung der Treuhänderin zu einer anders<br />
lautenden Weisung bewogen hätten, so darf die Treuhänderin ausnahmsweise<br />
von der Weisung abweichen und die Beteiligungsrechte<br />
des Treugebers nach pflichtgemäßem Ermessen ausüben. Werden<br />
Weisungen von den Treugebern nicht erteilt, wird die Treuhänderin<br />
mit den Stimmen dieser Treugeber bei der Stimmabgabe mit Enthaltung<br />
stimmen. Die Treuhänderin ist nach § 11 Absatz 7 des Gesellschaftsvertrages<br />
berechtigt, ihr Stimmrecht entsprechend den Kapitalanteilen<br />
der von ihr vertretenden Treugeber nach Maßgabe der ihr<br />
von diesen erteilten Weisungen unterschiedlich auszuüben.<br />
§ 7<br />
Übertragung der Beteiligung; Rechtsnachfolge<br />
1. Der Treugeber kann unter entsprechender Anwendung von § 15<br />
Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages mit vorheriger Zustimmung der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin der Gesellschaft und der Treuhänderin<br />
seine Rechten und Pflichten aus diesem Treuhandvertrag<br />
hinsichtlich der für ihn von der Treuhänderin treuhänderisch gehaltenen<br />
und/oder verwalteten Beteiligung an der Gesellschaft im Ganzen,<br />
aber nicht zum Teil, auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung darf<br />
nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt<br />
insbesondere vor, wenn der übernehmende Dritte nicht vollumfänglich<br />
in die Rechte und Pflichten des Treugebers aus diesem Treuhandvertrag<br />
und dem Gesellschaftsvertrag eintritt.<br />
2. Die Treuhänderin ist berechtigt, von dem übertragenden Treugeber<br />
einen Nachweis für den Übergang und den Eintritt des übernehmenden<br />
Dritten in die Rechte und Pflichten des Treugebers aus diesem<br />
Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag zu verlangen. Solange<br />
ein solcher Nachweis nach Anforderung durch die Treuhänderin nicht<br />
vorliegt, gilt die Übertragung als nicht erfolgt.<br />
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