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deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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4. Die Treuhänderin hat dem Treugeber alles herauszugeben, was sie in<br />

Ausübung dieses Treuhandvertrages, aufgrund des hierdurch begründeten<br />

Treuhandverhältnisses oder aufgrund ihrer Rechtsstellung als<br />

Treuhandkommanditistin bei der Gesellschaft für den Treugeber hinsichtlich<br />

der für ihn treuhänderisch gehaltenen und/oder verwalteten<br />

Beteiligung erlangt, es sei denn, dieser Treuhandvertrag oder der<br />

Gesellschaftsvertrag regeln ausdrücklich etwas anderes.<br />

5. Die Treuhänderin übernimmt die Kommunikation zwischen den Treugebern<br />

und der Gesellschaft und das regelmäßige Reporting der Gesellschaft<br />

gegenüber den Treugebern und leitet dem Treugeber Berichte<br />

der Gesellschaft, insbesondere den von der Gesellschaft erstellten<br />

Jahresabschluss sowie den Geschäftsbericht zu. Die Treuhänderin wird<br />

die Treugeber über die die Gesellschaft betreffenden wesentlichen Vorgänge<br />

mindestens einmal jährlich schriftlich in Form eines Treuhandberichts<br />

unterrichten. Im Falle einer körperlichen Gesellschafterversammlung<br />

bei der Gesellschaft wird die Treuhänderin den Treugebern über<br />

wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.<br />

6. Zu den Aufgaben der Treuhänderin gehört nicht die Prüfung der<br />

Buchhaltung und des Jahresabschlusses der Gesellschaft, die Überwachung<br />

der Geschäftsführung der Gesellschaft und auch nicht die<br />

Mittelverwendungskontrolle.<br />

§ 5<br />

Rechte und Pflichten des Treugebers<br />

1. Der Treugeber ist berechtigt, der Treuhänderin bezüglich der Wahrnehmung<br />

seiner Gesellschafterrechte Weisungen zu erteilen. Die Treuhänderin<br />

hat diese Weisungen nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 dieses<br />

Vertrages zu befolgen.<br />

2. Der Treugeber ist berechtigt, die in § 12 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

vorgesehenen Kontrollrechte der Kommanditisten der<br />

Gesellschaft selbst auszuüben. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem<br />

Treugeber hinsichtlich der für ihn treuhänderisch gehaltenen Beteiligung<br />

eine entsprechende Vollmacht.<br />

3. In steuerlicher Hinsicht ist der Treugeber wirtschaftlicher Eigentümer<br />

der für ihn von der Treuhänderin treuhänderisch gehaltenen Beteiligung.<br />

Die sich aus der treuhänderischen Beteiligung ergebenden<br />

steuerlichen Wirkungen treffen deshalb ausschließlich den Treugeber.<br />

4. Der Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin auf erstes Anfordern<br />

von allen Verbindlichkeiten – sei es gegenüber der Gesellschaft oder<br />

Dritten – freizuhalten, die aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis<br />

und/oder der für den Treugeber treuhänderisch gehaltenen<br />

und/oder verwalteten Beteiligung entstehen. Hat die Treuhänderin<br />

auf eine solche Verbindlichkeit bereits geleistet, so hat der Treugeber<br />

ihr auf erstes Anfordern die geleisteten Aufwendungen unverzüglich<br />

zu erstatten. Vorstehende Verpflichtungen gelten auch nach<br />

Beendigung des Treuhandvertrages fort. Die Treuhänderin ist, wenn<br />

und insoweit ein Freihalte- oder Ersatzanspruch gegen den Treugeber<br />

besteht, berechtigt, die Herausgabe von Zahlungen und sonstigen<br />

Leistungen an den Treugeber, die sie auf Grund des Treuhandverhältnisses<br />

oder aufgrund ihrer Rechtsstellung als Treuhandkommanditistin<br />

bei der Gesellschaft für den Treugeber erlangt hat, solange<br />

zu verweigern, bis der Treugeber den Freihalte- bzw. Ersatzanspruch<br />

erfüllt oder der Treuhänderin entsprechende Sicherheit geleistet hat.<br />

Die Treuhänderin ist zur Aufrechnung ihrer Ansprüche mit etwaigen<br />

Zahlungsansprüchen des betroffenen Treugebers berechtigt.<br />

§ 6<br />

Rechte und Pflichten betreffend Gesellschafterversammlungen<br />

1. Die Treuhänderin hat den Treugeber rechtzeitig von der Einleitung<br />

eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens oder der Einberufung<br />

einer körperlichen Gesellschafterversammlung bei der Gesellschaft<br />

und über die Abstimmungsgegenstände bzw. die Tagesordnung zu<br />

unterrichten. Protokolle über Gesellschafterversammlungen wird die<br />

Treuhänderin dem Treugeber unverzüglich weiterleiten.<br />

2. Die Treugeber sind berechtigt, an schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

oder an körperlichen Gesellschafterversammlungen selbst<br />

teilzunehmen oder sich nach Maßgabe von § 11 Absatz 6 des<br />

Gesellschaftsvertrages durch einen mit schriftlicher Vertretungsund<br />

Stimmrechtsvollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten<br />

zu lassen. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber hinsichtlich<br />

der für ihn treuhänderisch gehaltenen Beteiligung eine entsprechende<br />

Stimmrechtsvollmacht mit dem Recht, Untervollmacht zu<br />

erteilen. Macht der Treugeber von seinen Beteiligungsrechten keinen<br />

Gebrauch, so wird die Treuhänderin das Teilnahme-, Antrags- und<br />

Stimmrecht des Treugebers bei schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

und auf körperlichen Gesellschafterversammlungen unter Beachtung<br />

etwa erteilter Weisungen des Treugebers hinsichtlich der Ausübung<br />

des Stimmrechts sowie der sich aus dem Gesellschaftsvertrag und<br />

dem Gesetz ergebenden Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft<br />

und den übrigen Gesellschaftern und Treugebern wahrnehmen. Werden<br />

der Treuhänderin nach Erhalt einer Weisung neue wesentliche<br />

Sachverhalte im Hinblick auf die diesbezüglichen Abstimmungsgegenstände<br />

bekannt, deren vorherige Kenntnis den Treugeber nach<br />

pflichtgemäßer Einschätzung der Treuhänderin zu einer anders<br />

lautenden Weisung bewogen hätten, so darf die Treuhänderin ausnahmsweise<br />

von der Weisung abweichen und die Beteiligungsrechte<br />

des Treugebers nach pflichtgemäßem Ermessen ausüben. Werden<br />

Weisungen von den Treugebern nicht erteilt, wird die Treuhänderin<br />

mit den Stimmen dieser Treugeber bei der Stimmabgabe mit Enthaltung<br />

stimmen. Die Treuhänderin ist nach § 11 Absatz 7 des Gesellschaftsvertrages<br />

berechtigt, ihr Stimmrecht entsprechend den Kapitalanteilen<br />

der von ihr vertretenden Treugeber nach Maßgabe der ihr<br />

von diesen erteilten Weisungen unterschiedlich auszuüben.<br />

§ 7<br />

Übertragung der Beteiligung; Rechtsnachfolge<br />

1. Der Treugeber kann unter entsprechender Anwendung von § 15<br />

Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages mit vorheriger Zustimmung der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin der Gesellschaft und der Treuhänderin<br />

seine Rechten und Pflichten aus diesem Treuhandvertrag<br />

hinsichtlich der für ihn von der Treuhänderin treuhänderisch gehaltenen<br />

und/oder verwalteten Beteiligung an der Gesellschaft im Ganzen,<br />

aber nicht zum Teil, auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung darf<br />

nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt<br />

insbesondere vor, wenn der übernehmende Dritte nicht vollumfänglich<br />

in die Rechte und Pflichten des Treugebers aus diesem Treuhandvertrag<br />

und dem Gesellschaftsvertrag eintritt.<br />

2. Die Treuhänderin ist berechtigt, von dem übertragenden Treugeber<br />

einen Nachweis für den Übergang und den Eintritt des übernehmenden<br />

Dritten in die Rechte und Pflichten des Treugebers aus diesem<br />

Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag zu verlangen. Solange<br />

ein solcher Nachweis nach Anforderung durch die Treuhänderin nicht<br />

vorliegt, gilt die Übertragung als nicht erfolgt.<br />

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