deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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Wird die geleistete Kommanditeinlage allerdings insbesondere<br />
durch Liquiditätsauszahlungen, die keinem<br />
handelsrechtlichen Gewinn der Fondsgesellschaft entsprechen,<br />
wieder an den Investor zurückgezahlt, so lebt<br />
seine Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Das<br />
Gleiche gilt, wenn Gewinnanteile entnommen werden,<br />
während der Kapitalanteil des Investors durch Verlust<br />
unter den Betrag der geleisteten Kommanditeinlage<br />
herabgemindert ist oder durch die Entnahme herabgemindert<br />
wird. Die Haftung ist dabei allerdings grundsätzlich<br />
begrenzt auf die Höhe der als Haftsumme im<br />
Handelsregister eingetragenen Hafteinlage des Investors.<br />
Sofern die Fondsgesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen<br />
nicht nachkommen kann, können die an den Investor<br />
geleisteten Auszahlungen bzw. von ihm getätigten<br />
Entnahmen bis zur Höhe der jeweiligen Hafteinlage vom<br />
Investor zurückgefordert werden. Darüber hinaus kann<br />
der Investor auch zur Rückzahlung der empfangenen<br />
Auszahlungen an die Fondsgesellschaft analog §§ 30,<br />
31 GmbHG ohne Begrenzung auf seine Kommanditeinlage<br />
verpflichtet sein, wenn Auszahlungen entgegen der<br />
Regelungen in § 13 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen<br />
wurden, die zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit<br />
der Fondsgesellschaft und dadurch mittelbar<br />
dazu führen, dass bei der Komplementärin, die für die<br />
Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft haftet, eine<br />
Unterbilanz entsteht oder vertieft wird.<br />
Scheidet ein Investor aus der Fondsgesellschaft aus und<br />
hat er seine Kommanditeinlage zurückerhalten, so haftet<br />
er ab Eintragung seines Ausscheidens im Handels register<br />
für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft für die Dauer von fünf<br />
Jahren bis zur Höhe seiner Hafteinlage, wenn die Ansprüche<br />
innerhalb dieser Frist fällig werden und gerichtlich<br />
oder schriftlich gegen ihn geltend gemacht werden.<br />
Bei der Auflösung der Fondsgesellschaft lebt die Haftung<br />
der Investoren grundsätzlich bis zur Höhe ihrer jeweiligen<br />
Hafteinlage wieder auf. Dabei verjähren Ansprüche<br />
von Gläubigern der Fondsgesellschaft gegenüber den<br />
Investoren fünf Jahre nach der Eintragung der Auflösung<br />
der Fondsgesellschaft im Handelsregister bzw., wenn die<br />
Ansprüche erst nach der Handelsregistereintragung fällig<br />
werden, fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.<br />
Der Investor, der sich als Treugeber mittelbar über<br />
die Treuhänderin beteiligt hat, haftet zwar nicht<br />
unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft,<br />
da nicht er, sondern die Treuhänderin im<br />
Handelsregister eingetragen ist. Da der Investor die<br />
Treuhänderin jedoch von jedweder Inanspruchnahme<br />
freihalten muss und ihr alle für ihn getätigten Aufwendungen<br />
zu ersetzen hat, ist der mittelbar beteiligte<br />
Investor dem unmittelbar beteiligten Investor hinsichtlich<br />
der Haftung gleichgestellt.<br />
Eine Nachschusspflicht der Investoren besteht nicht. Mit<br />
Ausnahme der vorstehend genannten Haftungsmöglichkeiten<br />
und möglichen Leistungsverpflichtungen besteht<br />
nach vollständiger Einzahlung der jeweils gezeichneten<br />
Kommanditeinlage auch keine weitere sonstige Leistungsverpflichtung<br />
der Investoren gegenüber der Fondsgesellschaft.<br />
Die Investoren bilden untereinander weder eine Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts noch eine Gemeinschaft und<br />
haften auch nicht aus sonstigen Gründen gegenüber<br />
der Fondsgesellschaft oder der Treuhandkommanditistin<br />
füreinander.<br />
Verflechtung der Treuhänderin<br />
Die Treuhänderin ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft<br />
der UNITED INVESTORS & Cie. Holding GmbH<br />
und über diese somit kapitalmäßig mit der Anbieterin,<br />
der Komplementätin und der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
verbunden. Darüber hinaus bestehen keine<br />
Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte<br />
der Treuhänderin begründen könnten.<br />
Vergütungen für Leistungen der<br />
Gründungsgesellschafter<br />
Verwaltung S&K Fonds GmbH<br />
Die Komplementärin, die Verwaltung S&K Fonds GmbH,<br />
erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos eine<br />
vom Ergebnis der Gesellschaft unabhängige jährliche<br />
Haftungs vergütung in Höhe von EUR 5.000,00 zuzüglich<br />
der eventuell anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
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