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deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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Wird die geleistete Kommanditeinlage allerdings insbesondere<br />

durch Liquiditätsauszahlungen, die keinem<br />

handelsrechtlichen Gewinn der Fondsgesellschaft entsprechen,<br />

wieder an den Investor zurückgezahlt, so lebt<br />

seine Haftung in Höhe der Auszahlungen wieder auf. Das<br />

Gleiche gilt, wenn Gewinnanteile entnommen werden,<br />

während der Kapitalanteil des Investors durch Verlust<br />

unter den Betrag der geleisteten Kommanditeinlage<br />

herabgemindert ist oder durch die Entnahme herabgemindert<br />

wird. Die Haftung ist dabei allerdings grundsätzlich<br />

begrenzt auf die Höhe der als Haftsumme im<br />

Handelsregister eingetragenen Hafteinlage des Investors.<br />

Sofern die Fondsgesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht nachkommen kann, können die an den Investor<br />

geleisteten Auszahlungen bzw. von ihm getätigten<br />

Entnahmen bis zur Höhe der jeweiligen Hafteinlage vom<br />

Investor zurückgefordert werden. Darüber hinaus kann<br />

der Investor auch zur Rückzahlung der empfangenen<br />

Auszahlungen an die Fondsgesellschaft analog §§ 30,<br />

31 GmbHG ohne Begrenzung auf seine Kommanditeinlage<br />

verpflichtet sein, wenn Auszahlungen entgegen der<br />

Regelungen in § 13 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen<br />

wurden, die zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit<br />

der Fondsgesellschaft und dadurch mittelbar<br />

dazu führen, dass bei der Komplementärin, die für die<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft haftet, eine<br />

Unterbilanz entsteht oder vertieft wird.<br />

Scheidet ein Investor aus der Fondsgesellschaft aus und<br />

hat er seine Kommanditeinlage zurückerhalten, so haftet<br />

er ab Eintragung seines Ausscheidens im Handels register<br />

für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft für die Dauer von fünf<br />

Jahren bis zur Höhe seiner Hafteinlage, wenn die Ansprüche<br />

innerhalb dieser Frist fällig werden und gerichtlich<br />

oder schriftlich gegen ihn geltend gemacht werden.<br />

Bei der Auflösung der Fondsgesellschaft lebt die Haftung<br />

der Investoren grundsätzlich bis zur Höhe ihrer jeweiligen<br />

Hafteinlage wieder auf. Dabei verjähren Ansprüche<br />

von Gläubigern der Fondsgesellschaft gegenüber den<br />

Investoren fünf Jahre nach der Eintragung der Auflösung<br />

der Fondsgesellschaft im Handelsregister bzw., wenn die<br />

Ansprüche erst nach der Handelsregistereintragung fällig<br />

werden, fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.<br />

Der Investor, der sich als Treugeber mittelbar über<br />

die Treuhänderin beteiligt hat, haftet zwar nicht<br />

unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft,<br />

da nicht er, sondern die Treuhänderin im<br />

Handelsregister eingetragen ist. Da der Investor die<br />

Treuhänderin jedoch von jedweder Inanspruchnahme<br />

freihalten muss und ihr alle für ihn getätigten Aufwendungen<br />

zu ersetzen hat, ist der mittelbar beteiligte<br />

Investor dem unmittelbar beteiligten Investor hinsichtlich<br />

der Haftung gleichgestellt.<br />

Eine Nachschusspflicht der Investoren besteht nicht. Mit<br />

Ausnahme der vorstehend genannten Haftungsmöglichkeiten<br />

und möglichen Leistungsverpflichtungen besteht<br />

nach vollständiger Einzahlung der jeweils gezeichneten<br />

Kommanditeinlage auch keine weitere sonstige Leistungsverpflichtung<br />

der Investoren gegenüber der Fondsgesellschaft.<br />

Die Investoren bilden untereinander weder eine Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts noch eine Gemeinschaft und<br />

haften auch nicht aus sonstigen Gründen gegenüber<br />

der Fondsgesellschaft oder der Treuhandkommanditistin<br />

füreinander.<br />

Verflechtung der Treuhänderin<br />

Die Treuhänderin ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft<br />

der UNITED INVESTORS & Cie. Holding GmbH<br />

und über diese somit kapitalmäßig mit der Anbieterin,<br />

der Komplementätin und der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

verbunden. Darüber hinaus bestehen keine<br />

Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte<br />

der Treuhänderin begründen könnten.<br />

Vergütungen für Leistungen der<br />

Gründungsgesellschafter<br />

Verwaltung S&K Fonds GmbH<br />

Die Komplementärin, die Verwaltung S&K Fonds GmbH,<br />

erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos eine<br />

vom Ergebnis der Gesellschaft unabhängige jährliche<br />

Haftungs vergütung in Höhe von EUR 5.000,00 zuzüglich<br />

der eventuell anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

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