deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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Anlage 1<br />
zum Gesellschaftsvertrag der Deutsche S&K Sachwerte GmbH & co. KG<br />
Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />
zwischen<br />
und der<br />
der jeweils in der Beitrittserklärung zur Deutsche S&K Sachwerte<br />
GmbH & co. KG genannten Person<br />
– nachfolgend „Treugeber“ oder „Investor“ genannt –<br />
UNITED INVESTORS Treuhand GmbH<br />
– nachfolgend „Treuhänderin“ genannt –<br />
mit Zustimmung der<br />
Deutsche S&K Sachwerte GmbH & co. KG<br />
– nachfolgend „Gesellschaft“ genannt –<br />
Präambel<br />
1. Gemäß § 3 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />
(nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“ genannt) ist die Treuhänderin<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen von § 181 BGB ermächtigt,<br />
das Kommanditkapital der Gesellschaft durch Erhöhung ihrer Kommanditeinlage<br />
in einem oder mehreren Schritten zu erhöhen und das<br />
weitere Kommanditkapital gemäß § 3 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
ganz oder teilweise für Dritte treuhänderisch zu halten und<br />
zu verwalten.<br />
2. Die Investoren können der Gesellschaft mittelbar über die Treuhänderin<br />
beitreten. Die Treuhänderin hält und verwaltet die mittelbare<br />
Beteiligung der Investoren an der Gesellschaft. Die der Gesellschaft<br />
mittelbar beigetretenen Treugeber können gemäß § 3 Absatz 13 des<br />
Gesellschaftsvertrages unter den dort genannten Voraussetzungen<br />
verlangen, dass die für sie treuhänderisch gehaltene Beteiligungen an<br />
der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf sie übertragen<br />
und sie unmittelbar ins Handelsregister eingetragen werden. In<br />
diesem Fall setzt sich das Treuhandverhältnis zwischen Investor und<br />
Treuhänderin als so genannte „unechte“ bzw. „Verwaltungstreuhand“<br />
fort.<br />
3. Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und den Investoren<br />
sowie der Treuhänderin und der Gesellschaft wird durch diesen Treuhand-<br />
und Beteiligungsverwaltungsvertrag (nachfolgend „Treuhandvertrag“<br />
genannt), den Gesellschaftsvertrag sowie die Beitrittserklärung<br />
des Investors geregelt. Dies gilt auch dann, wenn dieser Treuhandvertrag<br />
keinen ausdrücklichen Verweis auf die Rechte und Pflichten aus dem<br />
Gesellschaftsvertrag oder die Beitrittserklärung des Investors enthält.<br />
§ 1<br />
Vertragsabschluss<br />
1. Dieser Treuhandvertrag kommt jeweils zwischen Treuhänderin und<br />
Treugeber mit der Annahme der vom jeweiligen Treugeber unterzeichneten<br />
Beitrittserklärung mit dem darin enthaltenen Treuhandauftrag<br />
durch die Treuhänderin zustande. Für die Wirksamkeit der von der<br />
Treuhänderin erklärten Annahme genügt die Gegenzeichnung der<br />
Beitrittserklärung des Treugebers durch die Treuhänderin. Der Treu-<br />
handvertrag mit dem Treugeber wird unabhängig vom Zugang der<br />
Annahmeerklärung beim Treugeber wirksam. Die Treuhänderin wird<br />
den jeweiligen Treugeber jedoch unverzüglich von der Annahme der<br />
Beitrittserklärung unterrichten.<br />
2. Der Treugeber hält sich für die Dauer von 4 Wochen ab Unterzeichnung<br />
der Beitrittserklärung an sein Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrages<br />
gebunden, soweit er nicht fristgerecht von einem<br />
gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.<br />
§ 2<br />
Gegenstand des Treuhandverhältnisses<br />
1. Die Treuhänderin wird nach Abschluss des Treuhandvertrages mit<br />
einem Treugeber im eigenen Namen, im Innenverhältnis jedoch im<br />
Auftrag und für Rechnung des Treugebers ihre Kommanditbeteiligung<br />
an der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />
in Höhe des vom Treugeber in der Beitrittserklärung gezeichneten<br />
Betrages erhöhen und diesen Teil der Kommanditbeteiligung sodann<br />
für den Treugeber treuhänderisch halten und verwalten. Dabei ist die<br />
Treuhänderin nicht verpflichtet, ihre Kommanditeinlage unverzüglich<br />
nach Beitritt eines Treugebers zu erhöhen, sondern kann Erhöhungen<br />
nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen in regelmäßigen Zeitabständen<br />
und für mehrere Treugeber gemeinsam vornehmen.<br />
2. Der Treugeber erteilt hiermit der Treuhänderin ausdrücklich Vollmacht<br />
mit dem Recht, Untervollmacht zu erteilen, unter Befreiung von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB für alle die treuhänderische Beteiligung<br />
betreffenden Handlungen, Tätigkeiten, Erklärungen, Maßnahmen<br />
und Rechtsgeschäfte der Treuhänderin im Namen des Treu gebers.<br />
Etwaige Klagen gegen die Gesellschaft wird der Treugeber indes<br />
selbst führen; insoweit ist eine Mitwirkung der Treuhänderin – mit Ausnahme<br />
einer gegebenenfalls erforderlichen Ermächtigungs erteilung<br />
– nicht geschuldet. Hinsichtlich der Wahrnehmung der Stimmrechte<br />
aus der treuhänderischen Beteiligung wird auf § 6 dieses Vertrages<br />
verwiesen.<br />
3. Das Treuhandverhältnis erstreckt sich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />
auf die gesamte treuhänderische Beteiligung des<br />
Treugebers an der Gesellschaft mit allen seinen Rechten und Pflichten.<br />
4. Dem Treugeber ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass die<br />
Treuhänderin berechtigt ist, sich für eine Vielzahl von Treugebern an<br />
der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich diesem Treuhandvertrag<br />
entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern<br />
abzuschließen.<br />
5. Solange der Treugeber nicht unmittelbar als Kommanditist an der<br />
Gesellschaft beteiligt und selbst im Handelsregister eingetragen ist,<br />
hält im Außenverhältnis die Treuhänderin die Beteiligung des Treugebers<br />
zusammen mit den weiteren Beteiligungen anderer Treugeber<br />
als eine einheitliche Kommanditbeteiligung. Im Innenverhältnis<br />
handelt die Treuhänderin betreffend die Beteiligung des Treugebers<br />
jedoch ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers;<br />
dies gilt entsprechend für Treugeber, die ihre mittelbare Beteiligung<br />
gemäß § 3 Absatz 13 des Gesellschaftsvertrags in eine unmittelbare<br />
Beteiligung an der Gesellschaft umgewandelt haben.<br />
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