13.04.2013 Aufrufe

deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Anlage 1<br />

zum Gesellschaftsvertrag der Deutsche S&K Sachwerte GmbH & co. KG<br />

Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag<br />

zwischen<br />

und der<br />

der jeweils in der Beitrittserklärung zur Deutsche S&K Sachwerte<br />

GmbH & co. KG genannten Person<br />

– nachfolgend „Treugeber“ oder „Investor“ genannt –<br />

UNITED INVESTORS Treuhand GmbH<br />

– nachfolgend „Treuhänderin“ genannt –<br />

mit Zustimmung der<br />

Deutsche S&K Sachwerte GmbH & co. KG<br />

– nachfolgend „Gesellschaft“ genannt –<br />

Präambel<br />

1. Gemäß § 3 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

(nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“ genannt) ist die Treuhänderin<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen von § 181 BGB ermächtigt,<br />

das Kommanditkapital der Gesellschaft durch Erhöhung ihrer Kommanditeinlage<br />

in einem oder mehreren Schritten zu erhöhen und das<br />

weitere Kommanditkapital gemäß § 3 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

ganz oder teilweise für Dritte treuhänderisch zu halten und<br />

zu verwalten.<br />

2. Die Investoren können der Gesellschaft mittelbar über die Treuhänderin<br />

beitreten. Die Treuhänderin hält und verwaltet die mittelbare<br />

Beteiligung der Investoren an der Gesellschaft. Die der Gesellschaft<br />

mittelbar beigetretenen Treugeber können gemäß § 3 Absatz 13 des<br />

Gesellschaftsvertrages unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

verlangen, dass die für sie treuhänderisch gehaltene Beteiligungen an<br />

der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf sie übertragen<br />

und sie unmittelbar ins Handelsregister eingetragen werden. In<br />

diesem Fall setzt sich das Treuhandverhältnis zwischen Investor und<br />

Treuhänderin als so genannte „unechte“ bzw. „Verwaltungstreuhand“<br />

fort.<br />

3. Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und den Investoren<br />

sowie der Treuhänderin und der Gesellschaft wird durch diesen Treuhand-<br />

und Beteiligungsverwaltungsvertrag (nachfolgend „Treuhandvertrag“<br />

genannt), den Gesellschaftsvertrag sowie die Beitrittserklärung<br />

des Investors geregelt. Dies gilt auch dann, wenn dieser Treuhandvertrag<br />

keinen ausdrücklichen Verweis auf die Rechte und Pflichten aus dem<br />

Gesellschaftsvertrag oder die Beitrittserklärung des Investors enthält.<br />

§ 1<br />

Vertragsabschluss<br />

1. Dieser Treuhandvertrag kommt jeweils zwischen Treuhänderin und<br />

Treugeber mit der Annahme der vom jeweiligen Treugeber unterzeichneten<br />

Beitrittserklärung mit dem darin enthaltenen Treuhandauftrag<br />

durch die Treuhänderin zustande. Für die Wirksamkeit der von der<br />

Treuhänderin erklärten Annahme genügt die Gegenzeichnung der<br />

Beitrittserklärung des Treugebers durch die Treuhänderin. Der Treu-<br />

handvertrag mit dem Treugeber wird unabhängig vom Zugang der<br />

Annahmeerklärung beim Treugeber wirksam. Die Treuhänderin wird<br />

den jeweiligen Treugeber jedoch unverzüglich von der Annahme der<br />

Beitrittserklärung unterrichten.<br />

2. Der Treugeber hält sich für die Dauer von 4 Wochen ab Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung an sein Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrages<br />

gebunden, soweit er nicht fristgerecht von einem<br />

gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.<br />

§ 2<br />

Gegenstand des Treuhandverhältnisses<br />

1. Die Treuhänderin wird nach Abschluss des Treuhandvertrages mit<br />

einem Treugeber im eigenen Namen, im Innenverhältnis jedoch im<br />

Auftrag und für Rechnung des Treugebers ihre Kommanditbeteiligung<br />

an der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />

in Höhe des vom Treugeber in der Beitrittserklärung gezeichneten<br />

Betrages erhöhen und diesen Teil der Kommanditbeteiligung sodann<br />

für den Treugeber treuhänderisch halten und verwalten. Dabei ist die<br />

Treuhänderin nicht verpflichtet, ihre Kommanditeinlage unverzüglich<br />

nach Beitritt eines Treugebers zu erhöhen, sondern kann Erhöhungen<br />

nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen in regelmäßigen Zeitabständen<br />

und für mehrere Treugeber gemeinsam vornehmen.<br />

2. Der Treugeber erteilt hiermit der Treuhänderin ausdrücklich Vollmacht<br />

mit dem Recht, Untervollmacht zu erteilen, unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB für alle die treuhänderische Beteiligung<br />

betreffenden Handlungen, Tätigkeiten, Erklärungen, Maßnahmen<br />

und Rechtsgeschäfte der Treuhänderin im Namen des Treu gebers.<br />

Etwaige Klagen gegen die Gesellschaft wird der Treugeber indes<br />

selbst führen; insoweit ist eine Mitwirkung der Treuhänderin – mit Ausnahme<br />

einer gegebenenfalls erforderlichen Ermächtigungs erteilung<br />

– nicht geschuldet. Hinsichtlich der Wahrnehmung der Stimmrechte<br />

aus der treuhänderischen Beteiligung wird auf § 6 dieses Vertrages<br />

verwiesen.<br />

3. Das Treuhandverhältnis erstreckt sich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />

auf die gesamte treuhänderische Beteiligung des<br />

Treugebers an der Gesellschaft mit allen seinen Rechten und Pflichten.<br />

4. Dem Treugeber ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass die<br />

Treuhänderin berechtigt ist, sich für eine Vielzahl von Treugebern an<br />

der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich diesem Treuhandvertrag<br />

entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern<br />

abzuschließen.<br />

5. Solange der Treugeber nicht unmittelbar als Kommanditist an der<br />

Gesellschaft beteiligt und selbst im Handelsregister eingetragen ist,<br />

hält im Außenverhältnis die Treuhänderin die Beteiligung des Treugebers<br />

zusammen mit den weiteren Beteiligungen anderer Treugeber<br />

als eine einheitliche Kommanditbeteiligung. Im Innenverhältnis<br />

handelt die Treuhänderin betreffend die Beteiligung des Treugebers<br />

jedoch ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers;<br />

dies gilt entsprechend für Treugeber, die ihre mittelbare Beteiligung<br />

gemäß § 3 Absatz 13 des Gesellschaftsvertrags in eine unmittelbare<br />

Beteiligung an der Gesellschaft umgewandelt haben.<br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!