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deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds

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) In dem Umfang, in dem nach vorstehendem Buchstaben a) die<br />

Ergebnisbestandteile auf die Gesellschafter verteilt werden,<br />

erfolgt eine Auflösung der Kapitalrücklagekonten zugunsten des<br />

Ergebnisses. Diese Auflösung wird entsprechend der Regelung in<br />

vorstehendem Buchstaben a) verteilt.<br />

c) Das verbleibende Ergebnis wird auf die Gesellschafter nach Maßgabe<br />

der auf den festen Kapitalkonten zum Ende des Geschäftjahres<br />

gebuchten Kapitalanteile verteilt, wobei jeder Gesellschafter<br />

erst ab dem Monat, der auf die vollständige Erfüllung seiner<br />

jeweiligen Verpflichtung zur Einzahlung der Kommanditeinlage<br />

und dem darauf zu leistenden Agio folgt, an dem Ergebnis anteilig<br />

teilnimmt.<br />

3. Für die Übernahme der Geschäftsführung erhält die geschäftsführende<br />

Kommanditistin einen Anteil von 15 % der Bonuszinsen aus<br />

dem im Investitionsplan vorgesehenen Darlehen als Vorabgewinn.<br />

Werden keine Bonuszinsen erzielt, erhält die geschäftsführende Kommanditistin<br />

keinen Vorabgewinn.<br />

4. Den Gesellschaftern werden Verlustanteile auch dann zugerechnet,<br />

wenn sie die Höhe ihres jeweiligen auf dem festen Kapitalkonto<br />

gebuchten Kapitalanteils übersteigen.<br />

5. Die Gesellschafter können die Entnahme der positiven Salden auf den<br />

Ergebnissonderkonten beschließen, wenn und soweit die Gesellschaft<br />

unter Berücksichtigung einer ausreichenden Liquiditätsrücklage über<br />

ausreichende Liquidität verfügt.<br />

6. Auf Vorschlag der geschäftsführenden Kommanditistin können die<br />

Gesellschafter die Auszahlung der nach Entnahme etwaiger Gewinnanteile<br />

gemäß vorstehendem Absatz 5 und unter Berücksichtigung<br />

einer ausreichenden Liquiditätsrücklage verbleibenden Liquiditätsüberschüsse<br />

im Verhältnis ihrer Kapitalanteile nach Maßgabe des<br />

festen Kapitalkontos beschließen.<br />

7. Die geschäftsführende Kommanditistin ist ermächtigt, Auszahlungen<br />

auf das voraussichtliche Ergebnis der Gesellschaft sowie Auszahlungen<br />

von ergebnisneutralen Liquiditätsüberschüssen bereits vor einem entsprechenden<br />

Beschluss der Gesellschafter vorzunehmen, soweit es die<br />

Liquiditätslage – auch im Hinblick auf die weitere Geschäftsentwicklung<br />

und die für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen und sonstigen<br />

Verpflichtungen der Gesellschaft benötigten Reserven – erlaubt.<br />

8. Auszahlungen liquider Überschüsse, die keinem handelsrechtlichen<br />

Gewinn entsprechen, gelten als Kapitalentnahmen – die Kommanditeinlage<br />

gilt insoweit als reduziert. Solche Auszahlungen begründen<br />

keinen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegenüber den Kommanditisten<br />

können aber unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4<br />

HGB zum Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten aus § 171<br />

HGB führen.<br />

§ 14<br />

Besondere Vergütungen und Aufwendungsersatz<br />

1. Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Komplementärin<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00. Die Vergütung<br />

wird jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.<br />

Ab dem Jahr 2011 wird bei unterjährigem Ausscheiden oder Eintritt<br />

der Komplementärin die Haftungsvergütung lediglich pro rata temporis<br />

gewährt. Die Haftungsvergütung ist Aufwand der Gesellschaft und<br />

ist auch in Jahren zu zahlen, in denen die Gesellschaft einen Verlust<br />

erwirtschaftet.<br />

2. Die geschäftsführende Kommanditistin erhält alle im Interesse der<br />

Gesellschaft erforderlichen Aufwendungen, die ihr in Wahrnehmung<br />

der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft entstanden<br />

sind, erstattet.<br />

3. Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre Tätigkeit während der<br />

Platzierungsphase eine einmalige Vergütung von 0,5 % der Kommanditeinlagen<br />

der Investoren, spätestens fällig einen Monat nach<br />

Ende der Platzierungsphase. Weiter erhält die Treuhandkommanditistin<br />

nach der Schließung der Gesellschaft eine laufende jährliche<br />

Vergütung von 0,5 % der Kommanditeinlagen der Investoren, deren<br />

Kommanditbeteiligung die Treuhänderin treuhänderisch hält und/<br />

oder verwaltet. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, für die<br />

Vergütung nach vor stehendem Satz 1 Abschlagszahlungen nach den<br />

tatsächlich ein gezahlten Kommanditeinlagen zu verlangen. Die Vergü-<br />

tung nach vorstehendem Satz 2 soll grundsätzlich anteilig zum Ende<br />

eines Kalendervierteljahres gezahlt werden. Die Regelung im vorstehenden<br />

Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend für die Vergütungen an die<br />

Treuhand kommanditistin.<br />

4. Bei den vorstehenden Vergütungen handelt es sich um Nettobeträge<br />

zzgl. eventuell anfallender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich<br />

gültigen Höhe.<br />

§ 15<br />

Übertragung und Belastung von Kommanditanteilen<br />

1. Die Gesellschafter mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin können<br />

über ihren Kommanditanteil nur mit vorheriger Zustimmung<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin verfügen. Das gilt auch<br />

für Belastungen oder Verpfändungen des Kommanditanteils sowie<br />

Verfügungen über die vermögensrechtlichen Gesellschafteransprüche.<br />

Die Verfügungs-, Belastungs- bzw. Verpfändungsabsicht ist<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin schriftlich anzuzeigen. Die<br />

Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein<br />

wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (i) Zahlungsrückstände<br />

des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin<br />

bestehen, (ii) der Erwerber nicht vollumfänglich in<br />

die Rechte und Pflichten des Gesellschafters aus diesem Vertrag und<br />

dem Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin eintritt, (iii), die<br />

Gesellschaft durch den Gesellschafter und den Erwerber nicht von<br />

etwaigen steuerlichen oder anderen wirtschaftlichen Nachteilen aus<br />

dem Gesellschafterwechsel freigestellt oder hierfür vom Gesellschafter<br />

und dem Erwerber keine angemessene Sicherheit gestellt wird, (iv)<br />

Kapitalanteile entstehen, die nicht ohne Rest durch 1.000 teilbar oder<br />

niedriger als EUR 15.000,00 sind.<br />

2. Wird der Kommanditanteil einem Kreditinstitut zum Zwecke der<br />

Finanzierung der Anschaffung des Kommanditanteils verpfändet oder<br />

zur Sicherheit abgetreten, so gilt die erforderliche Zustimmung der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin als erteilt.<br />

3. Die Abtretung eines von der Treuhandkommanditistin für einen Treugeber<br />

gehaltenen Kommanditanteils an den Treugeber ist der Treuhandkommanditistin<br />

unter den in § 3 Absatz 13 dieses Vertrages<br />

genannten Voraussetzungen jederzeit ohne gesonderte Zustimmung<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin erlaubt.<br />

4. Bei dem Übergang der Gesellschafterstellung auf einen Dritten, ob im<br />

Rahmen von Gesamtrechts- oder von Sonderrechtsnachfolge, werden<br />

alle Gesellschafterkonten unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />

Der Übergang einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />

Gesellschafterkonten ist nicht möglich.<br />

5. Die mit der Übertragung oder Belastung eines Kommanditanteils<br />

entstehenden Kosten hat der jeweilige Gesellschafter zu tragen und,<br />

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