deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
) In dem Umfang, in dem nach vorstehendem Buchstaben a) die<br />
Ergebnisbestandteile auf die Gesellschafter verteilt werden,<br />
erfolgt eine Auflösung der Kapitalrücklagekonten zugunsten des<br />
Ergebnisses. Diese Auflösung wird entsprechend der Regelung in<br />
vorstehendem Buchstaben a) verteilt.<br />
c) Das verbleibende Ergebnis wird auf die Gesellschafter nach Maßgabe<br />
der auf den festen Kapitalkonten zum Ende des Geschäftjahres<br />
gebuchten Kapitalanteile verteilt, wobei jeder Gesellschafter<br />
erst ab dem Monat, der auf die vollständige Erfüllung seiner<br />
jeweiligen Verpflichtung zur Einzahlung der Kommanditeinlage<br />
und dem darauf zu leistenden Agio folgt, an dem Ergebnis anteilig<br />
teilnimmt.<br />
3. Für die Übernahme der Geschäftsführung erhält die geschäftsführende<br />
Kommanditistin einen Anteil von 15 % der Bonuszinsen aus<br />
dem im Investitionsplan vorgesehenen Darlehen als Vorabgewinn.<br />
Werden keine Bonuszinsen erzielt, erhält die geschäftsführende Kommanditistin<br />
keinen Vorabgewinn.<br />
4. Den Gesellschaftern werden Verlustanteile auch dann zugerechnet,<br />
wenn sie die Höhe ihres jeweiligen auf dem festen Kapitalkonto<br />
gebuchten Kapitalanteils übersteigen.<br />
5. Die Gesellschafter können die Entnahme der positiven Salden auf den<br />
Ergebnissonderkonten beschließen, wenn und soweit die Gesellschaft<br />
unter Berücksichtigung einer ausreichenden Liquiditätsrücklage über<br />
ausreichende Liquidität verfügt.<br />
6. Auf Vorschlag der geschäftsführenden Kommanditistin können die<br />
Gesellschafter die Auszahlung der nach Entnahme etwaiger Gewinnanteile<br />
gemäß vorstehendem Absatz 5 und unter Berücksichtigung<br />
einer ausreichenden Liquiditätsrücklage verbleibenden Liquiditätsüberschüsse<br />
im Verhältnis ihrer Kapitalanteile nach Maßgabe des<br />
festen Kapitalkontos beschließen.<br />
7. Die geschäftsführende Kommanditistin ist ermächtigt, Auszahlungen<br />
auf das voraussichtliche Ergebnis der Gesellschaft sowie Auszahlungen<br />
von ergebnisneutralen Liquiditätsüberschüssen bereits vor einem entsprechenden<br />
Beschluss der Gesellschafter vorzunehmen, soweit es die<br />
Liquiditätslage – auch im Hinblick auf die weitere Geschäftsentwicklung<br />
und die für die Erfüllung der vertraglichen, gesetzlichen und sonstigen<br />
Verpflichtungen der Gesellschaft benötigten Reserven – erlaubt.<br />
8. Auszahlungen liquider Überschüsse, die keinem handelsrechtlichen<br />
Gewinn entsprechen, gelten als Kapitalentnahmen – die Kommanditeinlage<br />
gilt insoweit als reduziert. Solche Auszahlungen begründen<br />
keinen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegenüber den Kommanditisten<br />
können aber unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4<br />
HGB zum Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten aus § 171<br />
HGB führen.<br />
§ 14<br />
Besondere Vergütungen und Aufwendungsersatz<br />
1. Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Komplementärin<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00. Die Vergütung<br />
wird jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.<br />
Ab dem Jahr 2011 wird bei unterjährigem Ausscheiden oder Eintritt<br />
der Komplementärin die Haftungsvergütung lediglich pro rata temporis<br />
gewährt. Die Haftungsvergütung ist Aufwand der Gesellschaft und<br />
ist auch in Jahren zu zahlen, in denen die Gesellschaft einen Verlust<br />
erwirtschaftet.<br />
2. Die geschäftsführende Kommanditistin erhält alle im Interesse der<br />
Gesellschaft erforderlichen Aufwendungen, die ihr in Wahrnehmung<br />
der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft entstanden<br />
sind, erstattet.<br />
3. Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre Tätigkeit während der<br />
Platzierungsphase eine einmalige Vergütung von 0,5 % der Kommanditeinlagen<br />
der Investoren, spätestens fällig einen Monat nach<br />
Ende der Platzierungsphase. Weiter erhält die Treuhandkommanditistin<br />
nach der Schließung der Gesellschaft eine laufende jährliche<br />
Vergütung von 0,5 % der Kommanditeinlagen der Investoren, deren<br />
Kommanditbeteiligung die Treuhänderin treuhänderisch hält und/<br />
oder verwaltet. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, für die<br />
Vergütung nach vor stehendem Satz 1 Abschlagszahlungen nach den<br />
tatsächlich ein gezahlten Kommanditeinlagen zu verlangen. Die Vergü-<br />
tung nach vorstehendem Satz 2 soll grundsätzlich anteilig zum Ende<br />
eines Kalendervierteljahres gezahlt werden. Die Regelung im vorstehenden<br />
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend für die Vergütungen an die<br />
Treuhand kommanditistin.<br />
4. Bei den vorstehenden Vergütungen handelt es sich um Nettobeträge<br />
zzgl. eventuell anfallender Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich<br />
gültigen Höhe.<br />
§ 15<br />
Übertragung und Belastung von Kommanditanteilen<br />
1. Die Gesellschafter mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin können<br />
über ihren Kommanditanteil nur mit vorheriger Zustimmung<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin verfügen. Das gilt auch<br />
für Belastungen oder Verpfändungen des Kommanditanteils sowie<br />
Verfügungen über die vermögensrechtlichen Gesellschafteransprüche.<br />
Die Verfügungs-, Belastungs- bzw. Verpfändungsabsicht ist<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin schriftlich anzuzeigen. Die<br />
Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein<br />
wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (i) Zahlungsrückstände<br />
des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft oder der Treuhandkommanditistin<br />
bestehen, (ii) der Erwerber nicht vollumfänglich in<br />
die Rechte und Pflichten des Gesellschafters aus diesem Vertrag und<br />
dem Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin eintritt, (iii), die<br />
Gesellschaft durch den Gesellschafter und den Erwerber nicht von<br />
etwaigen steuerlichen oder anderen wirtschaftlichen Nachteilen aus<br />
dem Gesellschafterwechsel freigestellt oder hierfür vom Gesellschafter<br />
und dem Erwerber keine angemessene Sicherheit gestellt wird, (iv)<br />
Kapitalanteile entstehen, die nicht ohne Rest durch 1.000 teilbar oder<br />
niedriger als EUR 15.000,00 sind.<br />
2. Wird der Kommanditanteil einem Kreditinstitut zum Zwecke der<br />
Finanzierung der Anschaffung des Kommanditanteils verpfändet oder<br />
zur Sicherheit abgetreten, so gilt die erforderliche Zustimmung der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin als erteilt.<br />
3. Die Abtretung eines von der Treuhandkommanditistin für einen Treugeber<br />
gehaltenen Kommanditanteils an den Treugeber ist der Treuhandkommanditistin<br />
unter den in § 3 Absatz 13 dieses Vertrages<br />
genannten Voraussetzungen jederzeit ohne gesonderte Zustimmung<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin erlaubt.<br />
4. Bei dem Übergang der Gesellschafterstellung auf einen Dritten, ob im<br />
Rahmen von Gesamtrechts- oder von Sonderrechtsnachfolge, werden<br />
alle Gesellschafterkonten unverändert und einheitlich fortgeführt.<br />
Der Übergang einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />
Gesellschafterkonten ist nicht möglich.<br />
5. Die mit der Übertragung oder Belastung eines Kommanditanteils<br />
entstehenden Kosten hat der jeweilige Gesellschafter zu tragen und,<br />
65