deutsche s&k sachwerte - AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds
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aten an den Investor auszuzahlen, wobei die erste Rate<br />
sechs Monate nach der verbindlichen Feststellung des<br />
Auseinandersetzungsguthabens fällig wird. Für den Fall,<br />
dass die Liquiditätslage der Fondsgesellschaft eine<br />
Auszahlung zu den vorgenannten Fälligkeitszeitpunkten<br />
nicht erlauben sollte, kann die Fondsgesellschaft die<br />
Auszahlungsfrist unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation<br />
angemessen verlängern und das Auseinandersetzungsguthaben<br />
entsprechend später auszahlen. Die<br />
noch nicht ausgezahlten Beträge des Auseinandersetzungsguthabens<br />
sind ab dem Tag des Ausscheidens des<br />
Investors mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz<br />
zu verzinsen. Die Zinsen sind zusammen mit den Raten<br />
auszuzahlen. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, das<br />
Auseinandersetzungsguthaben ganz oder teilweise<br />
vorzeitig auszuzahlen. Der Investor kann keine Sicherheit<br />
für die noch nicht an ihn ausgezahlten Beträge des<br />
Auseinandersetzungsguthabens verlangen. Der Investor<br />
hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
oder auf Sicherheitsleistung<br />
wegen einer künftigen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger.<br />
Scheiden innerhalb von drei Monaten auf Grund außer-<br />
ordentlicher Kündigungen Gesellschafter, die mindestens<br />
10 Prozent des Kommanditkapitals auf sich vereinigen,<br />
aus der Gesellschaft aus und beschließen die verbleibenden<br />
Gesellschafter innerhalb von drei weiteren Monaten<br />
die Auflösung der Gesellschaft, so nehmen auch die kündigenden<br />
Gesellschafter nur am Liquidationserlös teil.<br />
Scheidet ein Investor auf Grund einer Sonderkündigung<br />
nach § 16 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages aus<br />
der Fondsgesellschaft aus, so steht ihm – vorbehaltlich<br />
der nachfolgenden Einschränkung – eine Abfindung in<br />
Höhe seiner geleisteten Kommanditeinlage ohne Agio<br />
zu. Wenn und insoweit der kündigende Investor bis zum<br />
Ende des Geschäftsjahres, zu dem die Sonderkündigung<br />
wirksam wird, von der Gesellschaft Auszahlungen (insbesondere<br />
Gewinnentnahmen und Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen)<br />
erhalten hat, die in den Jahren bis<br />
zum Ausscheiden den jährlichen Betrag von 10 Prozent<br />
seiner Kommanditeinlage – wobei keine kumulierte, sondern<br />
eine jährliche Betrachtung vorzunehmen ist – überschritten<br />
haben (Mehrauszahlungen), so reduziert sich<br />
die Abfindung des Investors um 75 Prozent der kumulierten<br />
Mehrauszahlungen. Bei einer anteiligen Herabsetzung<br />
der Kommanditeinlage auf Grund einer Sonderkündigung<br />
nach § 16 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages,<br />
steht dem kündigenden Investor eine der Herabsetzung<br />
der Kommanditeinlage entsprechende anteilige Abfindung<br />
gemäß den vorstehenden Regelungen zu.<br />
• Auflösung der Fondsgesellschaft<br />
Die Auflösung der Fondsgesellschaft bedarf eines<br />
Beschlusses der Gesellschafter.<br />
• Mitteilungspflichten<br />
Die Investoren sind verpflichtet, der Fondsgesellschaft<br />
und der Treuhandkommanditistin bei ihrem Beitritt ihren<br />
vollständigen Namen, ihr Geburtsdatum, ihre Anschrift,<br />
ihre Bankverbindung, das für sie zuständige Finanzamt,<br />
ihre Steuernummer und ihr Identifikationsmerkmal im<br />
Sinne des § 139a AO mitzuteilen und Änderungen unverzüglich<br />
der Fondsgesellschaft und der Treuhandkommanditistin<br />
mitzuteilen. Des Weiteren sind die Investoren<br />
verpflichtet, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten<br />
zu benennen für den Fall, dass sie ihren Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben bzw. ins<br />
Ausland verlegen. Ladungen, Zustellungen und schriftliche<br />
Mitteilungen an einen Investor erfolgen an die zuletzt<br />
vom Investor der Fondsgesellschaft mitgeteilte Anschrift<br />
und gelten spätestens drei Werktage nach Absendung<br />
als ordnungsgemäß bewirkt und zugegangen.<br />
Die Gründungsgesellschafter der Emittentin<br />
• Persönlich haftende Gesellschafterin<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin der Emittentin ist die<br />
Verwaltung S&K Fonds GmbH (vormals firmierend unter:<br />
Verwaltung S&K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft<br />
mbH), mit Sitz in Hamburg. Die Geschäftsanschrift<br />
der Komplementärin ist Rathausmarkt 10, 20095 Hamburg.<br />
Sie wurde am 10. Juli 2007 mit Sitz in Oststeinbek<br />
gegründet und am 17. Juli 2007 in das Handelsregister<br />
des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 6867 eingetragen.<br />
Nach einer am 7. November 2007 beschlossenen Sitzverlegung<br />
nach Hamburg wurde sie am 11. Dezember<br />
2007 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg<br />
unter HRB 103512 eingetragen. Die Komplementärin<br />
wird von ihren Geschäftsführern Herrn Hauke Bruhn<br />
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