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Ausgangslage und Auftrag - Dr. Markus Spinatsch -- Beratung für ...

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3 Der Informationsbedarf<br />

Der Informationsbedarf Seite 5<br />

3.1 Der Bedarf der GDK bzw. der Kantone<br />

Die Planung <strong>und</strong> Aufgabenverteilung der hochspezialisierten Medizin unter<br />

den Kantonen ist seit längerer Zeit Gegenstand von Diskussionen. Im Rahmen<br />

der Neugestaltung des Finanzausgleichs <strong>und</strong> der Aufgabenteilung zwischen<br />

B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantonen (NFA) wurde die hochspezialisierte Medizin als einer derjenigen<br />

Bereiche identifiziert, der zwecks effizienterer <strong>und</strong> wirksamerer Aufgabenerfüllung<br />

auf interkantonaler Ebene koordiniert <strong>und</strong> konzentriert werden<br />

soll. Im Herbst 2004 stimmten Volk <strong>und</strong> Stände dem B<strong>und</strong>esbeschluss zur<br />

Neugestaltung des Finanzausgleichs <strong>und</strong> der Aufgabenteilung zwischen B<strong>und</strong><br />

<strong>und</strong> Kantonen (NFA) zu. Dieser Beschluss stipuliert u. a., dass der B<strong>und</strong> auf<br />

Antrag interessierter Kantone im Bereich der HSM interkantonale Verträge allgemein<br />

verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen<br />

Verträgen verpflichten kann (Art. 48a, Abs. 1 Bst. h). Zur gleichen Zeit verabschiedete<br />

die GDK in der Interkantonalen Vereinbarung über die Koordination<br />

<strong>und</strong> Konzentration der hochspezialisierten Medizin (IVKKM) Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong><br />

Regeln <strong>für</strong> die Planung <strong>und</strong> Zuordnung der Versorgungskapazitäten <strong>für</strong> die<br />

hochspezialisierte medizinische Versorgung. In der gegenwärtig von den eidgenössischen<br />

Räten behandelten Revision des B<strong>und</strong>esgesetzes über die<br />

Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) werden die Kantone darauf<br />

verpflichtet, im Bereich der hochspezialisierten Medizin eine gemeinsame Planung<br />

zu beschliessen. Sollten sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nachkommen,<br />

so erlässt der B<strong>und</strong>esrat die Planung (Art. 39, Abs. 3) 1 .<br />

Um diesen Aufträgen <strong>für</strong> die Planung, Koordination <strong>und</strong> Konzentration der<br />

HSM nachkommen zu können, benötigen die Kantone Informationen über die<br />

Sachverhalte <strong>und</strong> Entwicklungen im HSM-Bereich. Die IVKKM enthält eine<br />

Reihe von Kriterien, nach denen die HSM-Bereiche definiert werden. Diese<br />

Kriterien können auch als generelle Anforderungen an die <strong>für</strong> die Planung<br />

benötigten Informationen gelten:<br />

a. Qualität<br />

b. Wirtschaftlichkeit<br />

c. Wirksamkeit<br />

d. Nutzen<br />

e. Technologisch-ökonomische Lebensdauer<br />

f. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals <strong>und</strong> Teambildung<br />

g. Relevanz des Bezugs zu Forschung <strong>und</strong> Lehre<br />

1<br />

Die hier wiedergegebene Formulierung entspricht dem Antrag des B<strong>und</strong>esrates. Nach<br />

der in der Frühjahrssession vom Nationalrat abgeschlossenen <strong>Beratung</strong> bestehen noch<br />

Differenzen zwischen den beiden Räten, die voraussichtlich in der Sommersession<br />

2007 bereinigt werden. Der <strong>für</strong> die vorliegende Arbeit relevante Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Planungspflicht der Kantone sowie die subsidiäre Kompetenzübertragung an den<br />

B<strong>und</strong>esrat sind unbestritten.<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Markus</strong> <strong>Spinatsch</strong><br />

<strong>Beratung</strong> <strong>für</strong> Politik <strong>und</strong> Verwaltung

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