Ausgangslage und Auftrag - Dr. Markus Spinatsch -- Beratung für ...
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3 Der Informationsbedarf<br />
Der Informationsbedarf Seite 5<br />
3.1 Der Bedarf der GDK bzw. der Kantone<br />
Die Planung <strong>und</strong> Aufgabenverteilung der hochspezialisierten Medizin unter<br />
den Kantonen ist seit längerer Zeit Gegenstand von Diskussionen. Im Rahmen<br />
der Neugestaltung des Finanzausgleichs <strong>und</strong> der Aufgabenteilung zwischen<br />
B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Kantonen (NFA) wurde die hochspezialisierte Medizin als einer derjenigen<br />
Bereiche identifiziert, der zwecks effizienterer <strong>und</strong> wirksamerer Aufgabenerfüllung<br />
auf interkantonaler Ebene koordiniert <strong>und</strong> konzentriert werden<br />
soll. Im Herbst 2004 stimmten Volk <strong>und</strong> Stände dem B<strong>und</strong>esbeschluss zur<br />
Neugestaltung des Finanzausgleichs <strong>und</strong> der Aufgabenteilung zwischen B<strong>und</strong><br />
<strong>und</strong> Kantonen (NFA) zu. Dieser Beschluss stipuliert u. a., dass der B<strong>und</strong> auf<br />
Antrag interessierter Kantone im Bereich der HSM interkantonale Verträge allgemein<br />
verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen<br />
Verträgen verpflichten kann (Art. 48a, Abs. 1 Bst. h). Zur gleichen Zeit verabschiedete<br />
die GDK in der Interkantonalen Vereinbarung über die Koordination<br />
<strong>und</strong> Konzentration der hochspezialisierten Medizin (IVKKM) Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong><br />
Regeln <strong>für</strong> die Planung <strong>und</strong> Zuordnung der Versorgungskapazitäten <strong>für</strong> die<br />
hochspezialisierte medizinische Versorgung. In der gegenwärtig von den eidgenössischen<br />
Räten behandelten Revision des B<strong>und</strong>esgesetzes über die<br />
Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) werden die Kantone darauf<br />
verpflichtet, im Bereich der hochspezialisierten Medizin eine gemeinsame Planung<br />
zu beschliessen. Sollten sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nachkommen,<br />
so erlässt der B<strong>und</strong>esrat die Planung (Art. 39, Abs. 3) 1 .<br />
Um diesen Aufträgen <strong>für</strong> die Planung, Koordination <strong>und</strong> Konzentration der<br />
HSM nachkommen zu können, benötigen die Kantone Informationen über die<br />
Sachverhalte <strong>und</strong> Entwicklungen im HSM-Bereich. Die IVKKM enthält eine<br />
Reihe von Kriterien, nach denen die HSM-Bereiche definiert werden. Diese<br />
Kriterien können auch als generelle Anforderungen an die <strong>für</strong> die Planung<br />
benötigten Informationen gelten:<br />
a. Qualität<br />
b. Wirtschaftlichkeit<br />
c. Wirksamkeit<br />
d. Nutzen<br />
e. Technologisch-ökonomische Lebensdauer<br />
f. Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals <strong>und</strong> Teambildung<br />
g. Relevanz des Bezugs zu Forschung <strong>und</strong> Lehre<br />
1<br />
Die hier wiedergegebene Formulierung entspricht dem Antrag des B<strong>und</strong>esrates. Nach<br />
der in der Frühjahrssession vom Nationalrat abgeschlossenen <strong>Beratung</strong> bestehen noch<br />
Differenzen zwischen den beiden Räten, die voraussichtlich in der Sommersession<br />
2007 bereinigt werden. Der <strong>für</strong> die vorliegende Arbeit relevante Gr<strong>und</strong>satz der<br />
Planungspflicht der Kantone sowie die subsidiäre Kompetenzübertragung an den<br />
B<strong>und</strong>esrat sind unbestritten.<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Markus</strong> <strong>Spinatsch</strong><br />
<strong>Beratung</strong> <strong>für</strong> Politik <strong>und</strong> Verwaltung