Aalener Kindertages- betreuungsplan AKITA 2011 - Stadt Aalen
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In „Zweifels- bzw. Grenzfällen“ wird empfohlen, ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen.<br />
Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der<br />
öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass alle Träger sich dem Kinderschutz bei Kindeswohlgefährdung<br />
gemäß § 8a SGB VIII verpflichten und diese keine Personen gemäß § 72a SGB<br />
VIII beschäftigen. Hierzu sollen entsprechende Netzwerke auf Landkreisebene gebildet werden.<br />
Fortbildungen zum Thema Kindeswohl und Kinderschutz werden vom Landkreis als Jugendhilfeträger<br />
regelmäßig angeboten. Darüber hinaus sind die Vereinbarungen über die Umsetzung des<br />
Schutzauftrages zwischen dem örtlichen Jugendamt (Landratsamt Ostalbkreis) und den Trägern<br />
der Einrichtung, in Kraft getreten. Ziel der Vereinbarungen ist, dass die Fachkräfte der Einrichtungen<br />
und Dienste eigenständig das Verfahren nach § 8a Kinder- und Jugendhilfegesetz anwenden<br />
und das Zusammenwirken von Jugendamt und Träger der <strong>Kindertages</strong>einrichtungen<br />
bzw. <strong>Kindertages</strong>pflege so zu gestalten, dass Gefährdungen des Kindeswohls wirksam begegnet<br />
werden kann. Jugendamt und Träger sollen ihre Kooperation in Fragen des Schutzes vor Kindeswohlgefährdung<br />
verbindlich und für die verantwortlichen Eltern transparent regeln. Unabhängig<br />
von diesen Vereinbarungen haben die Träger die gesetzlichen Bestimmungen ohnehin zu erfüllen.<br />
Die Träger bekennen sich ausdrücklich zu dieser Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle der<br />
Kinder und Jugendlichen. Sie setzen im Rahmen des eigenen Leistungsprofils möglichst<br />
frühzeitig die gegebenen Hilfemöglichkeiten zum Schutz vor Kindeswohlgefährdung ein.<br />
Auf die weiteren gesetzlichen Regelungen wie das Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg wird<br />
in diesem Zusammenhang ebenfalls hingewiesen, ebenso auf das geplante Bundeskinderschutzgesetz.<br />
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